Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

Bek., betr. die Wirkung d. Außerkrafttretens v. Gandelsverträgen, v. 10. Aug. 1914. 437 
II. Bekanntmachung, betreffend weitere Erleichterungen auf dem Geblete des Patent= und 
Gebrauchsmusterrechts, vom 31. März 1915 (NRGBl. 212). 
III. Ausländische Patente. 
IV. Bekanntmachung, betreffend die Verlängerung der im Artikel 4 der revidierten Pariser 
lbereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums vom 2. Juni 1911 vorgesehenen 
Prioritätsfristen, vom 7. Mai 1919 (REGBl. 2729. 
Hier zur: 
Bekanntmachung vom 13. Mai 1915 (RGl. 278). 
A. Banbelspolitik. 
I. 1. Bekauntmachung, betreffend die Haudelsbeziehungen 
zum Britischen Reiche. Vom 10. Angust 1914. 
(&Gl. 367.) 
Der Bundesrat hat beschlossen, den auf Grund des Gesetzes, betreffend 
die Handelsbeziehungen zum Britischen Reiche, vom 13. Dezember 1913 
(Reichs-Gesetzbl. S. 783) gefaßten Beschluß (ogl. Bekanntmachung vom 
19. Dezember 1913, Reichs-Gesetzbl. S. 784) aufzuheben. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
2. Bekanntmachung, betreffend die Wirkung des Außerkraft- 
tretens von Handelsverträgen. Vom 10. Angust 1914. 
(RGBl. 367.) 
Der Bundesrat hat auf Grund des 83 des Gesetzes uͤber die Er- 
maͤchtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 
4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) beschlossen, daß die infolge des 
Krieges eingetretene Aufhebung der Handelsverträge mit den gegen das 
Deutsche Reich Krieg führenden Staaten bis auf weiteres auf die Zoll- 
behandlung von Waren, die aus meistbegünstigten Ländern stammen oder 
die auf deutsche Rechnung sich in deutschen Zollausschlußgebieten, Frei- 
bezirken oder Zollagern befinden, ohne Einfluß sein soll. 
Bearündung 
(D. 43). 
Die infolge des Krieges eingetretene Aufhebung der Handelsverträge 
mit den gegen das Deutsche Reich Krieg führenden Staaten soll bis auf 
weiteres auf die Zollbehandlung von Waren, die aus meistbegünstigten 
Cändern stammen oder die auf deutsche Rechnung sich in deutschen Soll- 
ausschußgebieten, Freibezirken oder Sollagern befinden, ohne Einfluß sein. — 
Die Kriegserklärungen hatten zur selbstverständlichen Folge, daß mit 
dem gesamten Inhalt des Friedensvertrags mit Frankreich und der 
-Bandelsverträge mit Rußland, Belgien, Serbien, Montenegro und Japan 
auch die deutschen Sugeständnisse über die Sollbehandlung der Erzeugnisse
	        
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