Einleitung. 469
Kreditgewährung an Reich und Verkehr in der zur bankmäßigen Deckung der
Noten geeigneten Form.
1. Die in § 2 des Gesetzes, betreffend die Reichskassenscheine
und die Banknoten, ausgesprochene Befreiung der Reichsbank von der Ver-
pflichtung zur Noteneinlösung sollte den Goldschatz der Reichsbank vor einer
Schwächung durch Goldentziehungen, insbesondere durch spekulative Goldentziehungen,
schützen und damit der Reichsbank die wichtigste Grundlage des Notenkredits
erhalten, aber auch dem Reiche eine Reserve sichern, aus welcher im Falle des
Bedarfs geschöpft werden kann. Im Zusammenhange hiermit gestattete das
Gesetz, betreffend Anderung des Münzggesetzes, die Verabfolgung von
Reichskassenscheinen und Reichsbanknoten an Stelle der Goldmünzen seitens der
Umwechselungskassen bei Einlieferung von Scheidem#unzen gemäß §9 Abs. 2 des
Münzgesetzes.
Um die Privatnotenbanken vor der Gefahr des Verlustes ihrer Goldbestände
zu bewahren und ihnen die Möglichkeit zu schaffen, auch während des Krieges
ihre geschäftliche Tätigkeit in dem bisherigen Umfange fortzusetzen, wurde im § 3
des Gesetzes, betreffend die Reichskassenscheine und die Banknoten, bestimmt, daß
diese Banken berechtigt sein sollten, Reschsbanknoten zur Einlösung ihrer Noten
zu verwenden.
2.m Die Bestimmungen in §§ 2 und 3 ded Gesetzes, betreffend die
Anderung des Bankgesetzes, inhalts deren Schatzanweisungen des Reichs
und Wechsel, die das Reich verpflichten, unter der Voraussetzung einer höchstens
dreimonatlichen Laufzeit als bankmäßige Notendeckung im Sinne der Vorschriften
des § 13 Ziff. 2 und § 17 des Bankgesetzes zu gelten haben, eröffneten die
Möglichkeit, dem Reiche in einer dem Wesen und der Zweckbestimmung einer
Notenbank entsprechenden Form ohne Beeinträchtigung der Sicherheit der Anlage
weitestgehenden Kredit zu gewähren. Gleichzeitig wurde die Ausgabe von Wechseln
zwecks Bereitstellung der im Wege des Kredits zu beschaffenden Mittel durch das
Gesetz, betreffend die Ergänzung der Reichsschuldenordnung,
gestattet.
3. Durch die Aufhebung der die Steuerpflicht des ungedeckten Notenumlaufs
regelnden Vorschriften in den §§ 9 und 10 des Bankgesetzes wurde die Geschäfts-
gebahrung der Reichsbank von der in der Notensteuer liegenden Einschränkung
befreit (§ 1 des Gesetzes, betreffend die Anderung des Bankgesetzes).
Diese in Friedenszeiten gerechtfertigte, einem UÜbermaß der Notenausgabe ent-
gegenwirkende Einschränkung läßt sich in Kriegszeiten nicht aufrechterhalten, in
denen eine außerordentliche Steigerung des ungedeckten Notenumlaufs zur wirt-
schaftlichen Notwendigkeit wird, da sie das einzige Mittel bietet, mit dessen Hilfe
den Anforderungen des Reichs und des Verkehrs entsprochen werden kann.
4. Das Darlehenskassengesetz schuf ein neben der Reichsbank stehendes
und die Reichsbank unterstützendes Kreditinstitut für den Lombardverkehr. Die
Schaffung einer solchen neuen Kreditquelle war geboten, da die Lombardanlage
für die Reichsbank als bankmäßige Deckung nicht gilt, die Reichsbank mithin zur
Erteilung von Lombarddarlehen nur innerhalb gewisser Grenzen in der Lage ist,
während eine außerordentliche Steigerung des Bedürfnisses nach Lombardkredit
sich voraussehen ließ. Die von den Darlehenskassen in Höhe der bewilligten
Darlehen ausgegebenen Darlehenskassenscheine wurden im Sinne der §§ 9, 17 und 44
des Bankgesetzes den Reichskassenscheinen gleichgestellt. Die Gleichstellung erscheint
grundsätzlich berechtigt. Denn die Darlehenskassenscheine verpflichten ebenso wie
die Reichskassenscheine das Reich, für dessen Rechnung die Darlehenskassen betrieben
werden; sie sind sogar den Reichskassenscheinen gegenüber bevorzugt, da für fie
außerdem diejenigen Spezialpfänder haften, gegen deren Verpfändung die Be-