Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

458 C. Handelssachen und gewerbliches Eigentum. 
gleichviel zu welchem Zeitpunkt sie fällig werden, ermöglichen. Zu diesem 
Swecke soll der Bundesrat anordnen können, daß die Geschäfte rechtlich 
so angesehen werden, als wäre ein Vertragsteil berechtigterweise zurück- 
getreten. Eine Kraftloserklärung der Geschäfte wäre bedenklich, da die 
Geschäfte nach wie vor rechtliche Folgen äußern sollen. Diese bestehen 
nach dem Gesetze (§ 5) darin, daß eine Verpflichtung zur Zahlung des 
Unterschieds zwischen dem Vertragspreis und einem Ciquidationspreis 
eintritt. 
Die Anordnung, für welche Warengattungen eine solche alsbaldige 
Abwickelung der Zeitgeschäfte ermöglicht werden soll, muß dem Bundesrat 
übertragen werden, weil die Regelung im Gesetze selbst nach Lage der 
Derhältnisse untunlich ist; die Suständigkeit des Bundesrats und nicht der 
LCandeszentralbehörden ist dadurch begründet, daß die Anordnungen für 
Börsen in verschiedenen Bundesstaaten notwendig werden können. Die 
Ciquidationspreise dagegen müssen, da die einzelnen Geschäfte nach den 
Geschäftsbedingungen der verschiedenen Börsen geschlossen werden und 
bei ihrem Abschluß die örtlichen Verhältnisse maßgebend sind, für jede 
Börse besonders festgestellt werden. Bei der Verantwortlichkeit der Auf. 
gabe kommen bhierfür nur die Landeszentralbehörden als die obersten 
Börsenaufsichtsorgane in Betracht; die vorgeschriebene Anhörung des 
Börsenvorstandes gibt den Beteiligten Gelegenheit, sich über die Lage der 
Derhältnisse zu äußern. 
Zu diesem Gesetz ist folgende Bekanntmachung ergangen: 
2. Bekanntmachung, betreffend die Abwickelung von börsen- 
mäßigen Zeitgeschäften in Waren. Vom 24. August 1914. 
(REl. 381.) 
Auf Grund der §8§ 1, 3, 4 und 5 des Gesetzes, betreffend die Ab- 
wickelung von börsenmäßigen Zeitgeschäften in Waren, vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 336) hat der Bundesrat folgende Anordnung ge- 
troffen: 
§5 1. 
Börsentermingeschäfte in Kupfer, Zinn, Zucker, Baumwolle und Kaffee, 
sowie Geschäfte der im § 67 des Börsengesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1908 
S. 215) bezeichneten Art in Getreide und Mehl sind, soweit sie nach den 
Geschäftsbedingungen einer deutschen Börse vor dem 1. August abge- 
schlossen und erst nach dem 4. August 1914 zu ersüllen sind, mit dem 
Inkrafttreten dieser Anordnung so anzusehen, als ob ein Vertragsteil 
gemäß eines ihm zustehenden Rechtes zurückgetreten ist. Das Gleiche 
gilt für Börsentermingeschäfte in Kautschuk, bezüglich deren der Börsen- 
vorstand in Hamburg den Erlaß der Anordnung, daß sie von der Be- 
nutzung der Börseneinrichtungen ausgeschlossen sind, gemäß § 51 Abs. 1 
Satz 3 des Börsengesetzes ausgesetzt hat. 
Geschäfte, welche bis zum Inkrafttreten dieser Anordnung von einem 
Vertragsteil rechtswirksam erfüllt sind, werden von ihr nicht betroffen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.