490 D. Finanzgesetze.
die beliehenen Quoten in Kriegszeiten nach Möglichkeit vorgebeugt werden muß.
Aus diesen Erwägungen heraus hat sich die Hauptverwaltung entschlossen, mit
der Beleihungsgrenze unter keinen Umständen und auch nicht für die vom Reich
und den Bundesstaaten ausgegebenen Papiere über die der Reichsbank in dem
Bankgesetz gesteckte Grenze von 75 Prozent hinauszugehen, zumal der Beleihung,
solange die Börse geschlossen bleibt, nur der letzte — noch kaum gesunkene —
Kurs vom 25. Juli zugrunde gelegt werden konnte. Sie hat es sogar für
richtig gehalten, in der ersten Zeit nicht unerheblich unter dieser Grenze zu
bleiben. Infolgedessen setzte sie die Beleihungsquote für die bei der Reichsbank
zu 75 Prozent beleihbaren Papiere auf 60 Prozent, für die bei der Reichsbank
zu 50 Prozent beleihbaren Werte auf 40 Prozent, für die Russenwerte auf
25 Prozent. Im Einklang mit dem günstigen Verlauf der Ereignisse auf dem
Kriegsschauplatz hat sie aber die Quoten, wenigstens für die inländischen Papiere,
allmählich vergrößert und für die Reichs= und deutschen Staatsschuldverschrei-
bungen auf die Höhe der Beleihungsgrenze der Reichsbank von 75 Prozent, für
die anderen bei der Reichsbank mit 75 Prozent beleihbaren, sowie für die ander-
weiten, aber notierten mündelsicheren Papiere auf 70 Prozent des letztnolierten
Kurswertes, für die nicht notierten mündelsicheren auf 60 Prozent vom Nenn-
wert und für alle anderen auf den Inhaber oder an Order lautenden notierten
Werte auf 60 Prozent des letzten Kurswertes festgesetzt. Während die Reichs-
bank nach dem Bankgesetz nur Stammprioritätsaktien deutscher Eisenbahngesell-
schaften beleihen darf, gestattet das Darlehenskassengesetz die Beleihung von Wert-
papieren, welche Aktiengesellschaften ausgegeben haben, allgemein. Die Haupt-
verwaltung der Darlehenskassen hat dementsprechend die inländischen, an deutschen
Börsen notierten Aktien durchweg, und zwar bis zu 40 Prozent des letztnotierten
Kurses, für beleihbar erklärt und die Beleihungsgrenze für die sogenannten
schweren oder Ultimopapiere, d. h. für die an der Berliner Börse notierten in-
ländischen Aktien, die entweder zum Ultimohandel zugelassen oder von Gesell-
schaften mit mindestens 50 Millionen Mark Aktienkapital ausgegeben sind —
dazu hat sie eine Anzahl besonders benannter, in Deuschland viel gehandelter
ausländischer Aktien derselben Art hinzugezogen — auf 60 Prozent des letzt-
notierten Kurses, allerdings nicht über 150 Prozent des Nennwertes, für einen
Teil der ausländischen auf 50 Prozent des Kurses, nicht über 125 Prozent des
Neunwertes, bestimmt. Für die hier nicht hervorgehobenen Gruppen ist die
Höchstbeleihungsgrenze mit 40 Prozent des letztnotierten Kurses bemessen. Faßt
man das alles kurz zusammen, so ergibt sich in großen Zügen eine Beleihungs-
grenze von
75 Prozent für die Schuldverschreibungen des Reichs und der deutschen
Bundesstaaten,
70 Prozent für die Schuldverschreibungen und Pfandbriefe der Landschaften,
kommunalen Körperschaften, Bodenkreditinstitute und Hypothekenbanken
sowie für die sonstigen notierten mündelsicheren Werte,
60 Prozent für alle anderen inländischen auf den Inhaber oder an Order
lautenden notierten und für die nicht notierten mündelsicheren Werte
sowie für die inländischen und einen Teil der ausländischen schweren
oder Ultimopapiere,
50 Prozent für einen Teil der ausländischen schweren und Ultimopapiere
sowie für alle Obligationen derjenigen ausländischen Gesellschaften,
deren Aktien zu den schweren oder Ultimopapieren gehören, und
40 Prozent für alle anderen inländischen Aktien und inländischen oder aus-
ländischen Schuldverschreibungen, soweit diese letzteren Überhaupt zu-
gelassen sind.