500 D. Finanzgesetze.
der Verpfänder über die außerhalb des Reichs befindlichen Sachen mittels
Traditionspapiers (Orderlagerschein § 424 H##B., Ladeschein 8 450 HGB., Kon-
nossement § 642 H.) verfügen kann.
3. Verpfändung durch Aufstellung von Tafeln
(§ 4 Abs. 2).
Salomon, Recht 14 609, Salomon-Bud 6, 7 zu § 4: I. Die Auf-
stellung von Tafeln steht der Ubergabe gleich: 1. für die Frage des gutgläubigen
Pfanderwerbs im Sinne der §§ 1207, 1208; 2. für die Frage der Erlangung
des unmittelbaren Besitzes, so daß die durch Pfandtafeln gezeichneten Waren
der Kasse gegenüber als abhanden gekommen gelten (6§ 935 BGB.), wenn der
Verpfänder üÜber sie widerrechtlich verfügt hat; 3. für den Verlust des Pfand-
rechts (6§ 1253 BEG.). II. Wird die gemäß § 4 Abs. 2 verpfändete Ware bei
dem Verpfänder gepfändet, so hat die Kasse nicht ein Interventionsrecht nach
8 771 J#PO., sondern nur Anspruch auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Er-
löse gemäß § 805 das. Das folgt aus folgender Erwägung. Die Fiktion, daß
die Kasse unmittelbare Besitzerin der Pfandsachen ist, geht nicht weiter als der
Schutzzweck der Fiktion. Durch § 805 3#. ist die Kasse hinreichend geschützt.
Andererseits haben die Gläubiger des Verpfänders ein Interesse daran, daß ihnen
der Zugriff offen bleibt, zumal die Kasse Darlehen nur bis zur Hälfte, aus-
nahmsweise bis zu zwei Dritteln des Schätzungswerts der Ware gewährt. Der
Zugriff kann aber, wenn die Sachen nach § 4 Abs. 2 verpfändet sind, nur durch
Pfändung der Sachen selbst erfolgen, während sonst die Gläubiger wenigstens die
Möglichkeit haben, den Anspruch des Verpfänders auf Herausgabe des dem
Gläubiger Übergebenen Pfandes zu pPfänden und sich auf diese Weise den Wert
des Pfandes, soweit er den Anspruch des vorgehenden Gläubigers übersteigt, zu
sicherm. Daß dadurch unter Umständen die der Kasse im § 10 eingeräumte Be-
fugnis, die gepfändeten Waren durch einen ihrer Beamten oder einen Kurs-
makler verkaufen zu lassen, gegenstandslos ist, weil sie mangels Fälligkeit ihrer
Forderung die Versteigerung durch die Gläubiger nicht hindern kann, ist unbe-
denklich. Auch nach Abzug der Versteigerungskosten wird die Befriedigung der
Kasse nicht in Frage gestellt sein.
4. Verpfändung durch Einräumung des Mitbesitzes.
Kipp, R. u. Wirtsch. 14 211/212, Salomon-Bud 7 zu § 4: Die Ver-
pfändungen zugunsten der Darlehnskassen können auch nach Maßgabe des § 1206
B. erfolgen.
5. Verpfändung von Ersatzstücken.
DNot V. 14 677: Zulässig ist die Vereinbarung, daß der Schuldner befugt
ist, zum verpfändeten Lager gehörige Stücke zu veräußern, sofern er sie durch
gleichwertige Stücke ersetzt. Die Verpfändung dieser Ersatzstücke müßte im voraus
vereinbart und im Augenblicke der Neuanschaffung durch Anbringung der äußeren
Zeichen ausgeführt werden.
6. Bedingungen.
§5P 17 bis 22 der Beleihungsbedingungen.
(Salomon-Bud 114).
§ 17. Der Lagerort der Waren, deren Besitz an die Darlehnskasse über-
tragen ist, und das Datum der Abschätzung sind umstehend zu bemerken. Der
Lagerort darf ohne Genehmigung der Darlehnskasse nicht geändert werden. Eine
Umlagerung des Pfandes berührt den Pfandbesitz der Darlehnskasse nicht, welcher