Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

34 A. Das Sonderrecht der Kriegsteilnehmer. 
sollte, ob der Beklagte zu den Kriegsteilnehmern im Sinne der vorliegenden 
Vorschriften gehört. 
#a#. Hallbauer, Recht 14 580: Die Rechtshängigkeit wird in der Regel 
durch die Klagerhebung begründet. Daraus folgt, daß der Gläubiger trotz des 
Gesetzes rechtswirksam Klage erheben, also auch die Klage rechtswirksam 
zustellen lassen kann, und zwar so, daß die Klage alle Folgen der Klagerhebung, 
z. B. den Eintritt von Prozeßzinsen und die Wahrung einer Ausschlußfrist nach 
F. zieht. Der Richter hat auf die Klage unter allen Umständen Termin anzu- 
eraumen. 
c. Bendix, JW. 14 824: Die Anstellung der Klage ist behufs Wahrung 
der Rechte, also vom rechtlichen Standpunkt aus, selbst dann nicht immer 
zweck= und bedeutungslos, wenn auch dem Streitverfahren kein Fortgang 
gegeben wird. Die Rechtshängigkeit, die ja durch die Klagerhebung begründet 
wird (5 263 Abs. 1 3PO.), hat nicht bloß prozessuale Bedeutung, z. B. für die 
Zuständigkeit, sondern sehr erhebliche materielle Wirkungen. Es ist nur auf 
die Vorschriften der §§ 209, 212, 213, 284, 291, 292, 347, 407, 801, 804, 818, 
847, 864, 941, 977, 987, 989, 994, 996, 1002, 1188, 1300, 1407, 1435, 
1454, 1613, 1933, 1965, 2023, 2077 BEB., s§§ 140, 372, 433, 440 6#. 
zu verweisen. Aus § 8 will man die Zwecklosigkeit der Klaganstrengung folgern. 
Man übersieht aber hierbei, daß Verjährungshemmung und Verjährungsunter- 
brechung (s 209 BG.) in ihren Rechtswirkungen voneinander wesentlich ver- 
schieden sind. Die Hemmung hindert den Anfang und den Fortlauf der Ver- 
jährung in der Weise, daß nur derjenige Zeitraum, während dessen die Ver- 
jährung gehemmt ist, in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet wird, diese sich 
sonach um den entsprechenden Zeitraum verlängert, während im Falle der Unter- 
brechung die ganze bis dahin verstrichene Zeit in die Verjährungsfrist nicht ein- 
gerechnet wird und erst nach der Beendigung der Unterbrechung die Verjährung 
von neuem beginnen kann. Wenrn also inmitten der Verjährung die Hemmung 
eintritt, dann wird die bis dahin verstrichene Zeit zur Verjährungsfrist gezählt, 
wogegen die bis zur Unterbrechung abgelaufene Zeit für die Verjährungsfrist 
vollständig verloren geht und diese nach dem Ende der Unterbrechung nochmals 
ihren Anfang nimmt, so daß die Verjährung erst eintritt, wenn sich die Frist 
nach der Beseitigung der Unterbrechung nochmals in ihrer vollen Dauer 
vollendet. 
#. Hachenburg, LeipzB. 14 1599: Zugunsten der Angehörigen des Land- 
heeres und der Marine und der ihnen gleichgestellten Personen ist während der 
Dauer des Kriegszustandes jede Verjährung und der Ablauf der dieser gleichgestellten 
Fristen gehemmt (s§ 8 KiSch G.). Ebenso aber auch die Verjährung eines An- 
spruchs gegen sie. Damit soll die Einklagung der Kriegsdienstpflichtigen zum 
Zwecke der Unterbrechung einer Verjährung unnötig gemacht werden. Die Ein- 
reichung der Klage selbst ist aber hierdurch nicht verboten. Sie kann erfolgen. 
Nur einen Fortgang wird dieser Prozeß nicht haben. Vertragsmäßig vereinbarte 
Fristen sind dadurch in keinem Falle getroffen. Hier muß die Klage erhoben, 
oder das Recht in der sonst vorgesehenen Weise geltend gemacht werden. Andern- 
falls erlischt es. 
9. Nissen, LeipzB. 14 1611: Das Vorliegen eines Verhältnisses des § 2 
steht der Anhängigmachung des Rechtsstreits nicht entgegen, die erhobene Klage 
ist Klagerhebung i. S. der ZPO. mit allen Wirkungen, welche diese an eine 
prozeßordnungsmäßig erhobene Klage knüpft. Aber der durch sie eingeleitete 
Rechtsstreit wird sofort von der Unterbrechung betroffen, gleich als wäre die 
maßgebliche Tatsache erst nach der Klage eingetreten. Er tritt ins Rechtsleben, 
um sofort wieder sein rechtliches Dasein auf Zeit einzubüßen. Die prozessuale
	        
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