454 C. Handelssachen und gewerbliches Eigentum.
gegenwärtigen Verhältnissen rechtzeitig herzustellen. Ist der Vorstand dazu
ausnahmsweise trotz aller Sorgfalt nicht in der Lage, so können ihm oder
der Genossenschaft aus der Dersäumung der Fristen zivil= oder strafrechtliche
Nachteile nicht erwachsen.
VI. Bekanntmachung über die Vertretung eines Genosffen in
der Generalversammlung einer Erwerbs= und Wirtschafts-
genossenschaft und über das Ansscheiden aus der Genossen-
schaft. Vom 17. Dezember 1914.
#. 518.)
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Er-
mächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom
4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§5 1.
Gehört ein Genosse einer eingetragenen Genossenschaft zu den Per-
sonen, die im § 2 des Gesetzes, betreffend den Schutz der infolge des
Krieges an Wahrnehmung ihrer Rechte behinderten Personen, vom
4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 328) bezeichnet sind, so kann er sein
Stimmrecht in der Generalversammlung durch einen Bevollmächtigten
ausüben. Für die Vollmacht ist die schristliche Form erforderlich und
genügend. Ein Bevollmächtigter kann mehr als einen Genossen vertreten.
§5 2.
Ist bei dem Gerichte, das die Liste der Genossen führt, infolge des
Krieges ein, wenngleich nur vorübergehender, Stillstand der Rechtspflege
eingetreten, so gilt, falls die Tatsache, die gemäß §§ 65 bis 68 des Ge-
setzes, betreffend die Erwerbs= und Wirtschaftsgenossenschaften, das Aus-
scheiden eines Genossen begründet, nicht bis zum Schlusse des Geschäfts-
jahrs, zu dem das Ausscheiden erfolgen soll, in die Liste eingetragen ist,
das Ausscheiden auch ohne Eintragung mit dem Schlusse dieses Geschäfts-
jahrs als erfolgt. Unter der gleichen Voraussetzung findet, falls der
Tod eines Genossen nicht bis zum Schlusse des Geschäftsjahrs in der
Liste der Genossen eingetragen ist, die im § 125 Abs. 2 des Gesetzes
gegebene Vorschrift über die Haftung des Erben für die bis zum Tage
der Eintragung von der Genossenschaft eingegangenen Verbindlichkeiten
keine Anwendung.
Die im § 69 des Gesetzes bezeichnete Verpflichtung des Vorstandes,
die Eintragung in die Liste zu veranlassen, wird durch die Vorschriften
des Abs. 1 nicht berührt; konnte der Vorstand der Verpflichtung nicht
bis zu dem im § 69 bezeichneten Zeitpunkt nachkommen, so hat er das
Ausscheiden in dem von ihm geführten Verzeichnis der Genossen zu ver-