Bek., betr. d. Verlängerung d. Prioritätsfristen in ausländ. Staaten, v. 13. Mai 1915. 467
gonnen haben, in der Weise verlängert worden, daß sie während des Krieges
nicht endigen und daß nach der Beendigung des Krieges den Beteiligten noch
sechs Monate zur Ausführung der befristeten Rechtshandlungen zur Der-
fügung stehen, daß aber der 50. Juni lolb die äußerste Seitgrenze für
diese Dergünstigung bildet. Eine derartige Erweiterung der Bewegungs-
freiheit der Hrioritätsberechtigten entsprach angesichts der in großem Um-
fang durch die persönliche Inanspruchnahme für den Kriegsdienst und
die mannigfaltigen Hemmungen des Dostverkehrs in Europa wie über See
verursachten Unmöglichkeit, die Fristen zu wahren, einem dringenden Be-
dürfnis und wurde durch den Wunsch, beachtenswerte Interessen zum
Dorteil des deutschen Wirtschaftslebens zu schützen, gerechtfertigt. In ab-
weichender Form ist der gleiche Gedanke bereits in einigen anderen Ländern
verwirklicht. Die deutsche Dorschrift ist im einzelnen nach einem von dem
Internationalen Bureau zum Schutze des gewerblichen Eigentums in Bern
den Derbandsländern empfohlenen Muster gestaltet worden. Sie kommt
Ausländern nur dann zugute, wenn in ihrem Heimatsstaate den Deutschen
die entsprechende Wohltat gewährt wird, und die Ausländer können die
Fristerstreckung auch nur in dem gleichen Maße beanspruchen, als sie um-
gekeh#rt den Deutschen zuteil wird; kein Angehöriger eines fremden LCandes
ist also bei uns besser gestellt als der Deutsche dort.
Hierzu:
Bekanntmachung, betreffend die Verlängerung der
Prioritätsfristen in ansländischen Staaten. Vom 13. Mai 1915.
(Rönl. 278.)
Auf Grund des § 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesrats, betreffend
die Verlängerung der in. Artikel 4 der revidierten Pariser Ubereinkunft
zum Schutze des gewerblichen Eigentums vom 2. Juni 1911 vorgesehenen
Prioritätsfristen, vom 7. Mai 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 272) wird hierdurch
bekanntgemacht, daß in den nachstehend genannten Staaten die Prioritäts=
fristen zugunsten der deutschen Reichsangehörigen verlängert sind, und zwar:
in Brasilien für Patente und Warenzeichen, soweit die Fristen nicht
am 31. Juli 1914 abgelaufen sind, bis zu einem Zeitpunkt, der nach
Beendigung des Krieges festgesetzt werden wird;
in Dänemark für Patente, soweit die Fristen nicht vor dem 1. August
1914 abgelaufen sind, bis zum 1. August 1915;
in der Schweiz für Patente und Gebrauchsmuster, die im Ausland
zwischen dem 31. Juli 1913 und dem 31. Juli 1914 zuerst angemeldet
sind, und für gewerbliche Muster und Modelle, die im Ausland zwischen
dem 31. März 1914 und dem 31. März 1915 zuerst angemeldet sind, bis
zum Ablauf des 31. Juli 1915.
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