Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

Bek., betr. vorübergeh. Erleicht. a. d. Gebiete d. Patent= usw. Rechts, v. 10. Sept. 1914. 461 
der Waren und bei Kupfer, Sinn und Sucker auch noch je nach den 
vereinbarten Cieferungszeiten auf verschiedene, im einzelnen bezeichnete 
Zeitpunkte zwischen dem l. September bis zum 30. Movember festgesetzt. 
1. Hachenburg, LeipzZ. 14 1829: Uber den Unterschied zwischen Börsen- 
termingeschäften in Wertpapieren und in Waren. 
2. Zu §2 G. S. für Preußen Bekanntmachung des Handelsministers vom 
27. August 1914 (HMl. 462). 
3. Zu § 1 Abs. 2 Bek. Sintenis, Finanz= und wirtschaftspolitische Kriegs- 
gesetze 112: Teilweise Erfüllung ist im Sinne dieser Vorschriften nicht als aus- 
reichend anzusehen. Vielmehr muß mindestens ein Vertragsteil vollständig erfüllt 
haben, um auch vom anderen Teile Erfüllung beanspruchen zu können. 
4. Hollaender, JW. 15 367: Agenten, Mäkler und Kommissionäre können 
ihre Provision verlangen, wenn von ihnen zustande gebrachte Börsentermin= 
geschäfte auf Grund des G. vom 4. August 1914 erledigt worden sind. Der 
Provisionsanspruch des Agenten und Kommissionärs ist entstanden, wenn das von 
ihnen zustande gebrachte Geschäft zur Ausführung (§ 88 Abs. 1, § 396 Abs. 1 
H.), der des Mäklers bereits, wenn das Geschäft zustande gekommen ist 
(5 652 BB.). Das macht jedoch keinen Unterschied. Die Vorschrift des 
§5 1 G., die Geschäfte seien so anzusehen, als ob ein Vertragsteil gemäß eines 
ihm zustehenden Rechtes zurückgetreten sei, begründet eine gesetzliche Fiktion. 
Wirtschastlich handelt es sich um eine Abwickelung des Geschäfts nach gesetzlich 
festgelegten Grundsätzen; an Stelle des Marktpreises am Erfüllungstage tritt der 
Liquidationspreis. Die Geschäfte sind durch den sog. Rücktritt nicht etwa kraftlos 
geworden, im Gegenteil äußern sie noch recht erhebliche Folgen; sie gelangen zur 
Ausführung, wenn auch auf eigenartige Weise. Zur Ausführung eines Geschäfts 
ist nicht vollständige Erfüllung notwendig (D. z. ÖSGB. 238); es reicht aus, 
wenn das Geschäft in einer solchen Weise erledigt wird, daß ähnliche wirtschaft- 
liche Folgen wie bei der Vertragserfüllung eintreten. Dies ist hier der Fall. 
Ohne gesetzlichen Eingriff wäre eine Abwickelung der Geschäfte schlechthin un- 
möglich gewesen; das Gesetz hat gerade den Zweck, die Termingeschäfte in Waren 
in möglichst angemessener Weise zu erledigen. Hätten die Geschäftsparteien bei 
Abschluß des Termingeschäfts eine Wirtschaftsentwickelung wie die eingetretene 
vorausgesehen, so hätten sie voraussichtlich eine vertragliche Regelung getroffen, 
wie sie ihnen nachträglich durch das Gesetz zur Pflicht gemacht ist. Es ist an- 
zunehmen, daß wenn zwischen den Vertragsparteien die Auflösung des Geschäfts 
gegen eine von einer Partei zu gewährende Entschädigung vereinbart und das 
Geschäft aufgelöst wird, dies in betreff des Verdientseins der Provision der Aus- 
führung des Geschäfts gleichzustellen ist (vgl. Hahn, H#GB. I21 zu Art. 371, § 14 
nm. 26). 
  
E. Gewerbliches Eigentum. 
I. Bekanntmachung, betressend vorübergehende Erleich- 
terungen auf dem Gebiete des Patent-, Gebrauchsmuster= und 
Warenzeichenrechts. Vom 10. September 1914. 
(RGBl.. 403.) 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermäch= 
tigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 
1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
	        
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