492 D. Finanzgesetze.
halb dahin schlüssig gemacht, Wertpapiere, die der Darlehensnehmer selbst aus-
gegeben hat, insbesondere Aktien, wenn die Aktiengesellschaft selbst, oder bei
Familiengründungen, wenn einer der Mitinhaber der Gesellschaft die Aktien be-
leihen will, in der Regel von der Beleihung auszuschließen. Von dieser Regel
hat sie nun zu Gunsten der Anleihen des Reichs und der Bundesstaaten allgemein
und zu Gunsten der öffentlich rechtlichen, mit dem Steuerrecht ausgestatteten, vor
dem Konkurs gesicherten Verbände und Korporationen (Kommunen, Kreise, Pro-
vinzen) insoweit eine Ausnahme zugelassen und diesen die Beleihung der von ihnen
selbst auf Grund eines Privilegs ausgegebenen Papiere gestattet, als die Dar-
lehensentnahme auf den Zweck außerordentlicher Kriegsmaßnahmen beschränkt bleibt.
Darunter fällt insbesondere der Darlehensbedarf, der sich aus den Kriegsleistungs-
gesetzen ergibt, oder der Flüssigmachung von Kommunalkredit für Hilfsaktionen
zur Eröffnung außerordentlicher Kreditquellen (Erweiterung des Personalkredites,
Kreditgewährung auf Hypotheken usw.) oder dem Kriegsbedarf der Sparkassen
oder der eigenen Ubernahme von Kriegsanleihen zu dienen bestimmt ist. Die
Darlehenskassen sind angewiesen worden, bei dahingehenden Anträgen in jedem
Falle mit der betreffenden Kommunalverwaltung (Landeshauptmann, Landrat,
Bürgermeister usw.) Fühlung zu nehmen, sich über Zweck und Höhe des Bedarfs
zu informieren und der Hauptverwaltung den Antrag zu unterbreiten.
Beleihung von Pfandbriefen. Auch für diejenigen, welchen weder
der Diskontkredit bei der Reichsbank erreichbar, noch die Entnahme von Lombard-
darlehen gegen Wertpapiere oder Waren bei den Darlehenskassen möglich war,
weil ihr einziger Besitz in Hypotheken bestand, hat sich durch Vermittlung der
Hypothekenbanken ein Zugang zu den Darlehenskassen eröffnen lassen. Die
Hypotheken banken haben sich in ihrer Mehrzahl bereit gefunden, erste Hypotheken
in gewissen Grenzen zu erwerben oder auch, unter Hingabe von Pfandbriefen
zum Nennwert, zu beleihen; im letzteren Falle verpflichteten sie sich gleichzeitig,
bei Rückzahlung des Darlehens die Pfandbriefe wiederum zum Nennwert anzu-
nehmen. Der Empfänger kann alsdann die Pfandbriefe zur Beleihung bei den
Darlehenskassen benutzen. Nach Abdeckung des Darlehens werden die Pfand-
briefe der Hypothekenbank zum Nennwert zurückgeliefert. Durch die Berechnung
zu dem den Kurswert weit übersteigenden Nennwert wurde — dem Kreditzweck
des ganzen Geschäfts entsprechend — die Verwendung der Pfandbriefe zu anderen
als Beleihungszwecken ausgeschlossen. Durch die Bekanntmachung des Reichs-
kanzlers vom 18. September sind die für diesen Zweck neu ausgegebenen, noch
nicht förmlich börsenfähigen Pfandbriefe unter bestimmten Voraussetzungen von
der Reichsstempelabgabe und der Abstempelung befreit worden.
Erleichterungen. In formeller Beziehung hat die Hauptverwaltung den
Darlehnsnehmern alle mit dem Gesetz vereinbaren Erleichterungen zuteil werden
lassen, sofern nur der Pfandbesitz für die Darlehnskassen rechtlich und tatsächlich
einwandfrei hergestellt werden kann. Sind die zur Beleihung angebotenen
Papiere bei der Reichsbank, bei Staatsbanken oder bei anderen öffentlich recht-
lichen Instituten hinterlegt, so begnügen sich die Darlehenskassen zur Vermeidung
einer unnötigen Bewegung der Papiere mit der Aushändigung der unquittierten
Depotscheine, sofern der Verpfänder der Darlehenskasse eine an die Hinter-
legungsstelle gerichtete Anzeige von der Verpfändung zur Übergabe an diese über-
mittelt und die Hinterlegungsstelle der Darlehenskasse bestätigt, daß die Wert-
papiere umlaufsfähig und nicht gesperrt sind, und daß sie die Papiere gegen
Ubergabe des quittierten Depotscheines und Rückgabe der Bescheinigung zur Ver-
fügung der Darlehenskasse halte. Offentlichen Kassen, insonderheit öffentlichen
Sparkassen, diesen speziell für den Fall der Beleihung zum Zwecke von Ein-
zahlungen auf die Kriegsanleihen, ist die Beleihung ihnen gehöriger Papiere ge-