Ges., betr. d. Ausg. v. Reichskassenscheinen u. Reichsbanknoten zu 10 M., v. 22. März 15. 473
84.
Die Reichsbank wird ermächtigt, auf den Betrag von 10 Mark
lautende Banknoten auszufertigen und auszugeben.
5.
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft.
Urkundlich usw.
Begröändung.
Wie bereits in der Begründung zu dem Entwurf eines Gesetzes, be-
treffend Anderung im Finanzwesen (Drucksache des Reichstags Nr. 872
I. Session 1012/15 S. 25/26), dargelegt ist, bestebt im Sablungsverkehr
eine starke Tachfrage nach Wertabschnitten zu 10 M. Obwohl vermöge
der dem ZReichskanzler durch den § 7 des Gesetze= vom 5. Juli 1915
(Reichs-Gesetzbl. S. 521) erteilten Ermächtigung die Reichskassenscheine zu
10 M. eine Dermehrung um 100 Millionen M. erfahren haben, ist jene Tach-
frage im Derlaufe der Kriegsmonate immer weiter gestiegen, so daß eine sach-
gemäße Befriedigung mit den verfügbaren Sahblungsmitteln nicht erreichbar
ist. Die Reichsbank hat fast den ganzen Dorrat von Reichskassenscheinen
(240 Millionen Wark), von denen 200 Millionen Mark auf den Wert-
abschnitt zu 10 M. entfallen, dem Umlauf übergeben. Gleichwohl ist der
Bedarf nicht gedeckt, so daß zahlreiche Beschwerden aus Handelzkreisen,
auch seitens der Heeresverwaltung wegen der Truppenlöhnungen laut
geworden sind. Die gebegte Erwartung, den Bedarf nach mittleren
Wertabschnitten neben der erwähnten VDermehrung der Kieichskassenscheine
zu 10 M. mit Hilfe von Reichsbanknoten zu 20 M. und von Dahrlebns-
kassenscheinen zu 5 Ml. befriedigen zu können, hat sich mithin nicht erfüllt,
obschon von letzteren bis zum 15. Februar 1015 ein Betrag von nicht
weniger als 276 850 000 M. in den Derkehr geflossen ist. Ein Umstand,
der wesentlich zur Derschärfung der KNachfrage nach Sehmnmarkwerten
beigetragen hat, ist darin zu finden, daß mit der in erfreulichem Maße
fortschreitenden Ansammlung der Goldmünzen bei der Reichsbank seit dem
Sl. Juli lold bis zum 15. Februar 1015 mehr als 280 Millionen Mark
an Sehnmarkstücken dem Umlauf entzogen worden sind. Es läge an sich
nahe, dem Bedarf an Sehnmarkwerten durch Ausgabe von Darlehns-
kassenscheinen zu 10 Mark gerecht zu werden, die im § 18 des Darlehns-
kassengesetzes vom 4. August 1014, Reichs-Gesetzbl. S. 340 vorgesehen sind.
Einem solchen Dorgehen sieht indessen das technische Zedenken entgegen,
daß die Berstellung eines gegen Fälschung ausreichend geschützten Scheines
geraume Seit erfordern würde. Die Fälschungsgefahr ist bei diesen Wert.
abschnitten besonders groß, da die Scheine lange im Umlauf sich halten
und deshalb schwerer als Falschstücke erkannt werden. Die Scheine be-
dürfen dahber der Ausstattung mit beiderseitigem Kupferdruck. Um auf
anderem Wege rascher zum Siele zu kommen, nimmt der Entwurf eine
vorübergebende Vermehrung der ZReichskassenscheine zu 10 M. in Aussicht.
Dieses Mittel bietet zunächst den technischen Vorteil, daß die Reichskassen-
scheine zu 10 M. schon wegen des ständigen Ersatzbedarfs in fortdauernder
Rerstellung begriffen sind und daher mit den maschinellen Vorrichtungen
der Reichsdruckerei in verhältnismäßig kurzer Seit leicht vermehrt werden
können. Sodann erscheint eine derartige Maßnabme auch in finanz-