466 C. Handelssachen und gewerbliches Eigentum.
fährdet wird. Unter den gegenwärtigen Verhältnissen reicht die Zeit von
sechs Monaten hierfür oft nicht aus, und es hat sich gezeigt, daß es un-
bequem und unbillig für die Beteiligten ist, wenn sie schon so bald vor
die unausweichliche Wahl gestellt werden, entweder in eine objektiv vor-
zeitige Zekanntmachung zu willigen oder den Hatentschutz ganz preiszugeben.
Deshalb ist die Seit, auf deren Dauer das Hatentamt die Bekanntmachung
aussetzen kann, um ein Jahr verlängert worden.
5. Es kann im öffentlichen Interesse liegen, namentlich durch Rück-
sichten der Landesverteidigung geboten sein, daß eine zur Bekanntmachung
reife Anmeldung unverzüglich bekanntgemacht wird. Alsdann muß wäh-
rend des Kriegszustandes das entgegengesetzte Interesse des Anmelders zu-
rücktreten. Mit Rücksicht hBierauf ist für solche Källe die Vorschrift des
Hatentgesetzes, daß dem Anmelder die Aussetzung auf die Seit von drei
onaten nicht verweigert werden darf, aufgeboben worden.
III. über ausländische Patente, s. G. III. 1.
IV. Bekanntmachung, betreffend die Verlängerung der im
Artikel 4 der revidierten Pariser lÜbereinkunft zum Schutze
des gewerblichen Eigentums vom 2. Juni 1911 vorgesehenen
Prioritätsfristen. Vom 7. Mai 1915.
(RGl. 272.)
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes, betreffend dte
Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw., vom
4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
5 1.
Die im Artikel 4 der revidierten Pariser Ubereinkunft zum Schutze des
gewerblichen Eigentums vom 2. Juni 1911 (Reichs-Gesetzbl. 1913 S. 209)
vorgesehenen Prioritätsfristen werden, soweit sie nicht vor dem 31. Juli 1914
abgelaufen sind, bis zum Ablauf von sechs Monaten von der Beendigung
des Kriegszustandes an, längstens aber bis zum 30. Juni 1916 ver-
längert; der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt, mit dem der Kriegs-
zustand als beendet anzusehen ist.
Diese Vorschrift findet zugunsten von Angehörigen ausländischer
Staaten Anwendung, wenn und insoweit in diesen Staaten nach einer
im Reichs-Gesetzblatt enthaltenen Bekanntmachung die Prioritätsfristen
zugunsten der deutschen Reichsangehörigen verlängert sind.
52.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Begründung.
(D. N. IV 7.)
Durch die auf Grund des § 5 des sogenannten Ermächtigungsgesetzes
ergangene Bekanntmachung vom 7. Wlai 101, sind die bezeichneten Fristen,
soweit sie nicht am 31. Juli lld noch im Laufe waren oder erst später be-