Bek., betr. vorübergeh. Erleicht. a. d. Gebiete d. Patent= usw. Rechts, v. 10. Sept. 1914. 463
ordentlich beschränkten HDatentamts zu vermeiden. Der Rechtsbebelf der
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, der im bürgerlichen Rechtsverfah#ren
gerade in Kriegszeiten erhöhte Bedeutung gewinnt, fehlt in dem patent-
amtlichen Verfahren für Hatent., Gebrauchsmuster- und Warenzeichensachen.
Er ist deshalb für alle KFälle eingeführt, in denen jemand durch den
Kriegszustand verhindert wird, dem Hatentamt gegenüber eine Frist einzu-
halten, deren Dersäumung nach gesetzlicher Dorschrift einen Rechtsnachteil
zur Folge hat; er gilt also nicht nur für Hatente, sondern auch für Gebrauchs-
muster und Warenzeichen. Ausländern sollen diese Dergünstigungen nur
bei Derbürgung der Gegenseitigkeit zustehen.
*s 1.
Stundung und Erlaß von Gebühren.
1. Sintenis, Finanz= und wirtschaftspolitische Kriegsgesetze, Nachtr. 33:
Die Vergünstigung ist nicht auf Kriegsteilnehmer beschränkt.
2. Alexander-Katz, Leipz Z. 14 1834: Antragsberechtigt ist jeder, dem die
Gebührenzahlung obliegt (Patentinhaber, Lizenznehmer oder deren Angehörige
oder Vertreter).
3. Sintenis a. a. O. 32: Das Patentamt entscheidet nach billigem Er-
messen.
4. Sintenis a. a. O. 33: Neben § 1 Abs. 1 Satz 1 Bek. bleibt 88
Abs. 4 PatG. über Stundung und Erlaß wegen nachgewiesener Bedürftigkeit
in Kraft.
*5 2.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Fristversäumung.
I. Welche Fristen kommen in Zetracht
1. Alexander-Katz, LeipzZ. 14 1834: § 2 betrifft die Fristen der §§ 2 12—4,
241, 242, 261 u.2, 285, 29, 331, 333 Pat G., aber auch des § 81 Gebr Must.
und §§ 51, 82 Nr. 1, 82 Nr.2,3 Warenz G. (s. hierzu jetzt auch die Bek. II).
2. Rathenau, R. u. Wirtsch. 14 242: Für die erste Jahresgebühr (§ 8
Abs. 1 Pat G.) bleibt es bei der Vorschrift des § 8 Abs. 4, wonach die Stundung
den Nachweis der Bedürftigkeit voraussetzt.
3. BerlAnw# Komm., JW. 14 1100: Die Bestimmung bezieht sich auf sämt-
liche Fristen, sowohl auf die gesetzlichen wie auf die vom Patentamte bestimmten,
jedoch nicht auf die Fristen von § 8 Abs. 2 Pat G., da diese im 8 1 besonders
geregelt sind, wohl aber auf die im 9 24 Pat . bestimmte Frist von zwei
Monaten für die Einzahlung der ersten Jahresgebühr.
4. Cantor, ZIndustrR. 15 2: In ausdehnender Auslegung ist auch für die
Verlängerungsgebühr zu einem Gebrauchsmuster Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand und Stundung zulässig (s. hierzu Befk. II).
5. Sintenis a. a. O. 34: Dem Wortlaute nach würde auch § 12 Abst. 2
G., betreffend die Patentanwälte, hierher gehören, doch ist dies wohl kaum be-
absichtigt werden.
II. Derhinderung der Fristeinhaltung.
RG., Warnspr. 15 Nr. 2, SächsRpflA. 15 163: Die Anwendung der Be-
stimmung im § 2 wurde bejaht in einem Falle, wo die rechtzeitige Einlegung der
Berufung gegen eine Entscheidung des Patentamts deshalb versäumt worden war,
weil der eine mit der Einlegung der Berufung beauftragte Patentanwalt zu den
Fahnen einberufen, der andere infolge des Kriegsausbruchs völlig zusammen-
gebrochen war.