Bek. ũber die Ladung zur Oesellschaftsversammlung einer G. m. b. H. v. 8. Olt. 14. 447
IV. Bekanntmachung über die Ladung zur Gesellschaftsver-
sammlung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Vom
8. Oktober 1914.
(RGBl. 428.)
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Er-
mächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom
4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordunng erlassen:
81.
Kann ein Gesellschafter zu der Versammlung der Gesellschafter einer
Gesellschaft mit beschränkter Haftung infolge des Krieges durch einge-
schriebenen Brief nicht geladen werden und ist die Bestellung eines zur
Entgegennahme der Ladung berechtigten Pflegers nach den Bestimmungen
des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht möglich, so kann auf Antrag eines
Beteiligten das Amtsgericht, in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz
hat, einen Vertreter zur Entgegennahme der Ladung sowie zur Ausübung
der Rechte des Gesellschafters bei der Beschlußfassung bestellen. Der
Vertreter kann auch zur Ausübung sonstiger dem Gesellschafter in bezug
auf die Führung der Geschäfte zustehender Rechte ermächtigt werden.
Die Vertretung ist aufzuheben, wenn das Bedürfnis weggefallen ist.
Die Wirksamkeit der von oder gegenüber dem Vertreter vorgenommenen
Rechtshandlungen kann nicht deshalb in Frage gestellt werden, weil die
Voraussetzungen der Bestellung nicht vorgelegen haben.
Ist ein Vertreter oder ein Pfleger bestellt, so kann das im Abs. 1
bezeichnete Gericht die Frist, mit der die Ladung des Vertreters oder
Pflegers zu bewirken ist, verlängern.
Gerichtsgebühren werden nicht erhoben.
82.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkuͤndung in Krast.
Begründung.
(D. 89.)
Die Berufung der Gesellschafterversammlung einer Gesell-
schaft mit beschränkter Haftung erfolgt nach § 51 des diese Gesell-
schaften betreffenden Gesetzes durch Einladung der Gesellschafter mittels
eingeschriebener Briefe. Dieser Weg ist infolge des Krieges oft nicht be-
nutzbar, insbesondere für Briefe, die ins Ausland zu schicken wären. Fehlt
es in solchen Fällen an einem erreichbaren Dertreter und läßt sich auch
eine die förmliche Ladung erübrigende Derständigung mit dem Gesell-
schafter nicht ermöglichen, so kann die Herbeiführung eines ordnungs-
mäßigen Gesellschafterbeschlusses in Frage gestellt sein. Sum Teil bietet
der § loll des Bürgerlichen Gesetzbuchs, nach dem unter bestimmten
Doraussetzungen für einen Abwesenden zur WMahrnehzmung seiner Der-
mögensangelegenheiten ein Abwesenkeitspfleger bestellt werden kann, einen
angemessenen, den Interessen aller Beteiligten genügenden Ausweg. Die