498 D. Finanzgesetze.
gegeben. Die Quittung muß (ohne weiteren Zusatz) lauten: „Das Unterpfand
habe ich — wir — zurückerhalten“ (Ort, Datum, Unterschrift).
§ 8. Alle Zahlungen des Schuldners an Kapital, Zinsen und Kosten werden
von der Darlehnskasse vorschriftsmäßig gebucht, außerdem aber ohne weitere
Quittungserteilung auf diesem Pfandschein sowie auf dessen Abschrift (§12) eingetragen.
§5 9. Reicht das Unterpfand zur vollständigen Befriedigung der Darlehns-
kasse nicht aus, so bleibt der persönliche Anspruch wegen des Fehlenden an den
Verpfänder vorbehalten, selbst wenn er seine Rechte und Verbindlichkeiten aus
diesem Pfandschein einem anderen übertragen sollte.
§ 10. Die auf diesen Pfandschein von der Darlehnskasse nachgetragenen Ver-
änderungen mit dem Kapital oder dem Unterpfande haben für beide Teile volle
Beweiskraft und Verbindlichkeit.
5 11. Alle Bestimmungen dieses Pfandscheins gelten für die etwa zuge-
schriebenen neuen Unterpfänder und Darlehen ebenfalls. Die sämtlichen Unter-
pfänder haften für die ganze Forderung der Darlehnskasse, gleichviel zu welcher
Zeit die Zuschreibung neuer Unterpfänder oder Darlehen erfolgt ist, und können
nach der Wahl der Darlehnskasse zusammen oder einzeln zur Berichtigung der
Forderung an Kapital, Zinsen und Kosten nach § 3 veräußert werden.
5 12. Der Verpfänder hat über den Empfang des Pfandscheines auf einer
Abschrift davon, welche bei der Darlehnskasse bleibt, quittiert. Wenn dieser
Pfandschein abhanden kommt, so soll gedachte Abschrift mit den darauf von der
Darlehnskasse nachgetragenen Veränderungen für beide Teile volle Beweiskraft
und Verbindlichkeit haben.
§ 13. In bezug auf die Verwahrung der Unterpfänder hat die Darlehns-
kasse — vorbehaltlich der besonderen Vorschriften in § 20 — mur für diejenige
Sorgfalt einzustehen, welche sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Zu einer Fortschaffung der Unterpfänder an einen anderen Ort ist die Darlehns-
kasse in keinem Falle, insbesondere auch nicht im Kriegsfall, verpflichtet.
* 4.
Die Sicherheit.
I. Die Sicherungsübereignung ist ausgeschlossen.
Salomon-Bud 2 zu § 4; DNotV. 14 677.
II. Derpfändung von Sachen.
1. Verzeichnis der von den Darlehnskassen beliehenen Waren.
(Salomon-Bud 106).
bis zu
1. Goldwaren 85 %
dee reinen Goldwertes
2. Silberwaren 60 %
9;ihres Schmelzwertes
3. Kupfer-, Messing-, Zinn-, Blei- und 60 %
Zinkwaren, wenn deren Beleihung nach dem des Metallwertes
Warenwerte nicht angängig oder nicht günstiger ist
4. Getreidel) 6 66⅜ %
vorsichtiger Schätzung
seines marktgängigen
— Wertes
1) D. N. -IWV *332. Die Kriegsgetreide-Gesellschaft mb . in Berlin benötigte zur Bezahlurg
des von ihr in Gemäßheit der Bundesratsverordnung. vom 25. Januar 1915 (REGl. 35)