432 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
Dienstvertrags im Sinne der §§ 611 ff. BGB. erforderlich. Es genügt auch das
Bestehen eines Beamtenverhältnisses — bei öffentlich-rechtlichen juristischen
Personen —, das Bestehen eines Gesindevertrags, eines Arbeitsvertrags, eines
Mäaklervertrags, eines Agenturvertrags. Jedoch ist beim Vorliegen eines Vertrags
der drei letztgenannten Arten besonders sorgfältig zu prüfen, ob der Vertrags-
gegner — Arbeiter, Mäkler, Agent — als im Dienste der Anstalt stehend
angesehen werden kann. Dies Erfordernis wird mehr vom Standpunkte der
Lebensverhältnisse als von dem Standpunkt der Rechtsbegriffe zu bestimmen sein.
Maßgebend wird sein, ob der Vertragsgegner während der Dauer der Zwangs-
verwaltung in einem so engen Verhältnis zu der Anstalt sich befindet, daß dieser
entweder ein bestimmender Einfluß auf seine Tätigkeit oder doch eine Aufsicht
über diese zusteht.
4. Güthe, JW. 15 545 ff.: Sind bei der Zwangsverwaltung mehrere unter
staatlicher Aufsicht stehende Anstalten beteiligt, so steht ihnen allen das Vor-
schlagsrecht zu. Treffen für die Vorgeschlagenen auch die anderen Voraussetzungen
zu, so steht die Auswahl des Verwalters im Ermessen des Gerichts. Es wird der
zum Verwalter geeignetste und unter mehreren gleichmäßig Geeigneten derjenige
zu wählen sein, dessen Anstalt das im Range am meisten vorstehende Recht hat.
5. Nußbaum, JW. 15 485: Ist der Verwalter von einer „IAnstalt“
vorgeschlagen — insbesondere kommen hier die Hypothekenbanken und Versicherungs-
gesellschaften in Betracht —, so darf er zwar formell eine Vergütung aus
den Grundstückeinnahmen nicht erhalten. Die Anstalt wird aber naturgemäß von
sich aus den Verwalter entschädigen, und sie kann sich hierfür unmerklich schadlos
halten, indem sie die Nebenleistungen ihrer spätestens mit der Zwangsverwaltung
fällig gewordenen Hypothek entsprechend erhöht. In der gleichen Weise kann
sich der betreibende Gläubiger, wenn er zum Verwalter bestellt wird, eine Ent-
schädigung beschaffen. Hier ist also die Unentgeltlichkeit praktisch wohl nur von
geringer Bedeutung.
6. Güthe, JW. 15 545 ff.: Von den Vorschriften über die Zwangsverwaltung
ist im Falle des § 3 nur der § 153 Z VG. durch § 3 Abs. 2 Halbs. 2 und 6 5
Abs. 2 der Verordnung vom 22. April 1915 abgeändert. Im übrigen finden
die bezeichneten Vorschriften unveränderte Anwendung, weil es
sich um eine regelrechte Zwangsverwaltung handelt und die Tatsache, daß eine
im Dienste eines Beteiligten stehende Person Verwalter ist, zwar wirtschaftliche,
aber keine rechtliche Bedeutung hat, insbesondere nicht eine Personeneinheit zwischen
den Beteiligten und dem Verwalter herbeiführt.
§ 4.
1. Güthe, JW. 15 545 ff.: Sind mehrere betreibende Gläubiger vor-
handen, für die sämtlich die Voraussetzungen des § 4 zutreffen, so wird das
Gericht den geeignetsten zu wählen haben; sind mehrere gleichmäßig geeignete
vorhanden, so wird derjenige zu wählen sein, der am meisten im Range vorsteht.
2. Güthe, JW. 15 545 ff.: Die §5 146 bis 150 finden unveränderte An-
wendung. Das gleiche gilt vom § 151 Abs. 1. Der Abs. 2 des § 151 behält
auch dann seine Bedeutung, wenn der beitretende Gläubiger zum Verwalter
bestellt wird; denn auch in diesem Falle ist der Beschluß, durch den der Beitritt
zugelassen wird, zweimal, d. h. dem Gläubiger als solchen und dem Gläubiger
in seiner Eigenschaft als Verwalter, zuzustellen. Dagegen ist § 151 Abf. 3
gegenstandslos, weil Verwalter und Gläubiger ein und dieselbe Person sind und
das Zahlungsverbot nach § 22 Abs. 1 Satz 1 3VG. auf Antrag des Gläubigers
zu erlassen ist. Der § 152 bleibt unberührt; jedoch werden sich gerade bei der
Ausübung der in dieser Vorschrift dem Verwalter eingeräumten Rechte und der