Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

180 D. Finanzgesetze. 
beschaffenden Geldmittel, und zwar sowohl die nach dem Reichshaushalts- 
plane zur Bestreitung einmaliger außerordentlicher Ausgaben als auch 
die zur vorübergebenden Derstärkung der ordentlichen Betriebsmittel der 
Reichshauptkasse bewilligten gleichfalls durch Ausgabe von Weckseln be- 
reitzustellen. Diese Wechsel sollen wie die Schuldverschreibungen und 
Schatzanweisungen zufolge § 2 des Entwurfs von der Rieichsschuldenver- 
waltung ausgestellt werden, weil diese Behörde mit der ihr durch den 
§0 der Reichsschuldenordnurg beigelegten Derantwortlichkeit die gesamte 
Reichsschuld zu verwalten hat und es daher im Interesse der Einheitlich— 
keit nicht angängig erscheint, einen Teil der Reichsschuld etwa für den 
Reichskanzler auszunehmen, wie dies an sich bei der Ausstellung von 
Wechseln nahe liegen würde. Daß die Wechsel des Reichs namentlich 
hinsichtlich der äußeren Form und der eintretenden Rechtswirkungen gerade 
im Interesse der leichteren Begebbarkeit den Bestimmungen der Wechsel- 
ordnung unterworfen sind, bedarf keiner weiteren Ausführung. Es sei 
nur darauf hingewiesen, daß die wechselmäßige Verpflichtung des Reichs 
behufs einer auch den Verkehr mit diesen Wechseln fördernden geschäft- 
lichen Vereinfachung schon durch die Unterschriften zweier Mitglieder der 
Reichsschuldenverwaltung begründet werden soll. Dabei mag erwähnt 
werden, daß zu diesen bei dem kollegialen Charakter der Reichsschulden- 
verwaltung auch die Unterschrift des Hräsidenten dieser Behörde gehört. 
Im übrigen sollen aber die für Schatzanweisungen als der gleickfalls 
kurzfristigen Kreditform geltenden Dorschriften der Reichsschuldenordnung 
auch auf diese Meckhsel sinngemäß anwendbar sein. Dies entspricht den: 
Bedürfnis, da es auf diese Weise möglich sein wird, daß z. B. Schatz- 
anweisungen durch Wechsel eingelöst werden können und umgekehrt, des- 
gleichen Wechksel durch Schuldverschreibungen. Für die geschäftliche Be- 
handlung der Reichskredite wird es dabei von besonderer Wichtigkeit 
sein, daß die den Derkelir mit Schatzanweisungen erleichternden Dorschriften 
des Abänderungsgesetzes vom 22. Februar 1004 (BReichsgesetzbl. S. 60) 
auch bei den Wechkseln Hlatz greifen können. 
Die Zefreiung der vom Keiche ausgestellten echsel von der Wecksel- 
stempelstener (§ 5 des Entwurfs) bedarf keiner Begründung. 
Da der Wechsel als Kreditform des ZReichs wesentlich mit Rücksicht 
auf die von dem Kriege zu besorgende Beunrubigung des Geldmarkts 
zugelassen werden soll, deren Ende jedoch nicht vorhergesehen werden 
kann, so soll durch den § 4 des Entwurfs dem Zundesrate die Er- 
mächtigung erteilt werden, den Seltpunkt zu bestimmen, zu welchem das 
Gesetz wieder außer Kraft tritt. 
Daß nach § 5 des Entwurfs das Gesetz mit dem Tage der Der- 
kündigung in Kraft treten soll, entspricht den durch den Kriegsausbruch 
geschaffenen Derhältnissen. 
VI. Darlehnskassengesetz. Vom 4. August 1914. 
(RGBl. 340.) 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von 
Preußen usw., verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung 
des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:
	        
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