Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

500 D. Finanzgesetze. 
der Verpfänder über die außerhalb des Reichs befindlichen Sachen mittels 
Traditionspapiers (Orderlagerschein § 424 H##B., Ladeschein 8 450 HGB., Kon- 
nossement § 642 H.) verfügen kann. 
3. Verpfändung durch Aufstellung von Tafeln 
(§ 4 Abs. 2). 
Salomon, Recht 14 609, Salomon-Bud 6, 7 zu § 4: I. Die Auf- 
stellung von Tafeln steht der Ubergabe gleich: 1. für die Frage des gutgläubigen 
Pfanderwerbs im Sinne der §§ 1207, 1208; 2. für die Frage der Erlangung 
des unmittelbaren Besitzes, so daß die durch Pfandtafeln gezeichneten Waren 
der Kasse gegenüber als abhanden gekommen gelten (6§ 935 BGB.), wenn der 
Verpfänder üÜber sie widerrechtlich verfügt hat; 3. für den Verlust des Pfand- 
rechts (6§ 1253 BEG.). II. Wird die gemäß § 4 Abs. 2 verpfändete Ware bei 
dem Verpfänder gepfändet, so hat die Kasse nicht ein Interventionsrecht nach 
8 771 J#PO., sondern nur Anspruch auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Er- 
löse gemäß § 805 das. Das folgt aus folgender Erwägung. Die Fiktion, daß 
die Kasse unmittelbare Besitzerin der Pfandsachen ist, geht nicht weiter als der 
Schutzzweck der Fiktion. Durch § 805 3#. ist die Kasse hinreichend geschützt. 
Andererseits haben die Gläubiger des Verpfänders ein Interesse daran, daß ihnen 
der Zugriff offen bleibt, zumal die Kasse Darlehen nur bis zur Hälfte, aus- 
nahmsweise bis zu zwei Dritteln des Schätzungswerts der Ware gewährt. Der 
Zugriff kann aber, wenn die Sachen nach § 4 Abs. 2 verpfändet sind, nur durch 
Pfändung der Sachen selbst erfolgen, während sonst die Gläubiger wenigstens die 
Möglichkeit haben, den Anspruch des Verpfänders auf Herausgabe des dem 
Gläubiger Übergebenen Pfandes zu pPfänden und sich auf diese Weise den Wert 
des Pfandes, soweit er den Anspruch des vorgehenden Gläubigers übersteigt, zu 
sicherm. Daß dadurch unter Umständen die der Kasse im § 10 eingeräumte Be- 
fugnis, die gepfändeten Waren durch einen ihrer Beamten oder einen Kurs- 
makler verkaufen zu lassen, gegenstandslos ist, weil sie mangels Fälligkeit ihrer 
Forderung die Versteigerung durch die Gläubiger nicht hindern kann, ist unbe- 
denklich. Auch nach Abzug der Versteigerungskosten wird die Befriedigung der 
Kasse nicht in Frage gestellt sein. 
4. Verpfändung durch Einräumung des Mitbesitzes. 
Kipp, R. u. Wirtsch. 14 211/212, Salomon-Bud 7 zu § 4: Die Ver- 
pfändungen zugunsten der Darlehnskassen können auch nach Maßgabe des § 1206 
B. erfolgen. 
5. Verpfändung von Ersatzstücken. 
DNot V. 14 677: Zulässig ist die Vereinbarung, daß der Schuldner befugt 
ist, zum verpfändeten Lager gehörige Stücke zu veräußern, sofern er sie durch 
gleichwertige Stücke ersetzt. Die Verpfändung dieser Ersatzstücke müßte im voraus 
vereinbart und im Augenblicke der Neuanschaffung durch Anbringung der äußeren 
Zeichen ausgeführt werden. 
6. Bedingungen. 
§5P 17 bis 22 der Beleihungsbedingungen. 
(Salomon-Bud 114). 
§ 17. Der Lagerort der Waren, deren Besitz an die Darlehnskasse über- 
tragen ist, und das Datum der Abschätzung sind umstehend zu bemerken. Der 
Lagerort darf ohne Genehmigung der Darlehnskasse nicht geändert werden. Eine 
Umlagerung des Pfandes berührt den Pfandbesitz der Darlehnskasse nicht, welcher
	        
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