30 A. Das Sonderrecht der Kriegsteilnehmer.
Er soll ja nur geschützt werden gegen die Nachteile, die ihm daraus erwachsen
können, daß er seine Parteirechte nicht geltend machen kann; aber ein Arrest,
der ohne Gehör des Gegners erlassen wird, wäre auch im Frieden jeder-
zeit möglich. Geht man davon aus, daß das Arrestverfahren insoweit zulässig
ist, als es ohne Zuzug des Kriegsteilnehmers stattfinden kann, so ergibt sich
daraus die Zulässigkeit der Zustellung des Arrestbefehls trotz der
Kriegsteilnehmerschaft. Denn wenn das Gericht eine Verfügung erlassen darf,
muß diese auch in der gesetzlich vorgeschriebenen Form den Parteien bekanntgemacht
werden dürfen. Es wird also unter Umständen auch öffentliche Zustellung
zulässig sein.
i) Alle anderen Verfahrensarten.
u. Sieskind, ga. a. O. 14: Die Unterbrechung ergreift alle Arten des Ver-
fahrens, insbesondere Mahnverfahren, Kostenfestsetzungsverfahren,
Festsetzung des Streitwertes.
Ebenso Bovensiepen, DR3. 19 776, Mayer a. a. O. 204 und Glaser,
DdJ3. 14 1076, abgedruckt oben I 1 a.
J. Güthe, GruchotsBeitr. 59 33: Die §§ 2—4, 9 gelten für alle Arten
des Prozeßverfahrens, also auch für das Mahnverfahren, das Kostenfest-
setzungsverfahren, das Beschwerdeverfahren, das Eheverfahren.
5. Hallbauer, Recht 14 584: Die Unterbrechung des Verfahrens bezieht
sich auch auf das Kostenfestsetzungsverfahren, es kann also z. B. gegen
einen Angehörigen der Kriegsmacht, der nicht durch einen Prozeßbevollmächtigten
vertreten ist, ein Kostenfestsetzungsbeschluß nicht erlassen werden. Andererseits
kann der Prozeßbevollmächtigte Aussetzung auch dieses Verfahrens beantragen.
e. Bendix a. a. O. 69: Nicht unter § 2 fallen alle die Verfahren, für welche
das Gesetz eine besondere Regelung getroffen und damit zu erkennen gegeben
hat, daß sie diese nicht zu den unterbrechungsfähigen Verfahren rechnet. Hierher
gehören Zwangsvollstreckungs-, Zwangsversteigerungs= und -Ver-
waltungsverfahren, Konkurs-, Aufgebots= und Verteilungsver-
sahren. Alle anderen Verfahren, also Klage, Mahnverfahren, Verfahren be-
treffend Entmündigung, Arrest, einstweilige Verfügung, Sicherung des Beweises
sind bürgerliche Rechtsstreitigkeiten und werden gegebenenfalls unterbrochen, gleich-
gültig, ob der Kriegsteilnehmer Antragsteller oder Antragsgegner ist. Glaser
(unten 2) rechnet zu Unrecht das Aufgebotsverfahren zu den unterbrechungsfähigen.
c. Glaser, DS3. 14 1076: Die Unterbrechung findet nicht nur in Klage-
sachen statt, sondern in jeder Art „Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten“,
insbesondere auch im Mahnverfahren, bei Arrest und einstweiliger Verfügung, in
Entmündigungssachen, im Aufgebotsverfahren, bei Sicherung des Beweises. Das
ergibt einmal die allgemeine Ausdrucksweise der Gesetze. Zum andern zeigt die im
§ 3 Ziff. 1 für den Fall des von einem Kriegsteilnehmer erwirkten persönlichen
Sicherheitsarrestes ausdrücklich angeordnete Ausnahme, daß alle anderen oben auf-
gezählten Verfahrensarten sonst grundsätzlich von der Unterbrechung betroffen werden.
am. D#. 14 1307, Recht 14 734, 743: Grundsätzlich bildet die Festsetzung
des Streitwerts einen Teil des Hauptverfahrens und kann daher nach dessen
Unterbrechung nicht stattfinden.
9. Ebenso Güthe, Gruchots Beitr. 59 34.
II. Die ordentlichen Gerichte.
1. Gehören die Schiedsgerichte hierher!
a) Bejahend.
a. Sieskind a. a. O. 13: Aus der Zusammenfassung der ordentlichen und
der besonderen Gerichte folgert Güthe (unten b a), daß nur staatliche Gerichte in