Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

484 D. Finanzgesetze. 
Bestimmung des Reichskanzlers geführt. Außerdem wird für jede 
Darlehnskasse ein besonderer, der Hauptverwaltung unterstellter Vorstand 
ernannt, wozu ein vom Reichskanzler zu bestimmender Reichsbevoll- 
mächtigter und Mitglieder des Handels= oder Gewerbestandes gehören 
sollen. Die Geschäftsanweisung für die Darlehnskassen erläßt der Reichs- 
kanzler. 
814. 
Die Eröffnung der Darlehnskassen ist nebst dem Namen des Reichs- 
bevollmächtigten und der Mitglieder des Vorstandes durch die für amtliche 
Bekanntmachungen bestimmten Blätter zur allgemeinen Kenntnis zu 
bringen. 
15. 
Von den Vorstandsmitgliedern aus dem Handels= oder Gewerbe- 
stande haben zwei im wöchentlichen Wechsel die Geschäfte der Darlehns= 
kassen zu begleiten und die Beobachtung der Bestimmungen dieses Gesetzes 
zu überwachen. 
16. 
Der Reichsbevollmächtigte muß von sämtlichen Geschäften Kenntnis 
nehmen und hat bei allen Anträgen auf Bewilligung von Darlehen das 
Versagungsrecht. Die Bestimmung des Abschlags von dem Kurse oder 
marktgängigen Preise der verpfändeten Papiere innerhalb der durch die 
Geschäftsanweisung gezogenen Grenzen steht nach Anhörung des Vor- 
standes dem Reichsbevollmächtigten zu. 
* 17. 
Der Zinsertrag der Darlehnskassen soll nach Abzug der Verwaltungs- 
kosten zur Deckung etwaiger Ausfälle und zur Wiedereinlösung der 
Darlehnskassenscheine verwendet werden. Ein etwaiger Uberschuß fällt 
der Reichskasse zu. 
8 18. 
Die Darlehnskassenscheine werden auf Beträge von 5 Mark, 10 Mark, 
20 Mark und 50 Mark ausgestellt. Über die Ausstellung von Darlehns- 
kassenscheinen auch auf höhere Beträge sowie über das Verhältnis, in 
welchem von den einzelnen Abschnitten Gebrauch zu machen ist, werden 
vom Reichskanzler Bestimmungen getroffen. 
Die Darlehnskassenscheine werden von der Reichsschuldenverwaltung 
ausgestellt und in Grenzen des Höchstbetrags (§ 2 Abs. 3) nach An- 
ordnung des Reichskanzlers der Hauptverwaltung der Darlehnskassen 
übergeben, welche die Verantwortung für die Ausgabe trägt. 
Die Kontrolle über die Ausfertigung und über die Ausgabe der 
Darlehnskassenscheine übt die Reichsschuldenkommission. 
Der Reichskanzler hat den Betrag der umlaufenden Darlehnskassen- 
scheine monatlich zur allgemeinen Kenntnis zu bringen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.