Darlehnskassengesetz vom 4. August 1914. 481
81.
In Berlin und an denjenigen Orten innerhalb des Reichs, an welchen
sich Reichsbankhauptstellen und Reichsbankstellen befinden, sollen, wo es
erforderlich ist, auf Anordnung des Reichskanzlers, nach Vernehmung des
Ausschusses des Bundesrats für Handel und Verkehr, Darlehnskassen
errichtet werden mit der Bestimmung, zur Abhilfe des Kreditbedürfnisses,
vorzüglich zur Beförderung des Handels und Gewerbebetriebs gegen
Sicherheit Darlehen zu geben.
Zur Vermittelung der Darlehnsgeschäfte und zur Bildung von Depots
können die Darlehnskassen außerdem an geeigneten Orten Hilfsstellen
errichten.
82.
Für den ganzen Betrag der bewilligten Darlehen soll unter der Be-
nennung „Darlehnskassenscheine“ ein besonderes Geldzeichen ausgegeben
werden. Diese Scheine werden bei allen Reichskassen sowie bei allen
öffentlichen Kassen in sämtlichen Bundesstaaten nach ihrem vollen Nenn-
wert in Zahlung genommen; im Privatverkehre tritt ein Zwang zu deren
Annahme nicht ein.
Im Sinne der §§ 9, 17 und 44 des Bankgesetzes vom 14. März 1875
(Reichs-Gesetzbl. S. 177) stehen die Darlehnskassenscheine den Reichs-
kassenscheinen gleich.
Der Gesamtbetrag der Darlehnskassenscheine soll 1500 Millionen Mark
nicht übersteigen. Der Bundesrat wird ermächtigt, im Bedarfsfall den
Betrag der auszugebenden Darlehnskassenscheine zu erhöhen.
Von der Hauptverwaltung der Darlehnskassen (6 13) darf kein
Darlehnskassenschein ausgegeben werden, für welchen nicht nach der
Bestimmung der §8§ 4 und 6 genügende Sicherheit geleistet worden ist.
Vor der Ausgabe soll eine genaue Beschreibung der Darlehnskassen-
scheine durch die Hauptverwaltung der Darlehnskassen öffentlich bekannt-
gemacht werden.
83.
Die Darlehen können nur im Betrage von wenigstens 100 Mark, in
der Regel nicht auf längere Zeit als auf drei und nur ausnahmsweise
bis zu sechs Monaten gewährt werden.
84.
Die Sicherheit kann bestehen:
a) in Verpfändung innerhalb des Gebiets des Reichs lagernder,
dem Verderben nicht ausgesetzter Waren, Boden-, Bergwerks-
und gewerblicher Erzeugnisse in der Regel bis zur Hälfte, aus-
nahmsweise bis zu zwei Dritteln ihres Schätzungswerts nach
Verschiedenheit der Gegenstände und ihrer Verkäuflichkeit;
Kriegsjahrbuch. 31