Bekanntmachung, betr. zeitw. Außerkrafts. von Vorschr. des HGB. 441
II. Bekanntmachung über die Wahlen nach dem Gewerbe-
gerichtsgesetz und dem Gesetze, betreffend Kaufmannsgerichte.
Vom 17. September 1914.
(&Gl. 409.)
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Er-
mächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom
4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Die Amtsdauer der Beisitzer der Gewerbegerichte und der Kaufmanns-
gerichte wird, soweit sie vor dem 31. Dezember 1915 abläuft und die
Neuwahlen nicht bereits stattgesunden haben, bis zum 31. Dezember 1915
verlängert.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Begründung.
(D. 90.)
Die Bekanntmachung beruht auf der Erwägung, daß wegen der Ein-
berufung einer großen Sahl der Wakblberechtigten zu den Fahmnen eine
jetzt vorgenommene Wahl kein getreues Bild von dem Willen der ge-
samten Wählerschaft geben würde.
C. Handelsgesellschaften, Gesellschaften m. b. H.,
Genossenschaften.
I. Bekanntmachung, betreffend die zeitweilige Außerkraft-
setzung einzelner Vorschriften des Hanudelsgesetzbuchs usw.
Vom 8. Angust 1914.
(RGBl. 365.)
Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Er-
mächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom
4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
5 1.
Die nachstehenden Vorschriften werden, soweit sie die Verpflichtung,
bei Zahlungsunfähigkeit einer Gesellschaft oder einer Genossenschaft die
Eröffnung des Konkursverfahrens zu beantragen, sowie das Verbot von
Zahlungen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit betreffen, bis auf
weiteres außer Kraft gesetzt:
1. die Vorschriften des § 240 Abs. 2, des § 241 Abs. 3, 4, des
§ 249 Abs. 3, des § 298 Abs. 2, des § 315, des §5 325 Nr. 8
des Handelsgesetzbuchs;
2. die Vorschriften der §§ 64, 71, 84 des Gesetzes, betreffend die
Gesellschaften mit beschränkter Haftung;