28 A. Das Sonderrecht der Kriegsteilnehmer.
weiligen Verfügung unter die Vorschriften der §§ 239 ff. fällt. Daher wird
auch das vorliegende Gesetz auf ein solches Verfahren Anwendung finden.
xx. Koch, Recht 15 41: Die Unterbrechung eines Verfahrens tritt bei dem
Verfahren betr. Erlaß einer einstweiligen Verfügung mit der Einreichung des
Gesuchs oder seiner Erklärung zum Protokolle des Gerichtsschreibers ein. Es
ist also schon der Erlaß einer einstweiligen Verfügung gegen einen Kriegsteil-
nehmer unzulässig. Die Zustellung einer einstweiligen Verfügung gehört
nicht zum Vollstreckungsverfahren, sondern ist als Voraussetzung (nicht Teil) ihrer
Vollziehung ein Akt, der zum Erkenntnisverfahren gehört. Der Hinweis des
O. Königsberg (unten 8 ga) auf § 788 Z3PO. ist nicht ausschlaggebend; denn
nur der bequemeren Kostenfestsetzung wegen sind im § 788 3PO. die Zu-
stellungskosten zu den Kosten der Zwangsvollstreckung gerechnet. Wollte man
anderer Ansicht sein und die Zustellung für möglich halten, so würde eine gegen
einen Kriegsteilnehmer erwirkte einstweilige Verfügung dennoch ohne praktische
Bedeutung sein, da sich eine rechtsgültige und rechtzeitige Zustellung schwerlich
ermöglichen ließe, denn eine Ersatzzustellung an einen Kriegsteilnehmer gemäß
88 181f. ZPO. ist nach der Ministerialverfügung vom 2. September 1914
(IMl. 14 701) unzulässig.
XX. Hallbauer, Recht 14 584: Der Rechtsschutz des Gesetzes bezieht sich
auch auf Arreste und einstweilige Verfügungen, wie schon daraus hervorgeht, daß
im § 3 Ziff. 1 G. ein bestimmter Arrestfall von der Wirkung des Gesetzes aus-
genommen worden ist. Die Ausnahme bezieht sich auf den Fall, daß der An-
gehörige der Kriegsmacht gegen den Gegner den persönlichen Arrest erwirkt hat.
Hier muß dem Verhafteten die Möglichkeit gewährt werden, die zu Unrecht ver-
fügte Beschränkung der persönlichen Freiheit im Widerspruchs= und Aufhebungs-
verfahren wieder zu beseitigen. Ist ein dinglicher Arrest gegen den Angehörigen
der Kriegsmacht erlassen, so wird dieser nicht selten ein Interesse daran haben,
ihn durch Widerspruch zu beseitigen; zu diesem Zwecke kann er das Verfahren
wieder aufnehmen (§ 4 Ziff. 2). Schlimm ist es aber für den Gegner der
Kriegsmacht, gegen den ein dinglicher Arrest erlassen und vollzogen worden ist;
er kann wegen der Unterbrechung oder Aussetzung des Verfahrens Widerspruch
nicht erheben. Gemildert wird diese Härte nur dadurch, daß ja Arrestpfänder
nicht versteigert werden können.
un. BreslauAK. 15 5 (Posen): Daß die Unterbrechung auch das Arrestver-
fahren ergreift, folgt schon aus § 3 Ziff. 1, wo nur ein bestimmter Arrestfall
der Unterbrechung entzogen ist. Nicht minder ist es zu billigen, wenn das Land-
gericht im Hinblick auf die Unterbrechung die Einlegung der Beschwerde für un-
wirksam erachtet hat.
vv. Ebenso O#. 30 248 (Rostock).
K# Güthe, GruchotsBeitr. 59 33: Der § 2 gilt auch für das Verfahren
zum Zwecke des Erlasses eines Arrestes — mit der im § 3 Abs. 1 Nr. 1 be-
stimmten Ausnahme — und für das Verfahren zwecks Erlasses einer einst-
weiligen Verfügung. «
no.EbensoHeßa.a.O.23f.undMayera.a.O.207.
M.Mayera.a.O.215:DieZustellungdegArrestbefehlsoderder
einstweiligen Verfügung nach § 929 Abs. 3 3PO. gehört nicht zum Erkenntnis-
verfahren, sondern zur Vollstreckung. Ist also der Arrestbefehl vor Unterbrechung
des Verfahrens ergangen oder konnte im Falle der Anordnung durch Urteil
dessen Verkündung auf Grund einer vorher stattgefundenen mündlichen Verhand-
lung erfolgen (Z3PO. 5 249 Abs. 3), so kann die Zustellung und Vollstreckung
auch nach Eintritt der Kriegsteilnehmereigenschaft erfolgen.