Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

Bek. ũber die Ladung zur Oesellschaftsversammlung einer G. m. b. H. v. 8. Olt. 14. 447 
IV. Bekanntmachung über die Ladung zur Gesellschaftsver- 
sammlung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Vom 
8. Oktober 1914. 
(RGBl. 428.) 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Er- 
mächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 
4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordunng erlassen: 
81. 
Kann ein Gesellschafter zu der Versammlung der Gesellschafter einer 
Gesellschaft mit beschränkter Haftung infolge des Krieges durch einge- 
schriebenen Brief nicht geladen werden und ist die Bestellung eines zur 
Entgegennahme der Ladung berechtigten Pflegers nach den Bestimmungen 
des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht möglich, so kann auf Antrag eines 
Beteiligten das Amtsgericht, in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz 
hat, einen Vertreter zur Entgegennahme der Ladung sowie zur Ausübung 
der Rechte des Gesellschafters bei der Beschlußfassung bestellen. Der 
Vertreter kann auch zur Ausübung sonstiger dem Gesellschafter in bezug 
auf die Führung der Geschäfte zustehender Rechte ermächtigt werden. 
Die Vertretung ist aufzuheben, wenn das Bedürfnis weggefallen ist. 
Die Wirksamkeit der von oder gegenüber dem Vertreter vorgenommenen 
Rechtshandlungen kann nicht deshalb in Frage gestellt werden, weil die 
Voraussetzungen der Bestellung nicht vorgelegen haben. 
Ist ein Vertreter oder ein Pfleger bestellt, so kann das im Abs. 1 
bezeichnete Gericht die Frist, mit der die Ladung des Vertreters oder 
Pflegers zu bewirken ist, verlängern. 
Gerichtsgebühren werden nicht erhoben. 
82. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkuͤndung in Krast. 
Begründung. 
(D. 89.) 
Die Berufung der Gesellschafterversammlung einer Gesell- 
schaft mit beschränkter Haftung erfolgt nach § 51 des diese Gesell- 
schaften betreffenden Gesetzes durch Einladung der Gesellschafter mittels 
eingeschriebener Briefe. Dieser Weg ist infolge des Krieges oft nicht be- 
nutzbar, insbesondere für Briefe, die ins Ausland zu schicken wären. Fehlt 
es in solchen Fällen an einem erreichbaren Dertreter und läßt sich auch 
eine die förmliche Ladung erübrigende Derständigung mit dem Gesell- 
schafter nicht ermöglichen, so kann die Herbeiführung eines ordnungs- 
mäßigen Gesellschafterbeschlusses in Frage gestellt sein. Sum Teil bietet 
der § loll des Bürgerlichen Gesetzbuchs, nach dem unter bestimmten 
Doraussetzungen für einen Abwesenden zur WMahrnehzmung seiner Der- 
mögensangelegenheiten ein Abwesenkeitspfleger bestellt werden kann, einen 
angemessenen, den Interessen aller Beteiligten genügenden Ausweg. Die
	        
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