Kriegsteilnehmerschutzgesetz vom 4. August 1914. 82. 29
8. Verneinend.
au. Recht 14 737, LeipzZ. 15 154 Nr. 10 (Königsberg): Wenn das 2.
Allenstein (loben a CO)zur Anwendung des § 2 kommt, da die Zustellung
der einstweiligen Verfügung als zum Erkenntnisverfahren gehörig anzusehen und
die gegen eine im Felde stehende Person erfolgte Zustellung daher gemäß
5249 Abs. 2 3PO. ohne Rechtswirksamkeit sei, so steht dies zwar im Ein-
klange mit der Ansicht Steins (oben a ee). Diese Ansicht kann aber nicht
für zutreffend erachtet werden. Zunächst ist zu beachten, daß die Vorschriften
über Arrest und einstweilige Verfügungen in dem Titel „Zwangsvollstreckung“
stehen, es kann daher auch die Zustellung in diesen Sachen nicht als zum
Erkenntnisverfahren gehörig angesehen werden, wie ja auch die Zustellung
eines Pfändungsbeschlusses nicht als ein Akt des Erkenntnisverfahrens betrachtet
werden kann. Dem entspricht es, wenn im § 788 Z PO. als Kosten der Zwangs-
vollstreckung auch die Kosten der Zustellung des Urteils gelten. Die gegenteilige
Ansicht würde auch zu unerträglichen Folgerungen führen. Dem böswilligen
Schuldner würde es freistehen, das Grundstück ungehindert, sei es selbst, sei es
durch seine Angehörigen, zu verwüsten, ohne daß der Gläubiger in der Lage
wäre, sich irgendwie dagegen zu schützen. Dies kann unmöglich die Absicht des
Gesetzes sein.
88. Ebenso DJ3Z. 14 1394, Recht 15 13 Nr. 155 (Königsberg).
J. Harder, Recht 14 707: Arrest und einstweilige Verfügung sind durch
ausnahmsweise Verhältnisse bedingte, zur Abwendung wesentlicher Rechtsverluste
nötige Maßnahmen; daß der Kriegsteilnehmer, der für das Vaterland kämpft,
wegen dieser Eigenschaft jenen ausnahmsweisen Schutz entbehren soll, scheint
wenig befriedigend. Aber auch daß es keinen wirksamen Schutz gegen die Be-
vollmächtigten eines Kriegsteilnehmers geben soll, die in seiner Abwesenheit zum
Nachteile seiner Gläubiger sein Vermögen verschleudern, widerstrebt dem Rechts-
gefühle gerade deshalb, weil im ordentlichen Verfahren nicht mit Erfolg geklagt
werden kann. Der Erlaß des Arrestes und der einstweiligen Verfügung soll
zulässig sein, wenn sie nur zugestellt werden können, aber das eben ist un-
möglich, nicht etwa, weil der Zustellungsempfänger nicht zu erreichen ist, sondern
nur, weil mit dem Erlaß eine Unterbrechung des Verfahrens eingetreten ist, die
jede Zustellung, auch die an einen Generalbevollmächtigten, ausschließt! Und
wegen dieser Unzulässigkeit wird die ordnungsgemäß vollzogene, die Zwangs-
verwaltung anordnende einstweilige Verfügung nachträglich gemäß § 929 Abs. 3
Z3PO. wirkungslos, obwohl der Kriegsteilnehmer sich am Verfahren beteiligt,
Erinnerung und Beschwerde eingelegt hat. In einem solchen Falle ist, da die
Zwangsverwaltung an sich gegen Kriegsteilnehmer zulässig ist, während der
Monatsfrist der Vollzug möglich, denn es ist ja denkbar, daß innerhalb der Frist
der Kriegsteilnehmer aufhört, ein solcher zu sein, oder einen Prozeßbevollmächtigten
aufstellt. Den im Vollzuge der einstweiligen Verfügung liegenden Eingriff an
sich muß er sich also gefallen lassen, und es hängt nur vom einzelnen Falle ab,
inwieweit sein Gegner durch den Vollzug eine seinen Interessen entsprechende
vollendete Tatsache hat schaffen, also z. B. durch den Zwangsverwalter einen ihm
genehmen Pächter hat einsetzen lassen können. So widerspruchsvolle Zustände
hat das Gesetz nicht gewollt. Will man es nicht in diesem Sinne auslegen, so
bleibt nur übrig anzunehmen, daß der Arrestbefehl und die einstweilige Ver-
fügung so gut wie die Klage zugestellt werden dürfen und die Unterbrechung
erst nach dieser Zustellung eintritt.
55. v. Harder, JW. 14 903: So gut im ordentlichen Verfahren ein An-
spruch geltend gemacht werden kann, wird dies auch für das Arrestverfahren
möglich sein, mag der Kriegsteilnehmer Antragsteller oder Antragsgegner sein.