Gesetz, betr. Anderung des Münzgesetzes, vom 4. August 1914. 475
geltend machen, da die Uberführung des gesamten Wirtschaftslebens in
die Friedensverhältnisse nicht nur einen außerordentlichen Kreditbedarf,
sondern auch einen außergewöhnlichen Sahlungsmittelbedarf hervorrufen
wird, dessen Tragweite noch nicht zu übersehen ist. Eine solche Entwickelung
erfordert ein Sahlungsmittel, das sich elastisch dem jeweiligen Bedarf an-
passen kann. Diese Eigenschaft besitzen die Reichsbanknoten, nicht aber
die Reichskassenscheine. Riernach weist ein dauerndes Derkehrsbedürfnis
auf die Schaffung einer Reichsbanknote zu 10 M. hin, welche die Reichs-
bank in den Stand setzen wird, allen Anforderungen mit bestem Erfolge
gerecht zu werden. Da es sich aber nicht empfieblt, zwei Geldzeichen zu
demselben Wertabschnitte nebeneinander auszugeben, so ist beabsichtigt, die
Reichskassenscheine zu 10 M. Hand in Hand mit der Ausgabe der neuen
Reichsbanknoten zu 10 M. überhaupt einzuziehen und die Reichskassen-
scheine zu 5 M. allmählich auf den Betrag von 240 MWMillionen Mark zu
erböhen, so daß nur noch Reichskassenscheine zu 5 M. auszugeben wären.
Auch dieser Wertabschnitt wird begehrt sein, namentlich für die Lohn-
zahlungen in den Industriebezirken, so daß eine Ansammlung bei der
Reichsbank nicht zu besorgen ist.
Die Beschlußfassung über die Einziehung der Reichskassenscheine zu
10 Ml. und die Erhöhung derjenigen zu 5 M. soll dem Bundesrat über-
tragen werden, und zwar im Interesse einer festen zeitlichen Begrenzung
mit der Maßgabe, daß die erforderlichen Dorschriften spätestens ein Jahr
nach Friedensschluß zu erlassen sind.
III. Gesetz, betreffend Anderung des Münzgesetzes. Vom
4. August 1914.
(RGBl. 326.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von
Preußen usw., verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustim-
mung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:
81.
Bis auf weiteres werden die Vorschriften im § 9 Abs. 2 Satz 2
und 3 des Münzgesetzes vom 1. Juni 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 507)
dahin geändert, daß an Stelle der Goldmünzen Reichskassenscheine und
Reichsbanknoten verabfolgt werden können.
82.
Der Bundesrat wird ermächtigt, den Zeitpunkt zu bestimmen, zu
welchem die im §5 1 dieses Gesetzes bezeichneten Vorschriften wieder in
Kraft treten.
83.
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Urkundlich usw.
Begründung.
Nach § 0 Abs. 2 des Münzgesetzes vom l. Juni 1000 (Reichs-Gesetzbl.
S. 507) bezeichnet der Bundesrat diejenigen Kassen, welche Goldmünzen