Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

442 C. Handelssachen und gewerbliches Eigentum. 
3. die Vorschriften der §§ 99, 118, 142, 148 des Gesetzes, betreffend 
die Erwerbs= und Wirtschaftsgenossenschaften. 
82. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Begründung. 
(D. 17). 
Die Bekanntmachung beruht auf denselben Erwägungen, wie die Be- 
kanntmachung über die Geschäftsaufsicht. 
  
1. Recht 14 645 (Dresden): Die Unterlassung des Antrags auf Konkurs- 
eröffnung vor dem Kriege wird durch § 1 Bek. nicht gedeckt. 
2. Glaser, Einfluß des Krieges auf Privatrechtsverhältnisse, Stichwort, 
Konkursverfahren, Mayer, Privatrecht des Krieges 21: Den verantwort- 
lichen Direktoren wird nicht die Pflicht abgenommen, in jedem Falle eintretender 
Zahlungsunfähigkeit gewissenhaft zu prüfen, ob der Schutz der Gläubiger nicht 
doch eine Konkurseröffnung angezeigt erscheinen lasse, dies besonders dann, wenn 
die Gesellschaft schon vor dem Kriege auf schwachen Füßen stand, so daß sie 
auf Gesundung nach dem Kriege nicht rechnen darf. 
II. Bekanntmachung, betreffend die Bilanzen von Aktien- 
gesellschafteen usw., die Vermögen im Ausland oder in den 
Schutzgebieten haben. Vom 25. Februar 1915. 
(Rol. 123). 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Er- 
mächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 
4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
ie 
Läßt sich bei einer Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien 
oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die ihr Geschäft zu einem 
erheblichen Teile in oder mit dem Ausland oder den deutschen Schutz- 
gebieten betreibt oder von deren Vermögen sich erhebliche Teile dort 
befinden, infolge der durch den Krieg herbeigeführten Unsicherheit über die 
dortigen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse der Stand des Ver- 
mögens und der Schulden, auch mit Hilfe von Schätzungen, nicht dar- 
stellen, so kann auf Antrag der Gesellschaft die Landeszentralbehörde, in 
deren Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat, die Frist, innerhalb deren 
nach dem Gesetz oder dem Gesellschaftsvertrage die Bilanz, die Gewinn- 
und Verlustrechnung und der Geschäftsbericht aufzustellen sowie dem 
Aussichtsrate, der Generalversammlung oder Gesellschafterversammlung 
vorzulegen sind, verlängern oder für das abgelaufene Geschäftsjahr von 
der Verpflichtung zur Aufstellung und Vorlegung Befreiung gewähren. 
Die Landeszentralbehörde kann auf Antrag auch für die Abhaltung der
	        
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