Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

496 D. Finanzgesetze. 
V. Bestimmungen über die Einlösung beschädigter oder unbrauchbar 
gewordener sowie über die Dernichtung nicht mehr umlaufsfähiger und 
die Behandlung nachgemachter oder verfälschter Darlehnskassenscheine. 
Zentralblatt für das Deutsche Reich vom 11. Dezember 1914. 
Hierzu Ges. u. Recht 16 188 — 
I. Die Hauptverwaltung der Darlehnskassen hat für beschädigte oder 
unbrauchbar gewordene Darlehnskassenscheine für Rechnung des Reichs Ersatz zu 
leisten, wenn das vorgelegte Stück zu einem echten Darlehnskassenscheine gehört 
und mehr als die Hälfte eines solchen beträgt. Ob in anderen Fällen ausnahms- 
weise ein Ersatz geleistet werden kann, bleibt ihrem pflichtmäßigen Ermessen 
überlassen. 
Sämtliche Reichs= und Landeskassen haben die ihnen bei Zahlungen ange- 
botenen beschädigten oder unbrauchbar gewordenen (einschließlich der geklebten 
und der beschmutzten) Darlehnskassenscheine, deren Umtauschfähigkeit nach dem 
vorhergehenden Absatz zweifellos ist, anzunehmen, aber nicht wieder auszugeben. 
Solche Darlehnskassenscheine sind außer von der Reichshauptkasse auch von 
den Kaiserlichen Oberpostkassen, der Königlich Preußischen Generalstaatskasse, den 
Königlich Preußischen Regierungs= bzw. Bezirkshauptkassen und von den Landes- 
zentralkassen der Übrigen Bundesstaaten gegen gesetzliche Zahlungsmittel oder 
Darlehnskassenscheine umzutauschen. 
Bestehen hinsichtlich der Umtauschfähigkeit von Darlehnskassenscheinen nach 
Abs. 1 Zweifel, so ist der Einlieferer an die Hauptverwaltung der Darlehns- 
kassen zu verweisen. 
Die im Abs. 3 bezeichneten Kassen haben die bei ihnen eingegangenen ein- 
zuziehenden Scheine nach Prüfung der Umtauschfähigkeit in angemessenen Beträgen 
an die Hauptoerwaltung der Darlehnskassen (Berlin S8W 19) abzuliefern, welche 
für die umtauschfähigen Scheine Ersatz leistet. 
II. Die nicht mehr umlaufsfähigen Darlehnskassenscheine werden unter Kon- 
trolle der Reichsschuldenkommission auf Kosten des Reichs durch die Reichsbank 
vernichtet. 
III. Sämtliche Reichs= und Landeskassen haben die bei ihnen eingehenden 
nachgemachten oder verfälschten Darlehnskassenscheine (s§§ 146—14 8 StGB.) 
anzuhalten. 
Wird ein eingehendes Falschstück als solches von den Kassenbeamten ohne 
weiteres erkannt, so hat der Vorsteher der Kasse sofort der zuständigen Justiz- 
oder Polizeibehörde Anzeige zu machen und das angehaltene Falschstück vorzulegen 
unter Beifügung des eingegangenen Begleitschreibens, Etiketts usw. oder der über 
die Einzahlung aufzunehmenden kurzen Verhandlung. 
Erscheint die Unechtheit eines Scheines zweifelhaft, so ist er, nachdem dem 
bisherigen Inhaber eine Bescheinigung über den Sachverhalt erteilt worden, an 
die Hauptverwaltung der Darlehnskassen (Berlin SW 19) einzusenden. Diese 
wird solche Scheine einer Untersuchung unterwerfen und 
a) im Falle der Echtheit für Rechnung des Reichs den Wert der einsendenden 
Kasse zur Aushändigung an den Einzahler zusenden, die Scheine aber, 
sofern sie zum Umlauf nicht geeignet sind, einziehen lassen, 
b) im Falle der Unechtheit der Falschstücke an die einsendende Kasse zurück- 
geben, damit diese in Gemäßheit der Vorschriften unter 1III Abs. 2 verfahre. 
Der Hauptverwaltung der Darlehnskassen ist von jeder Einleitung eines 
Untersuchungs= oder Ermittelungsverfahrens wegen Fälschung oder Nachahmung 
von Darlehnskassenscheinen sofort Mitteilung zu machen und, sobald es ohne
	        
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