476 D. Finanzgeseyze.
gegen Einzahlung von Silbermünzen in Beträgen von mindestens 200 UM.
oder von N#ickel- und Kupfermünzen in Beträgen von mindestens 50 Mr.
auf Derlangen verabfolgen. Er setzt zugleich die näheren Bedingungen
des Umtausches fest. Als solche Umwechkslungsstellen dienen nach Be-
stimmung des Bundesrats zurzeit die Reichsbankhauptkasse in Berlin und
die Kassen der Reichsbankhauptstellen in Frankfurt a. M., Königsberg
und WMünchen. Diese Bestimmungen begründen mithin für das Reich die
Derpflichtung, Silber-, Nickel= und Kupfermünzen unter gewissen Be-
dingungen gegen Goldmünzen einzulösen. Die durch den Kriegsausbruch
geschaffenen Derhältnisse des Geldverkehrs lassen es geboten erscheinen,
diese Dorschriften wenigstens vorübergehend aufzuheben. In Kriegszeiten
steigt zunächst die Rachfrage nach Zartgeld, schon um die vermehrten
Bedürfnisse der Deeres- und Marineverwaltung, namentlich für Löhnungs-
zwecke, zu befriedigen. Auch im allgemeinen Derkehr macht sich er-
fahrungsgemäß die RNeigung geltend, metallische Sahlungsmittel, auch
Silber-, NMickel, und Kupfermünzen in verstärktem Maße zu begehren.
Die Reichsbank wird demgemäß große Beträge an diesen Münzgattungen
dem Derkehr zur Derfügung stellen müssen. Damit dies ausreichend
geschieht, ist bereits der zufolge § 6 des Gesetzes über Anderungen im
Finanzwesen vom 5. Juli 1015 (Reichs-Gesetzbl. S. 521) beschaffte außer-
ordentliche Silberbestand der Reichsbank überwiesen worden. Wenn nun
auch diese beträchtlichen Mengen an Silbermünzen vom Derkehre vorerst
willig aufgenommen werden, so ist doch mit der Wöglichkeit zu rechnen,
daß namentlich nach Befriedigung der zunächst aufgetretenen Sahlungs-
mittelbedürfnisse Ansammlungen von Silber= und anderen Scheidemünzen
mit der Absicht vorgenommen werden, vermöge der obenerwähnten Dor-
schriften des Münzgesetzes der Reichsbank Goldmünzen in beträchtlichem
Umfang zu entziehen. Sur Abwendung derartiger mit schädlichen Gold-
verlusten der Reichsbank verbundenen Folgen erscheint es erforderlich,
das Reich von der Derpflichtung zur Einlösung der Scheidemünzen gegen
Goldmünzen während des Kriegszustandes zu befreien. Anderseits soll
auch während der Dauer eines Krieges gerade mit Rücksicht auf die stark
vermehrte Ausstattung des Geldverkehrs mit Scheidemünzen zur Der-
meidung wirtschaftlicher Störungen die Möglichkeit gegeben sein, diese in
ihrer Saklkraft beschränkten Münzen gegen Sahlungsmittel mit unbe-
schränkter Sahlkraft umzutauschen. Als solche Sahlungsmittel kommen
bei Ausschluß der Goldmünzen die ZReichsbanknoten und Reichskassen-
scheine, welchen durch ein gleichzeitig zu erlassendes Gesetz diese Eigen.
schaft beigelegt werden soll, in Betracht. Der § 1 des Entwurfs schlägt
deshalb vor, den 8 0 a. a. Q. im Abs. 2 Satz 2 und 3 bis auf weiteres
dahin zu ändern, daß an Stelle der Goldmünzen Reichskassenscheine und
Reichsbanknoten verabfolgt werden können.
§2 überträgt dem Bundesrate die Entscheidung darüber, wann die
aufgehobenen Bestimmungen des TWünzgesetzes wieder in Kraft treten
sollen, was zurzeit mit Sicherheit nicht zu übersehen ist, da dies von der
weiteren Entwickelung der Derhältnisse abhängen wird.
In Anbetracht der durch die Kriegslage gebotenen Eilbedürftigkeit
soll das Gesetz zufolge § 5 mit dem Tage der Derkündung in Kraft treten.