Kriegsteilnehmerschutzgesetz vom 4. August 1914. 82. 27
Das Beschwerdegericht hat sich nach dieser Richtung hin den Ausführungen von
Stein (oben er) angeschlossen. Danach erscheint die Zustellung der einst-
weiligen Verfügung an einen Kriegsteilnehmer, der nicht durch einen Prozeß-
bevollmächtigten vertreten ist, gemäß § 249 Abs. 2 ZPO. unwirksam. Der
Kriegsteilnehmer kann deshalb gemäß § 766 Z3PO. die Aufhebung der Voll=
ziehung der einstweiligen Verfügung wegen Fehlens einer notwendigen Voraus-
setzung (§ 929, 936 3#PO.) verlangen.
äPbu. Sauer, DJ8. 15 202: Die Anordnung des dinglichen Arrestes
gegen Kriegsteilnehmer gehört zu den bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten,
während ihre Vollziehung (85 928 ff. 8PO.) ein Akt der Zwangsvollstreckung
ist. Also nur die Anordnung des Arrestes gegen Kriegsteilnehmer ist unzu-
lässig, anders die Vollziehung. Die Anordnung des Arrestes enthält die
summarische Feststellung eines Anspruchs; dieser Teil des Arrestverfahrens ist
genau ebenso wie etwa der summarische Urkundenprozeß ein bürgerlicher Rechts-
streit. Die äußere Stellung des den Arrest behandelnden Abschnitts im 8. Buche
der 3PO. über die „Zwangsvollstreckung“ ist gewiß nicht maßgebend. Auch auf
das vom § 2 des genannten Reichsgesetzes gebrauchte Wort „Rechtsstreitigkeit“ darf
man sich nicht versteifen. Denn sonst würde man in den Fällen, wo das Gericht
mündliche Verhandlung angeordnet hat, was beim Arreste die Ausnahme, bei der
einstweiligen Verfügung die Regel ist, Unterbrechung eintreten lassen, bei der
Anordnung durch Beschluß dagegen nicht. Eine verschiedene Behandlung dieser
Fälle ist aber innerlich nicht gerechtfertigt; dem Schuldner muß die Möcglichkeit
gegeben werden, Widerspruch gegen den Beschluß zu erheben und dadurch selbst
eine mündliche Verhandlung herbeizuführen. Der Sinn des die Kriegsteilnehmer
schützenden Gesetzes ist doch offenbar der: Die Feststellung von Ansprüchen,
sei es auch nur die summarische, darf nicht hinter dem Rücken des im Kriege
befindlichen Schuldners erfolgen. Ist der Anspruch aber einmal festgestellt, so
muß der Schuldner, wenn er zu den Fahnen einberufen wird, auch mit seiner
zwangsweisen Verwirklichung rechnen.
99. Bovensiepen, DR3. 14 776: Das Wort „bürgerliche Rechtsstreitig-
keiten“ im § 2 ist im weitesten Sinne des Wortes zu verstehen. Es wird also
auch das Arrestverfahren — mit der einen Ausnahme des § 3 Abs. 1 Ziff. 1 —
und das Verfahren zwecks Erwirkung einer einstweiligen Verfügung unterbrochen.
Nichtschlüssig wäre der — freilich zunächst sehr naheliegende — Hinweis darauf,
daß nach § 5 G. die Zwangsvollstreckung nur den dort aufgeführten Beschrän-
kungen unterliege, daß hier aber der Erlaß eines Arrestes und einer einstweiligen
Verfügung nicht erwähnt sei und daß doch schon nach der Systematik der Reichs-
zivilprozeßordnung, die in ihrem 8. Buche „Zwangsvollstreckung“ auch das Arrest-
verfahren und den Erlaß der einstweiligen Verfügung regele, diese beiden Ver-
fahrensarten zweifellos zur Zwangsvollstreckung gehörten. Darauf ist zu er-
widern, daß auf die beiden erwähnten Verfahrensarten zweifelsfrei auch die
allgemeinen Vorschriften der ZPO. über das Verfahren in bürgerlichen Rechts-
streitigkeiten Anwendung finden, also auch die Normen über die Unterbrechung
und Aussetzung des Verfahrens (vgl. JW. 92 2042, 00 124¼ und Gruchots
Beitr. 44 1169). Eine Ausnahme von dem Schutze, den das Gesetz ganz all-
gemein im weitesten Umfang allen Kriegsteilnehmern gewähren will, macht es nur
im § 3 Ziff. 1 für die Fälle des persönlichen Sicherheitsarrestes. Diese Sonder-
vorschrift wäre völlig überflüssig, wenn das Arrestverfahren überhaupt nicht von
der Bestimmung des § 2 betroffen würde.
u#. Sintenis a. a. O. 117: Nach der 3PO. ist davon auszugehen, daß auch
das Verfahren betreffend Anordnung eines Arrestes oder einer einst-