Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

Gesetz, betr. die Reichskassenscheine und die Banknoten, vom 4. August 1914. 471 
vor. Der Ausbruch des Krieges hat zwar einen weit über das gewöhn- 
liche Maß gesteigerten Bedarf des Verkehrs an Sahlungsmitteln zur Folge 
gehabt. Gleichwohl erscheint es im Derkehrsinteresse geboten, der Ver— 
wendung der Reichskassenscheine als Sahlungsmittel, die tatsächlich allge. 
mein besteht, eine gesetzliche Grundlage zu geben, um einer aus grund- 
losen Zefürchtungen oder aus schikanösem Derhalten entspringenden 
Surückweisung bei Sahlungsleistungen vorzubeugen. Der S##l des Entwurfs 
stellt demgemäß die Reichskassenscheine als gesetzliches Sahlungsmittel den 
Reichsbanknoten gleich. 
Der § 18 des ZBankgesetzes in der durch Artikel 41 des Gesetzes vom 
1. Juni 1000 festgesetzten Fassung verpflichtet die Reichbank, ihre Moten 
bei ihrer Hauptkasse in Berlin sofort auf Hräsentation, bei ihren Sweig- 
anstalten, soweit es deren Barbestände und Geldbedürfnisse gestatten, dem 
Inhaber gegen deutsche Goldmünzen einzulösen. Die Reichskassenscheine 
werden gemäß 8 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 30. April 19%4 von der Reichs- 
hauptkasse für Rechnung des Rechts jederzeit auf Erfordern gegen bares 
Geld eingelöst. Da die Reichsbankhauptkasse laut Bekanntmachung vom 
20. Dezember 1875 (Reichs-Sentralbl. S. 821) unter der Benennung „.Reichs- 
hauptkasse“ die Sentralkassengeschäfte des Reichs zu führen hat, ist auch 
die Einlösung der Reichskassenscheine der Reichsbank übertragen. 
Die Aufrechterhaltung dieser Einlösungspflicht im Kriegsfall unterlicgt 
den ernstesten Bedenken. Sie würde den Metallvorrat der Reichsbank der 
Gefahr eir er Schwächung durch spekulative Goldentziehungen aussetzen, 
während das öffentliche Interesse gebietet, den Goldbestand tunlichst un- 
geschenälert zu erhalten, da er in Derbindung mit den gesetzlich als 
Deckungsmittel zugelassenen, durchgängig soliden Anlagewerten der Bank 
die Grundlage des Notenkredits und in Derbindung mit der starken Gold- 
zirkulation im freien Derkehre die Grundlage der Landeswährung bildet. 
Dieser Gefahr beugt § 2 des Entwurfs vor, indem er die Reichshaupt-= 
kasse und die Reichsbank von der Derpflichtung, die Reichskassenscheine 
und die Reichsbanknoten einzulösen, befreit. 
Hinsichtlich der Hrivotnotenbanken erscheint eine abweichende Regelung 
geboten. Don der Noteneinlösungspflicht können sie nicht entbunden 
werden, da sie nicht — wie die Reichsbank — unter der LCeitung des 
Reichs stehen, die allein eine unbedingte Sicherheit dafür bietet, daß die 
Aufgabe uneinlösbarer Noten ausschließlich unter dem Gesichtspunkte des 
öffentlichen Interesses gehandhabt wird. Bleibt aber die Moteneinlösungs= 
pflicht unverändert bestehen, so liegt die Zefürchtung nahe, daß Interessenten 
aus den Derkehrskreisen sie benutzen, um den Orivatnotenbanken ihre 
Goldbestände zu spekulativen Swecken zu entziehen. Ein derartiges Der- 
fahren könnte letzten Endes dahin führen, daß die Banken in Ermangelung 
vorschriftsmäßiger Bardeckung genötigt würden, ihre Notenausgabe und 
damit überhaupt ihren Geschäftsbetrieb einzustellen. Um dem vorzubengen, 
befreit § 5 die Drivatnotenbanken von der Verpflichtung, ihre Noten gegen 
Metallgeld einzulösen, indem er ibhnen die Derwendung von RKieichsbank-. 
noten zur RNoteneinlösung — auch gegen den Willen der Hräsentanten 
— gestattet. Da die Hrivatnotenbanken sich Reichsbanknoten im Dege 
der Rediskontierung eines Teiles ihres Hortefeuilles bei der Reichsbank 
zu beschaffen vermögen, sichert die hier vorgesehene Regelung ihnen die
	        
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