Bek, b. tr. weitere Erleicht. a. d. Gebiete d. Patent= u. Gebr Must R., v. 31. März 1915. 465
84.
Die Zeit, für welche die Bekanntmachung der Patentanmeldung aus-
gesetzt werden kann (§ 23 Abs. 4 des Patentgesetzes vom 7. April 1891,
Reichs-Gesetzbl. S. 79), wird um ein Jahr verlängert.
Der Anspruch des Patentsuchers auf die Aussetzung fällt weg, wenn
der Präsident des Patentamts erklärt, daß sie nicht dem öffentlichen
Interesse entspricht; hierüber befindet der Präsident endgültig.
856.
Diese Verordnung tritt mit dem 7. April 1915 in Kraft.
Der Reichskanzler bestimmt, wann diese Verordnung und die Ver-
ordnung vom 10. September 1914 außer Kraft treten.
Begründung.
(D. N. IV 6.)
Die mit der Bekanntmachung, betreffend vorübergebende Erleich
terung auf dem Gebiete des Hatent-, Gebrauchsmuster- und wa-,
renzeichenrechts, vom 10. September 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 405) seit-
teer gemachten Erfahrungen haben einige Anderungen und Ergänzungen
veranlaßt, die durch die auf Grund des § 3 des sogenannten Ermächti-
gungsgesetzes ergangene Bekanntmachung vom 31. März 1915 verwirk.
licht worden sind. Sie bringt im wesentlichen fünf Neuerungen:
or. Die bisher auf fällige Jahresgebühren für Hatente beschränkte
Stundungsbefugnis des Hatentamts ist auf die sogenannte Derlängerungs=
gebühr für Gebrauchsmuster ausgedeb#nt, die nach dem Gesetze vor Ab-
lauf von drei Jahren nach der Anmeldung gezahlt werden muß, wenn
das Gebrauchsmusterrecht vor dem Erlöschen bewahrt werden soll. Damit
ist einem in weiten Kreisen empfundenen Bedürfnis entsprochen.
2. Da die auf längstens neun Wonate bemessene Stundungszeit bei
der ungewissen und langen Dauer des Krieges den wirtschaftlichen Be-
dürfnissen nicht zu genügen schien, ist denjenigen, welche eine Stundung
der Gebühren erlangt haben, die l#glichkeit gewährt, die bewilligte Frist
weiter, nach Bedarf bis nach der Beendigung des Krieges, verlängern
zu lassen.
5. Die Entscheidung über die einschlägigen Anträge stand bisher für
Datentsachen den Anmeldeabteilungen zu. Da sie indessen ihrem Wesen
nach mehr Derwaltungs= als Rechtssache ist und zur kollegialen Beschluß.
fassung sich wenig eignet, ist sie nunmehr einheitlich dem Hräsidenten des
DOatentamts übertragen; dadurch wird besser erreicht, daß das Derfahren
sich schnell und einfach vollziebt und die Hraxis gleichmäßig bleibt. Die
Entscheidung des Hräsidenten unterliegt keinerlei Anfechtung im Beschwerde-
weg und ist der gerichtlichen Rachprüfung entzogen.
4. Wenn die Hrüfung einer Hatentanmeldung zu dem Beschlusse führt,
die Anmeldung öffentlich bekanntzumachen, so kann nach dem Hatentgesetze
die Ausführung des Beschlusses bis zur Dauer von sechs UMlonaten auf-
geschoben werden. Dadurch gewinnt der Anmelder die Allöglichkeit, die
praktische Ausführung der Erfindung vorzubereiten und für die Machsuchung
des Schutzes im Ausland zu sorgen, bevor der Gegenstand der Anmeldung
in weiteren Kreisen bekannt und die Erlangung ausländischer Hatente ge-
Kriegsjsahrbuch. 30