Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

Kriegsteilnehmerschutzgesetz vom 4. August 1914. 82. 31 
Betracht kommen und daher Schiedsgerichte im Sinne der §§ 1025 ff. 3P. 
auszunehmen seien. Vielleicht führt aber gerade die grundsätzliche und doch außer- 
gewöhnliche Gleichstellung der ordentlichen und besonderen Gerichtsbarkeit für alle 
„bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten“ eher zu der gegenteiligen Annahme, daß das 
Schiedsgericht, weil es nur über ordentliche bürgerliche Rechtsstreitigkeiten (§ 3 
EG#Z# O.) zu entscheiden hat und an die Stelle des ordentlichen Gerichts tritt, 
ebenfalls unter das Gesetz fällt. 
6. Hallbauer, Recht 14 587: Das Notgesetz wird auch bei einem Ver- 
fahren anzuwenden sein, das sich vor einem Schiedsgericht abspielt (6§S 1034 
bis 1039 BZPO.). Dies hat auch bei den prozessualen Vorgängen zu gelten, 
die sich mit der Vorbereitung, Anfechtung oder Durchführung des Schiedsspruchs 
befassen (§§ 1029, 1031, 1041, 1042, 1044 3PO.). In allen diesen Fällen 
wird das Verfahren unterbrochen oder eine Aussetzungsbefugnis gegeben. 
J. Ebenso Heß a. a. O. 23. 
b) Verneinend. 
a. Güthe, Gruchots Beitr. 599 33: Der Schutz wird nur für solche Rechts- 
streitigkeiten gewährt, die bei den staatlichen Gerichten anhängig sind oder an- 
hängig werden. Denn der § 2 Abs. 1 spricht von den ordentlichen Gerichten 
und der § 2 Abs. 2 sowie der § 10 von Sondergerichten, nämlich von den Ge- 
werbegerichten, den Kaufmannsgerichten und den im § 14 GV. zugelassenen 
besonderen Gerichten. Die ordentlichen Gerichte und die Sondergerichte sind 
aber, wie die §§ 12, 14, 15 GVG. ergeben, stets Staatsgerichte. Daher fallen 
die Schiedsgerichte im Sinne der §§ 1025 ff. 3PO. nicht unter das Gesetz; 
dabei ist jedoch zu beachten, daß das nach §5 1042 3P0. für die Zwangs- 
vollstreckung aus einem Schiedsspruche notwendige Vollstreckungsurteil nicht er- 
gehen kann, wenn eine der Parteien im Felde steht. 
ß. Ebenso Mansfeld, Baypfl 3. 14 333 und Bovensiepen, DRB.14776. 
2. Konsulargerichte und Schutzgebietsgerichte. 
S. die Begr. zu § 2 (oben 8). 
III. Der geltend gemachte Anspruch. 
Güthe, GruchotsBeitr. 59 34: Die Unterbrechung des Verfahrens tritt un- 
abhängig davon ein, welcher Art der geltend gemachte Anspruch ist. Es 
kommen also nicht nur, wie für die Zwangsvollstreckung gemäß § 5, Geldforde- 
rungen, sondern auch alle anderen vermögensrechtlichen und nicht vermögens- 
rechtlichen Ansprüche in Frage. Insbesondere wird beim Vorliegen eines Miet- 
verhältnisses zwischen dem Kläger und dem Kriegsteilnehmer das Verfahren nicht 
nur hinsichtlich des Anspruchs auf Zahlung des Mietzinses, sondern auch hin- 
sichtlich des Anspruchs auf Räumung unterbrochen. 
IV. Die Anhängigkeit des Rechtsstreits. 
1. Ist die Erhebung der Klage zulässig? 
a) Bejahend. 
a. OL-G#. 30 2, Recht 14 730 (München): Sowohl § 2 wie § 9 Abs. 2 
KoeSch G. setzen voraus, daß gegen einen Kriegsteilnehmer oder gegen eine von 
einem solchen vertretene natürliche Person eine Klage durch Zustellung rechts- 
hängig gemacht werden kann. Das Gesetz läßt Rechtsstreite gegen solche Per- 
sonen „anhängig werden“, es läßt diese „verklagen“; ein Rechtsstreit wird aber 
nach § 263 Z3PO. nur dadurch anhängig, daß die Klage erhoben, sohin 
nach § 213 3PO. die Klageschrift dem Beklagten zugestellt wird. Verfehlt ist es, 
schon der Einreichung der Klageschrift bei Gericht zum Zwecke der Termins- 
bestimmung die Wirkung der Anhängigkeit beizumessen (Sieskind, a. a. O. 11,
	        
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