Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

D. Finanzgesetze. 
Uberseicht. 
Einleitung. 
I. Gesetz, betreffend die Reichskassenscheine und die Banknoten, vom 4. August 1914 
(XKel. 347). 
II. Gesetz, betreffend die Ausgabe von Reichskassenscheinen und Reichsbanknoten zu 
10 Mark, vom 22. März 1915 (RGBl. 179). 
III. Gesetz, betreffend Anderung des Münzgesetzes, vom 4. August 1914 (RGBl. 326). 
IV. Sesetz, betreffend Anderung des Bankgesetzes, vom 4. August 1914 (RGBL 327). 
V. Sesetz, betreffend die Ergänzung der Reichsschuldenordnung, vom 4. August 1914 
(Rel. 325). 
VI. Darlehnskassengesetz vom 4. August 1914 (Reßl. 340). 
Hierzu: 
Bekanntmachung über den Gesamtbetrag der Darlehnskassenscheine vom 11. No- 
vember 1914 (RGl. 475). 
Bekanntmachung, betreffend die Ausstellung von Darlehnskassenscheinen auf 
Beträge von 2 und 1 Mark, vom 31. August 1914 (RKel. 393). 
VII. Andere Maßnahmen zur Kreditbeschaffung. 
1. Sachkredit. 
a) Grundkredit. 
b) Anderweiter Sachkredit. 
2. Personalkredit. 
VIII. Bekanntmachung über das Verbot des Handels mit in England abgestempelten 
Wertpapieren vom 19. November 1914 (REBl. 477). 
Einleitung. 
(D. 4). 
Von den am 4. August 1914 verabschiedeten Gesetzen verfolgen: das Gesetz, 
betreffend die Reichskassenscheine und die Banknoten (Reichs-Gesetzbl. S. 347), 
das Gesetz, betreffend Anderung des Münzgesetzes (Reichs-Gesetzbl. S. 326), das 
Gesetz, betreffend die Abänderung des Bankgesetzes (Reichs-Gesetzbl. S. 327), 
das Gesetz, betreffend die Ergänzung der Reichsschuldenordnung (Reichs-Gesetzbl. 
S. 325) und das Darlehenkassengesetz (Reichs-Gesetzbl. S. 340), die ein in sich 
zusammenhängendes Ganzes bilden, den Zweck der finanziellen Mobil- 
machung; sie sollen namentlich die Leistungsfähigkeit der Reichsbank bis zu 
eirem Grade stärken, der diese letzte Geld= und Kreditquelle des Landes in den 
Stand setzt, den durch den Krieg gestellten neuen und schwierigen Aufgaben zu 
genügen. 
Die Aufgaben sind doppelter Art, da die Reichsbank dem Reiche die Kriegs- 
mittel, insbesondere die für die Mobilmachung erforderlichen Gelder zur Ver- 
fügung zu stellen, gleichzeitig aber auch dem hochgesteigerten Bedarf des Verkehrs 
an Zahlungemitteln und dem außerordentlich anwachsenden Kreditbedarf der Verkehrs- 
kreise zu entsprechen hat. Demgemäß erstrebten die Vorschriften der oben be- 
zeichneten Gesetze einerseits die Stärkung des für die Dehnbarkeit des Noten- 
umlaufs maßgebenden Barvorrats, andererseits die Ermöglichung umfassender
	        
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