Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

432 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit. 
Dienstvertrags im Sinne der §§ 611 ff. BGB. erforderlich. Es genügt auch das 
Bestehen eines Beamtenverhältnisses — bei öffentlich-rechtlichen juristischen 
Personen —, das Bestehen eines Gesindevertrags, eines Arbeitsvertrags, eines 
Mäaklervertrags, eines Agenturvertrags. Jedoch ist beim Vorliegen eines Vertrags 
der drei letztgenannten Arten besonders sorgfältig zu prüfen, ob der Vertrags- 
gegner — Arbeiter, Mäkler, Agent — als im Dienste der Anstalt stehend 
angesehen werden kann. Dies Erfordernis wird mehr vom Standpunkte der 
Lebensverhältnisse als von dem Standpunkt der Rechtsbegriffe zu bestimmen sein. 
Maßgebend wird sein, ob der Vertragsgegner während der Dauer der Zwangs- 
verwaltung in einem so engen Verhältnis zu der Anstalt sich befindet, daß dieser 
entweder ein bestimmender Einfluß auf seine Tätigkeit oder doch eine Aufsicht 
über diese zusteht. 
4. Güthe, JW. 15 545 ff.: Sind bei der Zwangsverwaltung mehrere unter 
staatlicher Aufsicht stehende Anstalten beteiligt, so steht ihnen allen das Vor- 
schlagsrecht zu. Treffen für die Vorgeschlagenen auch die anderen Voraussetzungen 
zu, so steht die Auswahl des Verwalters im Ermessen des Gerichts. Es wird der 
zum Verwalter geeignetste und unter mehreren gleichmäßig Geeigneten derjenige 
zu wählen sein, dessen Anstalt das im Range am meisten vorstehende Recht hat. 
5. Nußbaum, JW. 15 485: Ist der Verwalter von einer „IAnstalt“ 
vorgeschlagen — insbesondere kommen hier die Hypothekenbanken und Versicherungs- 
gesellschaften in Betracht —, so darf er zwar formell eine Vergütung aus 
den Grundstückeinnahmen nicht erhalten. Die Anstalt wird aber naturgemäß von 
sich aus den Verwalter entschädigen, und sie kann sich hierfür unmerklich schadlos 
halten, indem sie die Nebenleistungen ihrer spätestens mit der Zwangsverwaltung 
fällig gewordenen Hypothek entsprechend erhöht. In der gleichen Weise kann 
sich der betreibende Gläubiger, wenn er zum Verwalter bestellt wird, eine Ent- 
schädigung beschaffen. Hier ist also die Unentgeltlichkeit praktisch wohl nur von 
geringer Bedeutung. 
6. Güthe, JW. 15 545 ff.: Von den Vorschriften über die Zwangsverwaltung 
ist im Falle des § 3 nur der § 153 Z VG. durch § 3 Abs. 2 Halbs. 2 und 6 5 
Abs. 2 der Verordnung vom 22. April 1915 abgeändert. Im übrigen finden 
die bezeichneten Vorschriften unveränderte Anwendung, weil es 
sich um eine regelrechte Zwangsverwaltung handelt und die Tatsache, daß eine 
im Dienste eines Beteiligten stehende Person Verwalter ist, zwar wirtschaftliche, 
aber keine rechtliche Bedeutung hat, insbesondere nicht eine Personeneinheit zwischen 
den Beteiligten und dem Verwalter herbeiführt. 
§ 4. 
1. Güthe, JW. 15 545 ff.: Sind mehrere betreibende Gläubiger vor- 
handen, für die sämtlich die Voraussetzungen des § 4 zutreffen, so wird das 
Gericht den geeignetsten zu wählen haben; sind mehrere gleichmäßig geeignete 
vorhanden, so wird derjenige zu wählen sein, der am meisten im Range vorsteht. 
2. Güthe, JW. 15 545 ff.: Die §5 146 bis 150 finden unveränderte An- 
wendung. Das gleiche gilt vom § 151 Abs. 1. Der Abs. 2 des § 151 behält 
auch dann seine Bedeutung, wenn der beitretende Gläubiger zum Verwalter 
bestellt wird; denn auch in diesem Falle ist der Beschluß, durch den der Beitritt 
zugelassen wird, zweimal, d. h. dem Gläubiger als solchen und dem Gläubiger 
in seiner Eigenschaft als Verwalter, zuzustellen. Dagegen ist § 151 Abf. 3 
gegenstandslos, weil Verwalter und Gläubiger ein und dieselbe Person sind und 
das Zahlungsverbot nach § 22 Abs. 1 Satz 1 3VG. auf Antrag des Gläubigers 
zu erlassen ist. Der § 152 bleibt unberührt; jedoch werden sich gerade bei der 
Ausübung der in dieser Vorschrift dem Verwalter eingeräumten Rechte und der
	        
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