Bek., betr. das vorzeitige Inkrafttreten der neuen Wettbewerbsvorschriften. 439
Jahren gewöhnt sind und sich auf deren in keiner Weise vorhersehbare
Anderung nicht einzurichten vermochten, empfindliche Geschäftserschwerungen
und Derkehrsbelästigungen entstanden. Auch für die Sollabfertigung wäre
unter den gegenwärtigen Umständen die Durchführung so umfassender
Tarifänderungen schwierig gewesen. Auf der anderen Seite war nicht zu
erkennen, daß die unverzügliche Anwendung der höheren Sollsätze im wirt-
schaftlichen Zedürfnis der einheimischen Gütererzeugung liege. Demnach
erschien es ratsam, ungeachtet der veränderten Rechtslage die sämtlichen
Sollsätze und Sollbegünstigungen des bisber geltenden Dertragstarifs für
den Warenverkehr mit befreundeten und meist begünstigten Staaten vor-
läufig beizubehalten.
II. Einfuhrerleichterungen fiehe S. 543 ff.
III. Ein, und Durchfuhrverbote siehe S. Olé ff.
B. Handelsstand.
I. Bekauntmachung, betreffend das vorzeitige Inkrafttreten
einer Vorschrift ans dem Gesetze vom 10. Juni 1914 zur
Anderung der 88§ 74. 75 u#w. des Hanudelsgesetzbuchs (Reichs-
Gesetzbl. 1914 S. 209). Vom 10. September 1914.
NGl. 404.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Er-
mächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom
4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) beschlossen, den im Artikel 1
§ 75 Abs. 2 des Gesetzes vom 10. Juni 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 209)
ausgesprochenen Grundsatz alsbald in Kraft zu setzen und demgemäß
folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1.
Der § 75 Abs. 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs vom 10. Mai 1897
(Reichs= Gesetzbl. S. 219) wird für Dienstverhältnisse, die zur Zeit des
Inkrafttretens dieser Verordnung noch nicht beendet sind, durch folgende
Vorschrift ersetzt:
Das Gleiche gilt, wenn der Prinzipal das Dienstverhältnis kündigt,
es sei denn, daß für die Kündigung ein erheblicher Anlaß in der
Person des Gehilfen vorliegt oder daß sich der Prinzipal bei der
Kündigung oder, falls die Kündigung zur Zeit des Inkrasttretens
der Verordnung schon erfolgt war, unverzüglich nach dem In-
krafttreten bereit erklärt, während der Dauer der Beschränkung dem
Gehilfen die vollen zuletzt von ihm bezogenen vertragsmäßigen
Leistungen zu gewähren.
Artikel 2.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Am 1. Januar 1915 tritt die Verordnung außer Kraft.