474 D. Finanzgesetze.
wirtschaftlicher und währungspolitischer Kinsicht dann bedenkenfrei, wenn,
wie geplant, die neuen RKeichskassenscheine nur mit einer besonderen
Deckung in den Derkehr gebracht werden und in ihm verbleiben dürfen,
außerdem aber ihre spätere Einziebung von vornberein an eine bestimmte
Frist gebunden wird. Es handelt sich mithin bei dieser Dermehrung der
Reichskassenscheine lediglich um die Befriedigiung eines währen der Kriegs-
zeit in besonders starkem Maße aufgetretenen Derkehrsbedürfnisses, nicht
aber um die Aufbringung von Geldmitteln zur Bestreitung von Ausgaben.
Insbesondere entbehren die Kriegsausgaben des Zeichs jeglichen fiskalischen
Susamme-hhanges mit der vorgeschlagenen Ausgabe neuer Kassenscheine.
Dieser Charakter der Maßnahme tritt dadurch deutlich in die Erscheinung,
daß die neuen Reichskassenscheine, soweit sie ausgegeben werden, durch
Dakrlehnskassenscheine gedeckt sein müssen. Diese Darlehnskassenscheine,
welche unter Beobachtung des § 2 a. a. G. ausgegeben sind, bilden ver-
möge der ihnen durch Hfandbestellung innewohnenden Sicherbeit eine völlig
einwandfreie Deckung. Da jedoch Darlehnskassenscheine nach § 2 a. a. O.
nur in Höhe der durch Ofand gesicherten Darlehne ausgegeben werden
dürfen, so kann der Fall eintreten, daß die zur Sicherheit hinterlegten
Darlehnskassenscheine zurückgezogen werden müssen, weil die Beträge der
gewährten Dahrlehne infolge Surückzahlung sich stark verringern und die
sonst in den Umlauf gebrachten Darlehnskassenscheine dort festgehalten
werden. Gerade die Beliebtbeit, deren sich die in den kleinen Wertab-
schnitten zu 5, 2 und I M. ausgegebenen Darlehnskassenscheine (am
15. Februar 1015 zusammen 408 055 000 M.) erfreuen, würde eine recht-
zeitige Surückziehung in besonderem Maße erschweren. Es muß daber
eine Ersatzdeckung vorgesehen werden. Diese soll in gemünztem deutschen
Gelde geleistet werden; sie würde der Bardeckung der Reichsbanknoten
entsprechen (§ 17 des Bankgesetzes vom l4. Alärz 1875, Reichs--Gesetzbl.
S. I7%). Die näheren Anordnungen würden vom KReichskanzler im Be-
nehmen mit der Reichsbank zu treffen sein, während der Reichsschulden=
verwaltung lediglich die Ausfertigung der neuen Reichskassenscheine ohne
eine Derantwortung für deren Deckung obliegt.
Die Dermehrung der Reichskassenscheine ist auf 120 Millionen Allark
bemessen, so daß die Reichskassenscheine insgesamt einen Böchstbetrag von
560 Meillionen Mark erreichen könnten, von denen also die den Betrag
von 240 Millionen Mark übersteigenden Reichskassenscheine in der er-
wähnten Weise gedeckt sein müssen. Daß die hinzutretenden Reichskassen-
scheine in allen Beziehungen die rechtlichen Eigenschaften der auf Grund
der bisherigen Vorschriften ausgefertigten Reichskassenscheine teilen, bedarf
keiner besonderen Darlegung. Dgl. insbesondere §§ 6, 7 des Gesetzes,
betreffend die Ausgabe von Reichskassenscheinen, vom 50. April 1874
(Reichs-Gesetzbl. S. 40), §§ 1, 2 des Gesetzes, betreffend die Reichskassen-
scheine und die Banknoten, vom 4. August 1014 (Reichs-Gesetzbl. S. 547)
und §l des Gesetzes, betreffend Anderung des Münzgesetzes vom 4. August 1014
(Reichs-Gesetzbl. S. 320).
wWie oben bereits erwähnt, sollen die ZReichskassenscheine nur eine
vorübergellende Vermehrung erfahren. Es steht aber mit Sicherbeit zu
erwarten, daß das Derkehrsbedürfnis nach Wertabschnitten zu 10 2ll. nicht
auf die Kriegsdauer beschränkt sein wird. Gerade in der ersten Geit
nach Wiederberstellung des Friedens wird sich ein solcher Bedarf lebhaft