488 D. Finanzgesete.
staaten nach ihrem vollen Nennwert in Zahlung genommen werden. Die von
der Hauptverwaltung der Darlehenskassen der Reichsbank gezahlten, von dieser
aber nicht in den Verkehr gegebenen Darlehenskassenscheine — dazu gehören vor
allem die nur im Buchdruck hergestellten Abschnitte zu 500 M. und die von der
Reichsschuldenverwaltung handschriftlich vollzogenen Stücke zu höheren Beträgen —
dienen lediglich der Verrechnung der Hauptverwaltung der Darlehenskassen mit
der Reichsbankhauptkasse. Die Darlehenskassenscheine bilden für die Noten der
Reichsbank Bardeckung im Sinne des § 17 des Bankgesetzes. Teils aus diesem
Grunde, teils um den Verkehr nicht durch eine unnötig große Zahl von Sorten
papierner Zahlungsmittel zu verwirren, sind bisher nur die kleinen Darlehens-
kassenscheine von 1, 2 und 5 M. tatsächlich in den Verkehr gegeben worden.
Das Darlehenskassengesetz, die Geschäftsanweisungen und Formulare, die
Zusammensetzung der Hauptverwaltung der Darlehenskassen, der Darlehenskassen
selber und einer Anzahl von Hilfsstellen sind bereits in Friedenszeiten vor-
bereitet worden. Jufolgedessen konnte die Hauptverwaltung noch am Tage der
Verabschiedung des Darlehenskassengesetzes, am 4. August, zusammentreten und
die Eröffnung von 99 Darlehenskassen und 96 Hilssstellen für den 5. August
telegraphisch verfügen. Diese Kassen und Hilfsstellen waren mit wenigen durch
die kriegerischen Ereignisse bedingten Ausnahmen mit Personal voll ausgestattet
und eröffneten sofort den Betrieb. An das Publikum wurden am 5. August
bereits 4,2 Millionen Mark Darlehen erteilt. Von den vorbereiteten Darlehens-
kassen ist diejenige in Mülhausen i. E. noch nicht eingerichtet, und die Zahl der
Hilfsstellen ist inzwischen auf 123 angewachsen.
Beleihungsgrundsätze. Die Darlehenskassen gewähren Darlehen grund-
sätzlich nur an Inländer, und zwar, da die Darlehenskassenscheine nach dem
Gedanken des Darlehenskassengesetzes neben der Garantie des Reiches eines doppelte
Sicherung durch die Stellung eines greisbaren Pfandes und durch die Haftung
des Darlehensschuldners mit seinem ganzen Vermögen erhalten sollen, nur an
zuverlässige und an sich kreditwürdige Inländer. Die Beurteilung der Zu-
verlässigkeit und Kreditwürdigkeit ist den Darlehenskassen überlassen. Die Haupt-
verwaltung hat sich aber vorbehalten, zuverlässigen und kreditwürdigen Staats-
angehörigen befreundeter und neutraler Staaten die Inanspruchnahme der Darlehens-
kassen ausnahmsweise zu gestatten, falls sie seit längerer Zeit im Inland ansässig
sind und der Zweck, zu dem ein Darlehen erbeten wird, die Erteilung eines
solchen angebracht erscheinen läßt.
Beliehen werden Waren und Wertpapiere sowie Forderungen, die in dem Reichs-
schuldbuche oder in dem Staatsschuldbuche eines deutschen Staates eingetragen sind.
Während die Reichsbank, abgesehen von wenigen Ausnahmen, im allgemeinen
nur Rohprodukte belieh, hat die Hauptverwaltung auf Grund des § 4 des Dar-
lehenskassengesetzes weitergehen und alle dem Verderben nicht ausgesetzten Waren
für beleihbar erklären können, die einen marktgängigen und voraussichtlich dauernden
Wert haben. Darunter fallen Rohprodukte, Boden-, Bergwerks= und gewerbliche
Erzeugnisse, Fabrikate und Handelswaren jeder Art.
Die Höhe, bis zu der die Waren beliehen werden dürfen, ist innerhalb der
durch das Gesetz gezogenen Grenze von in der Regel ½ und ausnahmsweise
28 des Schätzungswertes von der Hauptverwaltung der Darlehenskassen festgesetzt,
wobei angeordnet worden ist, daß die Schätzung eine vorsichtige sein soll, und es ist den
Darlehenskassen überlassen worden, die auf die Pfänder — und das gilt auch für die
hernach zu behandelnden Wertpapiere — zu erteilenden Darlehen innerhalb der
bezeichneten Grenzen nach eigenem Ermessen zu bestimmen. Bestehen keine
besonderen Bedenken, so werden die Darlehenskassen mit der Beleihung in der
Regel bis zu der gestatteten Höchstgrenze gehen. Von dem Rechte, bei Waren