Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

464 C. Handelssachen und gewerbliches Eigentum. 
III. Wiedereinsetzungsfrist. 
Cantor, Z Industr. 15 2: An sich ist anzunehmen, daß der Lauf der Frist 
zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags erst mit dem Tage der Aufhebung, 
des Kriegszustandes beginnt. Es besteht jedoch kein Bedenken und ist praktisch 
geboten, den Wiedereinsetzungsantrag auch schon vorher zuzulassen. 
83. 
Anwendung auf Ausländer. 
Die Gegenseitigkeit ist im Sinne des § 3 verbürgt 
1. laut Bek. vom 22. Oktober 1914 (Rol. 450) mit Dänemark, Italien, 
Norwegen, der Schweiz, Spanien und den Vereinigten Staaten von Amerika; 
2. laut Bek. vom 20. Februar 1915 (REl. 107) mit Belgien, Osterreich= 
Ungarn, Portugal, sowie zurzeit mit Frankreich; 
3. laut Bek. vom 12. März 1915 (REl. 151) mit Schweden. 
4. laut Bek. vom 13. Mai 1915 (RGBl. 278) mit Brasilien und Griechenland. 
—— —— — 
II. Bekanntmachung, betreffend weitere Erleichterungen auf 
dem Gebiete des Patent= und Gebrauchsmusterrechts. Vom 
31. März 1915. 
(RGBl. 212.) 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes, betreffend die 
Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 
4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
81. 
Die durch 81 der Verordnung, betreffend voruͤbergehende Erleich- 
terungen auf dem Gebiete des Patent-, Gebrauchsmuster- und Waren- 
zeichenrechts, vom 10. September 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 403) dem 
Patentamt erteilte Befugnis zur Stundung von Gebühren wird auf die 
im § 8 Abs. 1 des Gesetzes, betreffend den Schutz von Gebrauchsmustern, 
vom 1. Juni 1891 (Reichs-Gesetzbl. S. 290) vorgesehene Gebühr aus- 
gedehnt. Die Stundungszeit beginnt mit dem Ablauf der gesetzlichen 
Schutzfrist. 
6#2. 
Die gestundeten Gebühren für Patente und Gebrauchsmuster können 
mit Wirkung vom Ablauf der Stundungszeit auf Antrag weiter gestundet 
werden, wenn die Löschung noch nicht erfolgt ist. Der Reichskanzler setzt 
fest, wann die ohne genauere Zeitbestimmung bis nach der Beendigung 
des Krieges gestundeten Gebühren spätestens gezahlt werden müssen. 
83. 
Über die Anträge auf Stundung oder Erlaß von Gebühren entscheidet 
der Präsident des Patentamts. Die Entscheidung des Präsidenten ist 
endgültig.
	        
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