Darlehnskassengesetz vom 4. August 1914. 491
Zinssatz. Der Zinssatz bei der Bewilligung der Darlehen soll nach dem
Darlehenskassengesetz in der Regel höher sein als der Diskontsatz der Reichsbank.
Das hat seinen inneren Grund darin, daß dem Kreditnehmer die dem Zinssatze
nach teurere Lombardierung vor der Diskontierung den Vorteil gewährt, daß er
die Kreditentnahmen auf dem Wege von Rückzahlungen und neuen Entnahmen
erst zu dem Zeitwunkt, in dem diese erforderlich werden, zeitlich genau dem
Kreditbedürfnis anpassen und Überflüssige Zinsaufwendungen ersparen kann, was
bei Diskontierungen nicht möglich ist, weil der Diskontant bereits am Tage der
Diskontierung die Zinsen für die gesamte Laufzeit des Wechsels bezahlt hat.
Auch kommt dabei in Betracht, daß der Lombardzinsfuß bei einer Ermäßigung
des Diskontsatzes mitfällt, und daß diese Ermäßigung den Darlehen bereits im
Augenblick der Diskontherabsetzung zugute kommt, was bei den Diskonten nicht
der Fall ist, da für sie während der Laufzeit der ursprüngliche Zinsfuß bleibt.
Ein dem Diskontsatz gleicher Lombardzinsfuß würde daher für den Kredit-
nehmer in vielen Fällen billiger als der Diskontsatz sein und die Lombardierung
günstiger stellen als die Diskontierung, was im allgemeinen nicht anzustreben ist.
Auf der anderen Seite sollen die Darlehenskassen der Reichsbank das Lombard=
geschäft, das ihr keine Notendeckung bringt, während die Darlehenskassenscheine
Notendeckung für sie sind, nach Möglichkeit abnehmen. Zu diesem Zweck mußte
der Zinssatz der Darlehenskassen etwas niedriger als der Lombardsatz der Reichs-
bank gestellt werden. Somit ergab sich für die Darlehenskassen von selbst ein
Zinssatz, der die Mitte hält zwischen dem Diskontsatz von zur Zeit 6 Prozent
und dem Lombardzinsfuß der Reichsbank von zur Zeit 7 Prozent, mithin 6½
Prozent. Diesen Zinsfuß hat die Hauptverwaltung ausnahmsweise um ½ Pro-
zent, also zur Zeit auf den Diskontsatz von 6 Prozent ermäßigt für diejenigen
Darlehen, die nachgewiesenermaßen zum Zweck der Einzahlung auf die Kriegs-
anleihe entnommen wurden. Die Darlehensnehmer, die von dieser Ermäßigung
Gebrauch machen, erhalten einen besonderen Pfandschein (Kriegsanleihepfandschein),
auf den die zur Deckung dieses Darlehens bestimmten Wertpapiere usw. nieder-
gelegt werden. Die auf diesen Pfandschein erteilten Darlehen genießen den
Vorzugszinssatz, wenn entweder die entnommenen Beträge unmittelbar von der
Darlehenskasse aus an die Reichsbank zur Einzahlung auf ihre Kriegsanleihen
überwiesen werden, oder der Darlehensnehmer bis zu dem Zeitpunkte, in welchem
die Zinsen berechnet werden, durch Vorlage des Zuteilungsschreibens und der
Quittung den Nachweis führt, daß er mindestens einen der Höhe des Darlehens
entsprechenden Betrag an Kriegsanleihe zugeteilt erhalten und gezahlt hat. Die
Zinsermäßigung wird bis zum 1. April 1915 gewährt. Sie hat die Flüssig-
machung von zur Zeit nur unter verhältnismäßig großen Verlusten verkäuflichen
Werten zur Beschaffung der Mittel für die Einzahlungen auf die Kriegsanleihe
nicht unwesentlich erleichtert.
Darlehen an öffentliche Verbände. Eine besondere Fürsorge hat die
Hauptverwaltung dem durch den Krieg hervorgerufenen außerordentlich großen
Kreditbedürfnis des Reichs, der Bundesstaaten, Kommunen und kommunalen Ver-
bände angedeihen lassen. Es ist bereits oben hervorgehoben worden, daß den
Darlehenskassen zur größeren Sicherung der Darlehenskassenscheine neben dem
greisbaren Pfand der Darlehensschuldner mit seinem ganzen Vermögen haftet.
Diese doppelte Sicherung ist nur vorhanden, wenn der Darlehnsschuldner Wert-
papiere verpfändet, für die er nicht selbst Schuldner ist; die Verpfändung von
dem Schuldner selbst ausgegebener Wertpapiere wäre sachlich nichts anderes als
die Verpfändung eines eigenen Schuldscheines, der darauf gewährte Kredit also
sachlich ein Blankokredit. Für den Fall des Konkurses des Darlehensschuldners
hätte das Pfand keinen selbständigen Wert. Die Hauptverwaltung hat sich des-