Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

Bek. ũber die Ladung zur Gesellschaftsversammlung einer G. m. b. H. v. S. Okt. 14. 449 
II. Doraussetzungen für die Sulässigkeit der Dertreterbestellung. 
1. Infolge des Krieges muß die Ladung durch eingeschriebenen 
Brief nicht erfolgen können. 
Schlegelberger a. a. O. 254 (66): Die Bekanntmachung trifft also nicht die 
Fälle, in denen auch ohne Rücksicht auf den Krieg die Ladung überhaupt nicht 
oder doch nicht in der vom Gmbe#. vorgesehenen Art ausführbar wäre, so, 
wenn der Gesellschafter verstorben und seine Erben nicht bekannt sind oder wenn 
der Gesellschafter sich bei Kriegsausbruch auf einer Forschungsreise im Innern 
Afrikas befand und einen Zustellungsempfänger nicht benannt hatte. Anderer- 
seits ist nicht ausgeschlossen, daß die infolge des Krieges eingetretene Unaus- 
führbarkeit jener Ladungsart auch das Ende des Krieges üÜberdauert. Die Be- 
kanntmachung ist also auch für die Zeit nach dem Friedensschlusse von Bedeutung. 
2. Die Bestellung eines Sondervertreters ist nur zulässig, wenn 
die Bestellung eines zur Entgegennahme der Ladung berechtigten 
Pflegers nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs 
nicht möglich ist. 
a) Welche Art der Pflegschaft ist gemeint! 
Schlegelberger a. a. O. 254 (66): In erster Reihe ist dabei an einen Ab- 
wesenheitspfleger nach § 1911 Be#. gedacht, es kommt jedoch auch eine Pfleg- 
schaft nach § 1909 BEB. in Betracht, so z. B. wenn der gesetzliche Vertreter 
des minderjährigen Gesellschafters sich im feindlichen Ausland aufhält, so daß an 
ihn die Ladung nach Vorschrift des Gmb#. nicht ergehen kann. 
b) Begriff „nicht möglich“. 
a. Nicht zulässig. 
c Sintenis a. a. O., Nachtr. 27: Die Pflegschaftsanordnung ist nicht 
möglich, z. B. wenn der Gesellschafter Ausländer ist und nach den Gesetzen seines 
Heimatsstaats der Fürsorge nicht bedarf (Art. 23 Abs. 1 EGBG.). 
88. Schlegelberger a. a. O. 254 (66): Ferner kommt in Betracht, daß die 
Abwesenheitspflegschaft nur im Interesse des Abwesenden angeordnet werden darf, 
nicht im Interesse dritter Personen, die Ansprüche gegen ihn geltend zu machen 
oder nur ihnen dienliche Rechtsgeschäfte mit ihm vorzunehmen beabsichtigen. Da- 
nach kann die Abwesenheitspflegschaft nicht zum Zwecke der Empfangnahme der 
Ladung zu einer Versammlung angeordnet werden, in der über die Geltendmachung 
von Ersatzansprüchen gegen den Gesellschafter Beschluß gefaßt werden soll. 
8. Nicht ausführbar. 
Schlegelberger a. a. O. 255 (67): Die Bestellung eines Pflegers ist auch 
dann nicht möglich, wenn sie z. B. wegen Stillstand der Rechtspflege im Bezirke 
des für die Pflegerbestellung zuständigen Gerichts nicht ausführbar ist. 
III. Suständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirke die Gesellschaft 
ihren Sitz hat (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Gmbb.). 
1. Schlegelberger a. a. O. 255 (67): Also nicht notwendig das Register- 
gericht (s 125 Abs. 2 FGG.). Eine dem § 145 Abs. 2 FG#G. entsprechende Be- 
stimmung ist nicht getroffen. 
2. Bendix a. a. O. 55: Das Sitzgericht kann nur zufällig gleichzeitig das 
Pflegschaftsgericht sein. Dadurch ist die Möglichkeit der Anregung der An- 
ordnung einer Pflegschaft mit dem Hilfsantrag auf Bestellung eines Sonder- 
vertreters für den Regelfall ausgeschlossen. 
Kriegsjahr uch. 29
	        
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