Darlehnskassengesetz vom 4. August 1914. 489
die Höchstgrenze ausnahmsweise über 50 Prozent des Schätzungswertes hinaus
zu beziffern, hat die Hauptverwaltung nur bei einigen Silber-, Kupfer-, Mesfing-,
Zinn-, Blei= und Zinkwaren, Wolle und Rohbaumwolle (60 Prozent), bei Gold-
waren (85 Prozent des reinen Goldwertes) und bei den volkswirtschaftlich besonders
in das Gewicht sallenden Produkten, Getreide, Spiritus, Rohzucker und raffiniertem
Zucker sowie bei Rohkupfer (66 /8 Prozent) Gebrauch gemacht. Bei Kali hat
sie für Rohsalze 30 Prozent, für Fabrikate 50 Prozent des im Reichskaligesetz
festgesetzten Maximal-Inlandpreises als Höchstgrenze vorgeschrieben.
Die Reichsbank hat den Kreis der bei ihr beleihbaren Papiere noch am ersten
Mobilmachungstage, dem 2. August, erheblich erweitert, indem sie über die bis
dahin beliehenen, von dem Reich, den Bundesstaaten, den kommunalen Verbänden
und den Bodenkreditinstituten ausgegebenen Weitpapiere hinaus alle festverzins-
lichen, auf den Inhaber lautenden, an deutschen Börsen notierten inländischen
Wertpapiere für beleihbar erklärte. Die Hauptverwaltung der Darlehenskassen
erkannte zunächst sämtliche hiernach bei der Reichsbank beleihbaren Wertpapiere
auch ihrerseits als beleihbar an und fügte diesen im Laufe der Zeit teils von
sich aus, teils den bei ihr gestellten Anträgen entsprechend nach und nach eine
größere Anzahl von Papieren, und zwar folgende Gruppen, hinzu:
. alle mündelsicheren Wertpapiere, auch wenn sie nicht an einer Börse
notiert sind;
2. eine Anzahl von Inhaberschuldverschreibungen, die von einem befreundeten
oder neutralen Staate ausgegeben oder garantiert und an der Berliner
oder Hamburger Börse notiert sind;
3. eine Reihe österreichischer, ungarischer, nordischer und amerikanischer, fest-
verzinslicher, notierter Wertpapiere, die nicht Staatspapiere find;
4. alle inländischen, an einer deutschen Börse notierten Aktien;
5. einige nicht notierte inländische Aktien, die sich ganz oder zu einem großen
Teil in dem Besitz von kommunalen Verbänden befinden;
6. eine Reihe notierter ausländischer Aktien und
v. Steinkohlenkuxe, sofern sie an der Essener, Düsseldorfer oder Cölner Börse
notiert sind und ein unbedingt sicherer Bürge für das Darlehen oder für
die aus dem Darlehen hervorgehenden Verpflichtungen, insbesondere auch
für etwaige Mängel des Pfandrechts und Erfüllung der Zubußeverpflichtung
selbstschuldnerische Bürgschaft übernimmt.
Hiermit scheint den Bedürfnissen hinsichtlich der Auswahl der zur Beleihung
zugelassenen Wertpapiere einstweilen im großen und ganzen Genüge geleistet zu
sein, denn es sind in letzter Zeit nur noch verhältnismäßig wenig und nicht be-
langreiche neue Anträge eingegangen.
Bei der Auswahl der bei der Beleihung zugelassenen Wertpapiere wie auch
bei der Begrenzung der Beleihungsquoten mußte die Hauptverwaltung trotz aller
Rücksichtnahme auf die wirtschaftlichen Interessen der Allgemeinheit und der ein-
zelnen Darlehensnehmer doch in erster Linie im Auge behalten, daß die den
Darlehnskassen verpfändeten Werte Unterlage und Deckung für Papiergeld sind,
das für die ganze Dauer des Krieges und noch darüber hinaus umlaufen und
allgemeine und unbezweifelte Geltung haben soll. Sie mußte daher die Aus-
wahl vorsichtig treffen und die Beleihungsquoten tatsächlich auch innerhalb der-
jenigen Wertgrenze halten, welche die verpfändeten Wertpapiere nach mensch-
lichem Ermessen auch für den Fall eines zeitweilig oder endgültig ungünstig ver-
laufenden Krieges nicht unterschreiten werden. Der bei ungünstigem Verlauf
sinkende Kurs hat überdies nicht nur Deckung für das dargeliehene Kapital,
sondern auch noch für die Lombardzinsen zu gewähren, und man darf sich nicht
verhehlen, daß dem Erfordern von Nachschüssen beim Sinken der Kurse unter