Darlehnskassengesetz vom 4. August 1914. 487
die im § 15 NMr. 5 des Bankgesetzes gezogenen Grenzen binaus vorüber-
gehend zu erweitern. Die gegen Derpfändung derartiger Perte be-
willigten Darlehen sollen demnächst von den Darlehnskassen übernommen
werden. Der § 21 bezweckt, die nachträgliche Genehmigung für dies
Derhalten der Reichsbank herbeizuführen.
B. Die Darlehenskassen.
(D. 101.)
Zur Befriedigung der in Kriegszeiten hervortretenden Kriegsbedürfnisse und
um Stockungen in den Handels= und Gewerbebetrieben vorzubeugen, ist nach dem
Vorbilde der in den Jahren 1848, 1866 und 1870 geschaffenen Darlehens-
kassen und in Anlehnung an das Darlehenskassengesetz vom 21. Juli 1870 das
Darlehenskassengesetz vom 4. August 1914 erlassen worden. Das Gesetz bezweckt
die Hergabe von Darlehen gegen Unterpfänder — Wertpapiere und Waren,
Reichs= und Staatsschuldbuchforderungen — durch die vom Reich errichteten
Darlehenskassen.
Einrichtung. Die Darlehenskassen find selbständige Einrichtungen des Reichs
mit den Eigenschaften und Rechten juristischer Personen. Sie find an die selb-
ständigen Reichsbankanstalten, also an die Reichsbankhauptstellen und Reichsbank-
stellen derart angegliedert, daß die ersten Vorstandsbeamten dieser Biankanstalten
zugleich Vorsitzende der Vorstände der Darlehenskassen sind, daß in deren
Behinderungsfalle andere Reichsbankbeamte für sie eintreten, und daß die Kassen-,
Buchhalterei-, Registratur= und Kanzleigeschäfte der Darlehenskassen durch die
zuständigen Reichsbankanstalten besorgt werden, worüber sich die Reichsbank mit
der Verwaltung der Darlehenskassen verrechnet.
Außer dem Vorsitzenden gehören zum Vorstande jeder Darlehenskasse ein speziell
das Interesse des Reichs vertretender und mit besonderen Befugnissen, insonderheit
mit dem Recht der Versagung gegenüber Darlehensanträgen ausgestatteter Reichs-
bevollmächtigter und mindestens zwei Persönlichkeiten aus dem Handels= und
Gewerbestande, die besonders geeignet sind, die Darlehensanträge sachlich zu be-
gutachten und aus ihrer Personenkenntnis heraus die Zuverlässigkeit der Darlehens-=
nehmer zu beurteilen. Von diesen Persönlichkeiten hat im Vorstande je eine
abwechselnd Stimmrecht. Die Darlehenskassen können zur Vermittelung der
Darlehensgeschäfte und zur Bildung von Depots an geeigneten Orten Hilfsstellen
errichten, welche aus einem leitenden Beamten und je zwei Persönlichkeiten aus
dem Handels= und Gewerbestande bestehen, aber nur vermittelnd für die Darlehens=
kassen wirken und nicht selbständig Darlehen erteilen.
Geschäftsgang. Die allgemeine Verwaltung der Darlehenskassen führt für
Rechnung der Reichs unter der oberen Leitung des Reichskanzlers die Haupt-
verwaltung der Darlehnskassen, welcher die Darlehenskassen unterstellt sind. Der
Hauptverwaltung gehören an der Präsident und ein Mitglied des Reichsbank-
Direktoriums, ein Reichsbevollmächtigter und vier Mitglieder aus dem Handels-
und Gewerbestande.
Die von den Darlehenskassen erteilten Darlehen werden den Darlehens-
nehmern von den zuständigen Reichsbankanstalten in beliebigen Zahlungsmitteln,
vornehmlich in Reichsbanknoten, ausgezahlt, und die Hauptverwaltung der Darlehens=
kassen erstattet der Reichsbank die von den Bankanstalten verauslagten Summen
in Darlehenskassenscheinen, welche von der Reichsschuldenverwaltung zu diesem
Zweck zunächst im Höchstbetrage von 3 Milliarden Mark ausgestellt und der
Hauptverwaltung der Darlehenskassen übergeben werden und welche, soweit sie
für den Verkehr ausgefertigt sind — 1-, 2-, 5-, 20= und 50-M.-Darlehens=
kassenscheine —, bei den Reichs= sowie bei den öffentlichen Kassen der Bundes-