446 C. Handelssachen und gewerbliches Eigentum.
Haftung, die während des Krieges gegründet sind oder gegründet werden,
auf Antrag über die Verpflichtung des Gerichts zur Veröffentlichung der
Eintragungen im Handelsregister und der zu diesem eingereichten Schrift-
stücke, über die Einsicht des Registers und der Schriftstücke, über die
Erteilung von Abschriften und Bescheinigungen sowie über die Verpflich=
tung des Vorstandes zur Veröffentlichung von Anderungen in den Per-
sonen der Mitglieder des Aufsichtsrats besondere Bestimmungen zu treffen.
Begründung.
(D. N. II. 94.)
Die gesetzlich für Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter
Baftung vorgeschriebenen Deröffentlichungen der sie betreffenden Ein-
tragungen in das Handelsregister und der sonstigen eine Gesellschaft an-
gehenden veröffentlichungspflichtigen Dorgänge, die im Frieden notwendig
sind, um einen Einblick in den Geschäftsbetrieb dieser wichtigsten Formen
von Erwerbsgesellschaften zu erhalten, würden in jetzigen Kriegszeiten
dazu führen können, die für das Allgemeinwohl wertvollen Bemühungen
gemeinnütziger Kriegsgesellschaften zu vereiteln. Es ist deshalb vorgesehen,
daß der Kieichskanzler hierfür auf Antrag besondere Zestimmungen
treffen kann.
Schlegelberger, Gruchots Beitr. 59 270 (Sonderabdr. 82): Die besonderen
Bestimmungen, welche der Reichskanzler auf Antrag treffen darf, können sich
beziehen auf: 1. Die Verpflichtung des Gerichts zur Veröffentlichung: a) der
Eintragung im Handelsregister (§ 10 Abs. 1 HGB.); b) der zum Handels-
register eingereichten Schriftstücke; mit dieser Bezeichnung sind auch die Fälle
gedeckt, in denen ausnahmsweise die Pflicht zur Veröffentlichung sich nicht auf den
Inhalt der Eintragung beschränkt (vgl. Schlegelberger, FG#G.2 8 5 ff. zu § 125).
2. Die Einsicht des Handelsregisters und der zum Handelsregister eingereihten
Schriftstücke (§ 9 Abs. 1 HGB.). 3. Die Erteilung von Abschriften aus dem
Handelsregister (§ 9 Abs. 2 HGB.). 4. Die Erteilung von Bescheinigungen.
Nnch der allgemeinen Fassung der Bekanntmachung wird nicht nur das Zeugnis
nach § 9 Abs. 1 PG., sondern auch das Zeugnis nach § 33 GB0O. betroffen.
5. Die Verpflichtung des Vorstandes einer Aktiengesellschaft zur öffentlichen
Bekanntmachung von Anderungen in den Personen der Mitglieder
des Aufsichtsrats (§F244 Satz 1 HGB.); soweit diese Verpflichtung ein-
geschränkt oder aufgehoben wird, ist natürlich ein sonst auf § 14.H., § 132
JF. zu stützendes Ordnungsstrafverfahren zwecks Ergänzung der Einreichung
der Bekanntmachung zum Handelsregister (s 244 Satz 2 HG.) ausgeschlossen.
Bei längerer Kriegsdauer ist mit einer Ergänzung der Bekanntmachung dahin zu
rechnen, daß der Reichskanzler auch zu besonderer Bestimmung über die Ver-
pflichtung des Vorstandes zur öffentlichen Bekanntmachung der Bilanz
sowie der Gewinn= und Verlustrechnung (§ 265 Abs. 1 HGB., 88 255 Abs. 2,
14 a. a. O., § 132 FGG.) ermächtigt wird. Einstweilen bedarf es einer solchen
Vorschrift nicht, da der § 265 Abs. 1 HGB. sich nicht auf die Eröffnungs-
bilanz (§ 39 Abs. 1 HGB.), sondern nur auf die Jahresbilanz (§5 39 Abs. 2,
260 HGB.) bezieht.