Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

Bek., betr. das vorzeitige Inkrafttreten der neuen Wettbewerbsvorschriften. 439 
Jahren gewöhnt sind und sich auf deren in keiner Weise vorhersehbare 
Anderung nicht einzurichten vermochten, empfindliche Geschäftserschwerungen 
und Derkehrsbelästigungen entstanden. Auch für die Sollabfertigung wäre 
unter den gegenwärtigen Umständen die Durchführung so umfassender 
Tarifänderungen schwierig gewesen. Auf der anderen Seite war nicht zu 
erkennen, daß die unverzügliche Anwendung der höheren Sollsätze im wirt- 
schaftlichen Zedürfnis der einheimischen Gütererzeugung liege. Demnach 
erschien es ratsam, ungeachtet der veränderten Rechtslage die sämtlichen 
Sollsätze und Sollbegünstigungen des bisber geltenden Dertragstarifs für 
den Warenverkehr mit befreundeten und meist begünstigten Staaten vor- 
läufig beizubehalten. 
II. Einfuhrerleichterungen fiehe S. 543 ff. 
III. Ein, und Durchfuhrverbote siehe S. Olé ff. 
B. Handelsstand. 
I. Bekauntmachung, betreffend das vorzeitige Inkrafttreten 
einer Vorschrift ans dem Gesetze vom 10. Juni 1914 zur 
Anderung der 88§ 74. 75 u#w. des Hanudelsgesetzbuchs (Reichs- 
Gesetzbl. 1914 S. 209). Vom 10. September 1914. 
NGl. 404. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Er- 
mächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 
4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) beschlossen, den im Artikel 1 
§ 75 Abs. 2 des Gesetzes vom 10. Juni 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 209) 
ausgesprochenen Grundsatz alsbald in Kraft zu setzen und demgemäß 
folgende Verordnung erlassen: 
Artikel 1. 
Der § 75 Abs. 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs vom 10. Mai 1897 
(Reichs= Gesetzbl. S. 219) wird für Dienstverhältnisse, die zur Zeit des 
Inkrafttretens dieser Verordnung noch nicht beendet sind, durch folgende 
Vorschrift ersetzt: 
Das Gleiche gilt, wenn der Prinzipal das Dienstverhältnis kündigt, 
es sei denn, daß für die Kündigung ein erheblicher Anlaß in der 
Person des Gehilfen vorliegt oder daß sich der Prinzipal bei der 
Kündigung oder, falls die Kündigung zur Zeit des Inkrasttretens 
der Verordnung schon erfolgt war, unverzüglich nach dem In- 
krafttreten bereit erklärt, während der Dauer der Beschränkung dem 
Gehilfen die vollen zuletzt von ihm bezogenen vertragsmäßigen 
Leistungen zu gewähren. 
Artikel 2. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Am 1. Januar 1915 tritt die Verordnung außer Kraft.
	        
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