440 C. Handelssachen und gewerbliches Eigentum.
Besründung.
(D. 65).
In die rechtlichen Dorschriften über Arbeits-- und Dienstverhält.
nisse einzugreifen, konnte im allgemeinen nicht in Frage kommen. Den
aus der Lösung von Derträgen für die Angestellten sich ergebenden
Schwierigkeiten konnte nicht dadurch entgegengetreten werden, daß den
Arbeitgebern in dieser auch für sie kritischen Seit von der Gesetzgebung
Ceistungen auferlegt wurden, zu denen sie nach den bestehenden Dor-
schriften nicht verpflichtet waren, oder daß ihnen eine nach dem bestehenden
Rechte zulässige Kündigung untersagt wurde. Auf Entgegenkommen, wo
immer es möglich war, konnte nur außerhalb des Rechtszwanges kin.
gewirkt werden; im übrigen war die Abbilfe für die Stellungs- und
Arbeitslosigkeit auf anderem Wege zu erstreben. Dagegen erschien es
unbedenklich, eine Vorschrift zu Gunsten der Handlungsgehilfen, die nach
dem am 10. Juni 1014 erlassenen Gesetze zur Anderung der 8§ 74, 75
und des §+ 76 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs (Reichs-Gesetzbl. 200) ohnedies
am 1. Januar kommenden Jahres in Kraft getreten wäre, vorzeitig in
Kraft zu setzen. Es handelt sich dabei um den Einfluß, den eine Kün-
digung des Dienstverhältnisses durch den Hrinzipal auf ein vereinbartes
Wettbewerbverbot hat. Nack 8§ 75 des Handelsgesetzbuchs in seiner
bisher geltenden Fassung bleibt das Wettbewerbverbot bei einer solchen
Kündigung unberübrt, wenn für die Kündigung ein erbeblicher Anlaß
vorliegt, den der Hrinzipal nicht verschuldet hat, oder wenn während der
Dauer des Derbots dem Gehilfen das volle Gehalt fortgezahlt wird;
anderenfalls ist das Derbot unverbindlich. T#ach dem neuen Gesetze, das der
Bundesrat insoweit schon jetzt in Kraft gesetzt Bat, soll das Wettbewerbverbot
dagegen nicht ohne weiteres schon dann wirksam bleiben, wenn der Anlaß,
aus dem der Hrinzipal kündigte, von ihm nicht verschuldet ist, sondern
nur dann, wenn in der Herson des Gehilfen ein erbeblicher Grund
zur Kündigung vorhanden war. ZBe iltündigungen, die der Hrinzipal vor-
nimmt, ohne daß in der Herson des Gehilfen ein Grund dazu vorliegt,
wird also das Wettbewerbverbot hinfällig, es sei denn, daß der Hrinzipal
zur Fortzahlung des vollen Gehalts bereit wäre.
Baum, JW. 14 979, s. auch GewuKffm G. 20 10: Nach §75 H##B. a. F. fällt
die Konkurrenzklausel fort, wenn der Prinzipal kündigt, es sei denn, daß für die Kündi-
gung ein erheblicher Anlaß besteht, den der Prinzipal nicht verschuldet hat. Nach
dem neuen Konkurrenzklausel-Gesetz vom 10. Juli 1914 kann der Gehilfe sich durch
schriftliche Erklärung von der Konkurrenzklausel freimachen, wenn der Prinzipal
kündigt, es sei denn, daß ein erheblicher Anlaß in der Person des Gehilfen vorliegt.
Die durch den Krieg verursachte schlechte Konjunktur ist nun zwar ein erheblicher
Anlaß für die Kündigung, aber kein Anlaß, der in der Person des Gehilfen
liegt. Die Bundesratsverordnung verschafft deshalb dem Gehilfen schon jetzt
die Vorzüge des neuen Rechtes. Zu beachten ist besonders, daß die Verordnung
sofort in Kraft getreten ist und daß sie sich auf alle am 11. September 1914 noch
bestehenden, also auch auf schon gekündigten Dienstverhältnisse bezieht. Der Prinzipal
kann auch nicht etwa mit Rücksicht auf das Inkrafttreten der Verordnung eine
bereits ausgesprochene Kündigung widerrufen. Er hat nur die Möglichkeit, sich
„unverzüglich“ nach dem Inkrafttreten zur Fortzahlung des Gehaltes zu erbieten
und hierdurch die Fortdauer des Konkurrenzverbots zu erkaufen.