Kriegsteilnehmerschutzgesetz vom 4. August 1914. 82. 33
eines Rechtes dient, z. B. des Pfandrechts des Vermieters nach § 561 BGB.,
an die Verzinslichkeit von Geldforderungen für die gesteigerte Haftung bei Heraus-
gabeansprüchen persönlicher und dinglicher Art nach §§ 291 f., 987 BE#B., an die
Vererblichkeit und Übertragbarkeit von Ansprüchen nach §§s 887, 1300 usw. BGB.;
die genaue Ubersicht bei Stein, § 267 II, umfaßt mehr als 40 Paragraphen des
BeB. und des H#., die hierher fallen. Würde man daher der Klagerhebung
gegen den Kriegsteilnehmer die Wirkung der Rechtshängigkeit absprechen, so ge-
schähe es auf Kosten des materiellen Rechtes des Prozeßgegners, in das doch
das reinprozessuale Kriegsgesetz nicht eingreisen wollte.
J. BayJustizministerium vom 16. August 1914, BaycMl. 14 144: Wird
eine an dem Kriege beteiligte Person nach der Verkündung des Gesetzes verklagt,
so tritt die Unterbrechung erst ein mit dem Zeitpunkt, in welchem der Rechts-
streit anhängig geworden ist. Die Erhebung der Klage, welche erst die Rechts-
hängigkeit begründet, sowie eine Ersatzzustellung ist also zulässig und wirk-
sam. Der Richter hat daher auch den Termin zu bestimmen ohne Rücksicht
darauf, ob der Beklagte zu den Kriegsteilnehmern gehört. Bei allen Klagen
freilich, die sich gegen Personen richten, welche Kriegsteilnehmer sind oder sein
können, wird der Richter schon bei der Bestimmung des Termins berück-
sichtigen müssen, daß die Einlassungsfrist gegen den Kriegsteilnehmer nicht läuft
8 249 Abs. 1 3PO.). Er wird also solche Termine möglichst weit hinaus an-
etzen.
5. Sintenis a. a. O. 119: In keinem Falle sind die Wirkungen der
Unterbrechung auf die Zeit vor der Verkündigung des Gesetzes zurück-
zubeziehen, wenn der Kriegszustand auch bereits früher begonnen haben sollte.
Eine solche Rückbeziehung ist nicht beabsichtigt, da sie wohlerworbene Rechte
Dritter verletzen würde. Wird eine an dem Kriege beteiligte Person nach der
Verkündung des Gesetzes verklagt, so tritt die Unterbrechung erst mit dem Zeit-
punkt ein, in welchem der Rechtsstreit anhängig geworden ist. Die Erhebung
der Klage, welche erst die Rechtshängigkeit begründet (§ 263 3 PO.), ist also
zulässig und wirksam, was in den Worten des § 2 „oder anhängig werden“
angedeutet ist, auch aus dem Begriffe der Unterbrechung folgt und daher einer
weiteren Hervorhebung im Gesetze nicht bedarf. In der Regel wird die Er-
hebung der Klage tatsächlich unterbleiben, weil ein wirksames Urteil durch
sie einstweilen nicht erzielt werden kann und der § 8 gegen den Ablauf der
Verjährung und der für die Beschreitung des Rechtswegs vorgeschriebenen Aus-
schlußfristen sowie der Fristen, auf welche die Vorschriften des § 203 BGB. ent-
sprechende Anwendung finden, sichert. Der Gläubiger kann jedoch auch aus
anderen Gründen ein Interesse daran haben, die Klage schon während des
Kriegszustandes zu erheben, und es liegt kein ausreichender Anlaß vor, dies zu
verhindern. Uberdies würde die Unzulässigkeit der Klagerhebung den Richter
vor der Terminsbestimmung zu der oft schwierigen und in diesem Abschnitt
mit dem jetzigen Prozeßverfahren nur schwer vereinbaren Prüfung der Frage
nötigen, ob der Beklagte zu den im § 2 bezeichneten Personen gehört. Dem
etwaigen Einwande, daß ein Verhandlungstermin nicht bestimmt werden dürfe,
solange die Einlassungsfrist nicht läuft (§ 249 Abs. 1 3 PO.), steht die Erwägung
entgegen, daß inzwischen die Unterbrechung des Verfahrens, namentlich durch
Aufnahme seitens der Beteiligten beendigt werden kann. Sieskind (unten b a) führt
aus, daß der Vorsitzende bereits bei der Terminsbestimmung zu prüfen habe, ob
der Beklagte zu den geschützten Personen gehöre. Dem kann nicht beigepflichtet
werden. Bei der sich auf Millionen belaufenden Anzahl der Kriegsteilnehmer
wäre es unzweckmäßig und geradezu undurchführbar, wenn der Richter bei jeder
eingehenden Klage zunächst von Amts wegen Ermittlungen darüber anstellen
Kriegsfahrbuch. 3