Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

488 D. Finanzgesete. 
staaten nach ihrem vollen Nennwert in Zahlung genommen werden. Die von 
der Hauptverwaltung der Darlehenskassen der Reichsbank gezahlten, von dieser 
aber nicht in den Verkehr gegebenen Darlehenskassenscheine — dazu gehören vor 
allem die nur im Buchdruck hergestellten Abschnitte zu 500 M. und die von der 
Reichsschuldenverwaltung handschriftlich vollzogenen Stücke zu höheren Beträgen — 
dienen lediglich der Verrechnung der Hauptverwaltung der Darlehenskassen mit 
der Reichsbankhauptkasse. Die Darlehenskassenscheine bilden für die Noten der 
Reichsbank Bardeckung im Sinne des § 17 des Bankgesetzes. Teils aus diesem 
Grunde, teils um den Verkehr nicht durch eine unnötig große Zahl von Sorten 
papierner Zahlungsmittel zu verwirren, sind bisher nur die kleinen Darlehens- 
kassenscheine von 1, 2 und 5 M. tatsächlich in den Verkehr gegeben worden. 
Das Darlehenskassengesetz, die Geschäftsanweisungen und Formulare, die 
Zusammensetzung der Hauptverwaltung der Darlehenskassen, der Darlehenskassen 
selber und einer Anzahl von Hilfsstellen sind bereits in Friedenszeiten vor- 
bereitet worden. Jufolgedessen konnte die Hauptverwaltung noch am Tage der 
Verabschiedung des Darlehenskassengesetzes, am 4. August, zusammentreten und 
die Eröffnung von 99 Darlehenskassen und 96 Hilssstellen für den 5. August 
telegraphisch verfügen. Diese Kassen und Hilfsstellen waren mit wenigen durch 
die kriegerischen Ereignisse bedingten Ausnahmen mit Personal voll ausgestattet 
und eröffneten sofort den Betrieb. An das Publikum wurden am 5. August 
bereits 4,2 Millionen Mark Darlehen erteilt. Von den vorbereiteten Darlehens- 
kassen ist diejenige in Mülhausen i. E. noch nicht eingerichtet, und die Zahl der 
Hilfsstellen ist inzwischen auf 123 angewachsen. 
Beleihungsgrundsätze. Die Darlehenskassen gewähren Darlehen grund- 
sätzlich nur an Inländer, und zwar, da die Darlehenskassenscheine nach dem 
Gedanken des Darlehenskassengesetzes neben der Garantie des Reiches eines doppelte 
Sicherung durch die Stellung eines greisbaren Pfandes und durch die Haftung 
des Darlehensschuldners mit seinem ganzen Vermögen erhalten sollen, nur an 
zuverlässige und an sich kreditwürdige Inländer. Die Beurteilung der Zu- 
verlässigkeit und Kreditwürdigkeit ist den Darlehenskassen überlassen. Die Haupt- 
verwaltung hat sich aber vorbehalten, zuverlässigen und kreditwürdigen Staats- 
angehörigen befreundeter und neutraler Staaten die Inanspruchnahme der Darlehens- 
kassen ausnahmsweise zu gestatten, falls sie seit längerer Zeit im Inland ansässig 
sind und der Zweck, zu dem ein Darlehen erbeten wird, die Erteilung eines 
solchen angebracht erscheinen läßt. 
Beliehen werden Waren und Wertpapiere sowie Forderungen, die in dem Reichs- 
schuldbuche oder in dem Staatsschuldbuche eines deutschen Staates eingetragen sind. 
Während die Reichsbank, abgesehen von wenigen Ausnahmen, im allgemeinen 
nur Rohprodukte belieh, hat die Hauptverwaltung auf Grund des § 4 des Dar- 
lehenskassengesetzes weitergehen und alle dem Verderben nicht ausgesetzten Waren 
für beleihbar erklären können, die einen marktgängigen und voraussichtlich dauernden 
Wert haben. Darunter fallen Rohprodukte, Boden-, Bergwerks= und gewerbliche 
Erzeugnisse, Fabrikate und Handelswaren jeder Art. 
Die Höhe, bis zu der die Waren beliehen werden dürfen, ist innerhalb der 
durch das Gesetz gezogenen Grenze von in der Regel ½ und ausnahmsweise 
28 des Schätzungswertes von der Hauptverwaltung der Darlehenskassen festgesetzt, 
wobei angeordnet worden ist, daß die Schätzung eine vorsichtige sein soll, und es ist den 
Darlehenskassen überlassen worden, die auf die Pfänder — und das gilt auch für die 
hernach zu behandelnden Wertpapiere — zu erteilenden Darlehen innerhalb der 
bezeichneten Grenzen nach eigenem Ermessen zu bestimmen. Bestehen keine 
besonderen Bedenken, so werden die Darlehenskassen mit der Beleihung in der 
Regel bis zu der gestatteten Höchstgrenze gehen. Von dem Rechte, bei Waren
	        
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