462 G. Handelssachen und gewerbliches Eigentum.
8SI1.
Das Patentamt kann bis auf weiteres einem Patentinhaber, der
infolge des Krieges außerstand gesetzt worden ist, die nach § 8 Abs. 2
des Patentgesetzes vom 7. April 1891 (Reichs-Gesetzbl. S. 79) fällige
Jahresgebühr zu zahlen, auf Antrag die Gebühr ibis zum Ablauf von
längstens neun Monaten vom Beginne des laufenden Patentjahrs an
stunden und die Zuschlagsgebühr (§ 8 Abs. 3 a. a. O.) erlassen. Die
Entscheidung des Patentamts ist unanfechtbar.
Für Patente, die am 31. Juli 1914 noch nicht erloschen waren, ist die
Stundung auch dann zulässig, wenn sie nach Ablauf der gesetzlichen
Zahlungsfristen (§ 8 Abs. 3 a. a. O.) beantragt ist.
82.
Wer durch den Kriegszustand verhindert worden ist, dem Patentamt
gegenüber eine Frist einzuhalten, deren Versäumung nach gesetzlicher
Vorschrift einen Rechtsnachteil zur Folge hat, ist auf Antrag wieder in
den vorigen Stand einzusetzen. Die Wiedereinsetzung muß innerhalb
einer Frist von zwei Monaten beantragt werden: im übrigen sind die
Bestimmungen der 88 233 ff. der Zivilprozeßordnung entsprechend anzu-
wenden.
83.
Die Vorschriften der §§ 1, 2 finden zugunsten von Angehörigen aus-
ländischer Staaten nur dann Anwendung, wenn in diesen Staaten nach
einer im Reichs-Gesetzblatt enthaltenen Bekanntmachung den deutschen
Reichsangehörigen gleichartige Erleichterungen gewährt werden.
84.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkuͤndung in Kraft.
Begründung.
(D. 22).
Für das bezeichnete Gebiet sind einige Erleichterungen geschaffen, um
die Beteiligten gegen Tachteile zu schützen, die ihnen aus den strengen
Vorschriften der geltenden Gesetze über die zu wahrenden Fristen erwachsen
können. Der Zestand der Hatente Rängt davon ab, daß für jedes Jahr
der Dauer des Hatents allmählich wachsende Jahresgebühren gezahlt
werden. Unter den gegenwärtigen Verhältnissen, wo die erforderlichen
Barmittel vielfach nicht zur Derfügung steben und der Fabrikationsbetrieb
Störungen ausgesetzt ist, erwächst daraus die Gefahr, daß Hatente verfallen,
die bei regelmäßigem Derlaufe der Dinge nicht aufgegeben worden wären
und dem Inhaber wirtschaftlichen Tutzen, der Reichskasse aber weitere
Einnahmen hätten zuführen können. Deshalb ist dem Hatentamt die Be-
fu is erteilt, die Jahresgebühren für Hatente, die bei Ausbruckh des
Krieges noch nicht erloschen waren, bis zum Ablauf von 0 Wonaten nach
Beginn des Hatentjahres zu stunden, auch wenn die gesetzliche Sahlungs-
frist bereits abgelaufen ist. Die Entscheidung über den Stundungsantrag
ist der Beschwerde entzogen, um das Derfahren zu beschleunigen und eine
zu starke Belastung des durch den Krieg in seinem Hersonalbestand außer-