Gesetz, betr. die Ergänzung der Reichsschuldenordnung, vom 4. August 1914. 479
schaffenden und der zur vorübergehenden Verstärkung der ordentlichen
Betriebsmittel der Reichshauptkasse oorgesehenen Geldmittel kann in den
Grenzen der gesetzlichen Ermächtigungen (§ 1 der Reichsschuldenordnung)
auch durch Ausgabe von Wechseln erfolgen.
5#2.
Die Wechsel ( 1) werden auf Anordnung des Reichskanzlers von der
Reichsschuldenverwaltung mittels Unterschrift zweier Mitglieder ausgestellt.
Soweit die Vorschriften der Wechselordnung nicht entgegenstehen, finden
auf diese Wechsel die nach der Reichsschuldenordnung in der Fassung
des Gesetzes vom 22. Februar 1904 (Reichsgesetzbl. S. 66) für Schatz-
anweisungen geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung.
6 3.
Die vom Reiche ausgestellten Wechsel sind von der Wechselstempel-
stener befreit.
4.
Der Bundesrat wird ermächtigt, den Zeitpunkt zu bestimmen, zu
welchem dieses Gesetz wieder außer Kraft tritt.
85.
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Krast.
Urkundlich usw.
Begründung.
Der Weckhsel bildet wegen seiner großen geschäftlichen Dorzüge für
den gesamten Geld- und Handelsverkehr die althergebrachte von jeher
wichtigste Kreditform. Dermöge dieser langjährigen Gewöhnung hat der
wWeckhsel auf dem Markte eine vollständige Einbürgerung erlangt, während
die Schatzanweisung als Mittel des Staatskredits im allgemeinen mehr
fremd geblieben ist. Tamentlich gilt dies im Derkehre mit den aus-
ländischen Märkten, für die der Wechsel auch wegen niedriger Der-
sendungskosten sowie hier und da in steuerlicher Hinsicht Dorteile vor der
Schatzanweisung bietet. Wenn nun auch die letztere mit Rücksicht darauf,
daß das kceich der Schuldner ist, unbedingte Sicherbeit gewährt, so er-
scheint es doch namentlich in kritischen Seiten, wie sie durch den Kriegs=
ausbruch zu erwarten sind, ratsam, den Gepflogenheiten des Marktes
dadurch Rechnung zu tragen, daß für die Flüssigmachung der Reichskredite
auch die Wechselform eingeführt wird. Dies gewinnt dadurch noch eine
erhöhte Bedeutung, daß nach dem dem Bundesrate vorgelegten Entwurf
eines Gesetzes, betreffend die Anderung des Bankgesetzes, in Aussicht ge-
nommen ist, den das Reickh verpflichtenden Wechsel mit einer Derfallzeit
von höchstens drei Wonaten auch ohne die zweite Unterschrift die Eigen-
schaft eines bankfähigen Schuldpapiers im Sinne der 88 15, Siffer 4
und 17 a. a. G. beizulegen.
Für die fragliche Einführung der Weckselform bedarf es einer Er-
gänzung der Reichsschuldenordnung, da diese als Schuldformen nur die
Schuldverschreibung und die Schatzanweisung gestattet. Der § 1 des
Entwurfs sieht deshalb die #glichkeit vor, die im Wege des Kredits zu