Bek., betr. die Wirkung d. Außerkrafttretens v. Gandelsverträgen, v. 10. Aug. 1914. 437
II. Bekanntmachung, betreffend weitere Erleichterungen auf dem Geblete des Patent= und
Gebrauchsmusterrechts, vom 31. März 1915 (NRGBl. 212).
III. Ausländische Patente.
IV. Bekanntmachung, betreffend die Verlängerung der im Artikel 4 der revidierten Pariser
lbereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums vom 2. Juni 1911 vorgesehenen
Prioritätsfristen, vom 7. Mai 1919 (REGBl. 2729.
Hier zur:
Bekanntmachung vom 13. Mai 1915 (RGl. 278).
A. Banbelspolitik.
I. 1. Bekauntmachung, betreffend die Haudelsbeziehungen
zum Britischen Reiche. Vom 10. Angust 1914.
(&Gl. 367.)
Der Bundesrat hat beschlossen, den auf Grund des Gesetzes, betreffend
die Handelsbeziehungen zum Britischen Reiche, vom 13. Dezember 1913
(Reichs-Gesetzbl. S. 783) gefaßten Beschluß (ogl. Bekanntmachung vom
19. Dezember 1913, Reichs-Gesetzbl. S. 784) aufzuheben.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
2. Bekanntmachung, betreffend die Wirkung des Außerkraft-
tretens von Handelsverträgen. Vom 10. Angust 1914.
(RGBl. 367.)
Der Bundesrat hat auf Grund des 83 des Gesetzes uͤber die Er-
maͤchtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom
4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) beschlossen, daß die infolge des
Krieges eingetretene Aufhebung der Handelsverträge mit den gegen das
Deutsche Reich Krieg führenden Staaten bis auf weiteres auf die Zoll-
behandlung von Waren, die aus meistbegünstigten Ländern stammen oder
die auf deutsche Rechnung sich in deutschen Zollausschlußgebieten, Frei-
bezirken oder Zollagern befinden, ohne Einfluß sein soll.
Bearündung
(D. 43).
Die infolge des Krieges eingetretene Aufhebung der Handelsverträge
mit den gegen das Deutsche Reich Krieg führenden Staaten soll bis auf
weiteres auf die Zollbehandlung von Waren, die aus meistbegünstigten
Cändern stammen oder die auf deutsche Rechnung sich in deutschen Soll-
ausschußgebieten, Freibezirken oder Sollagern befinden, ohne Einfluß sein. —
Die Kriegserklärungen hatten zur selbstverständlichen Folge, daß mit
dem gesamten Inhalt des Friedensvertrags mit Frankreich und der
-Bandelsverträge mit Rußland, Belgien, Serbien, Montenegro und Japan
auch die deutschen Sugeständnisse über die Sollbehandlung der Erzeugnisse