Bek. ũber die Ladung zur Gesellschaftsversammlung einer G. m. b. H. v. S. Okt. 14. 449
II. Doraussetzungen für die Sulässigkeit der Dertreterbestellung.
1. Infolge des Krieges muß die Ladung durch eingeschriebenen
Brief nicht erfolgen können.
Schlegelberger a. a. O. 254 (66): Die Bekanntmachung trifft also nicht die
Fälle, in denen auch ohne Rücksicht auf den Krieg die Ladung überhaupt nicht
oder doch nicht in der vom Gmbe#. vorgesehenen Art ausführbar wäre, so,
wenn der Gesellschafter verstorben und seine Erben nicht bekannt sind oder wenn
der Gesellschafter sich bei Kriegsausbruch auf einer Forschungsreise im Innern
Afrikas befand und einen Zustellungsempfänger nicht benannt hatte. Anderer-
seits ist nicht ausgeschlossen, daß die infolge des Krieges eingetretene Unaus-
führbarkeit jener Ladungsart auch das Ende des Krieges üÜberdauert. Die Be-
kanntmachung ist also auch für die Zeit nach dem Friedensschlusse von Bedeutung.
2. Die Bestellung eines Sondervertreters ist nur zulässig, wenn
die Bestellung eines zur Entgegennahme der Ladung berechtigten
Pflegers nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs
nicht möglich ist.
a) Welche Art der Pflegschaft ist gemeint!
Schlegelberger a. a. O. 254 (66): In erster Reihe ist dabei an einen Ab-
wesenheitspfleger nach § 1911 Be#. gedacht, es kommt jedoch auch eine Pfleg-
schaft nach § 1909 BEB. in Betracht, so z. B. wenn der gesetzliche Vertreter
des minderjährigen Gesellschafters sich im feindlichen Ausland aufhält, so daß an
ihn die Ladung nach Vorschrift des Gmb#. nicht ergehen kann.
b) Begriff „nicht möglich“.
a. Nicht zulässig.
c Sintenis a. a. O., Nachtr. 27: Die Pflegschaftsanordnung ist nicht
möglich, z. B. wenn der Gesellschafter Ausländer ist und nach den Gesetzen seines
Heimatsstaats der Fürsorge nicht bedarf (Art. 23 Abs. 1 EGBG.).
88. Schlegelberger a. a. O. 254 (66): Ferner kommt in Betracht, daß die
Abwesenheitspflegschaft nur im Interesse des Abwesenden angeordnet werden darf,
nicht im Interesse dritter Personen, die Ansprüche gegen ihn geltend zu machen
oder nur ihnen dienliche Rechtsgeschäfte mit ihm vorzunehmen beabsichtigen. Da-
nach kann die Abwesenheitspflegschaft nicht zum Zwecke der Empfangnahme der
Ladung zu einer Versammlung angeordnet werden, in der über die Geltendmachung
von Ersatzansprüchen gegen den Gesellschafter Beschluß gefaßt werden soll.
8. Nicht ausführbar.
Schlegelberger a. a. O. 255 (67): Die Bestellung eines Pflegers ist auch
dann nicht möglich, wenn sie z. B. wegen Stillstand der Rechtspflege im Bezirke
des für die Pflegerbestellung zuständigen Gerichts nicht ausführbar ist.
III. Suständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirke die Gesellschaft
ihren Sitz hat (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Gmbb.).
1. Schlegelberger a. a. O. 255 (67): Also nicht notwendig das Register-
gericht (s 125 Abs. 2 FGG.). Eine dem § 145 Abs. 2 FG#G. entsprechende Be-
stimmung ist nicht getroffen.
2. Bendix a. a. O. 55: Das Sitzgericht kann nur zufällig gleichzeitig das
Pflegschaftsgericht sein. Dadurch ist die Möglichkeit der Anregung der An-
ordnung einer Pflegschaft mit dem Hilfsantrag auf Bestellung eines Sonder-
vertreters für den Regelfall ausgeschlossen.
Kriegsjahr uch. 29