34 A. Das Sonderrecht der Kriegsteilnehmer.
sollte, ob der Beklagte zu den Kriegsteilnehmern im Sinne der vorliegenden
Vorschriften gehört.
#a#. Hallbauer, Recht 14 580: Die Rechtshängigkeit wird in der Regel
durch die Klagerhebung begründet. Daraus folgt, daß der Gläubiger trotz des
Gesetzes rechtswirksam Klage erheben, also auch die Klage rechtswirksam
zustellen lassen kann, und zwar so, daß die Klage alle Folgen der Klagerhebung,
z. B. den Eintritt von Prozeßzinsen und die Wahrung einer Ausschlußfrist nach
F. zieht. Der Richter hat auf die Klage unter allen Umständen Termin anzu-
eraumen.
c. Bendix, JW. 14 824: Die Anstellung der Klage ist behufs Wahrung
der Rechte, also vom rechtlichen Standpunkt aus, selbst dann nicht immer
zweck= und bedeutungslos, wenn auch dem Streitverfahren kein Fortgang
gegeben wird. Die Rechtshängigkeit, die ja durch die Klagerhebung begründet
wird (5 263 Abs. 1 3PO.), hat nicht bloß prozessuale Bedeutung, z. B. für die
Zuständigkeit, sondern sehr erhebliche materielle Wirkungen. Es ist nur auf
die Vorschriften der §§ 209, 212, 213, 284, 291, 292, 347, 407, 801, 804, 818,
847, 864, 941, 977, 987, 989, 994, 996, 1002, 1188, 1300, 1407, 1435,
1454, 1613, 1933, 1965, 2023, 2077 BEB., s§§ 140, 372, 433, 440 6#.
zu verweisen. Aus § 8 will man die Zwecklosigkeit der Klaganstrengung folgern.
Man übersieht aber hierbei, daß Verjährungshemmung und Verjährungsunter-
brechung (s 209 BG.) in ihren Rechtswirkungen voneinander wesentlich ver-
schieden sind. Die Hemmung hindert den Anfang und den Fortlauf der Ver-
jährung in der Weise, daß nur derjenige Zeitraum, während dessen die Ver-
jährung gehemmt ist, in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet wird, diese sich
sonach um den entsprechenden Zeitraum verlängert, während im Falle der Unter-
brechung die ganze bis dahin verstrichene Zeit in die Verjährungsfrist nicht ein-
gerechnet wird und erst nach der Beendigung der Unterbrechung die Verjährung
von neuem beginnen kann. Wenrn also inmitten der Verjährung die Hemmung
eintritt, dann wird die bis dahin verstrichene Zeit zur Verjährungsfrist gezählt,
wogegen die bis zur Unterbrechung abgelaufene Zeit für die Verjährungsfrist
vollständig verloren geht und diese nach dem Ende der Unterbrechung nochmals
ihren Anfang nimmt, so daß die Verjährung erst eintritt, wenn sich die Frist
nach der Beseitigung der Unterbrechung nochmals in ihrer vollen Dauer
vollendet.
#. Hachenburg, LeipzB. 14 1599: Zugunsten der Angehörigen des Land-
heeres und der Marine und der ihnen gleichgestellten Personen ist während der
Dauer des Kriegszustandes jede Verjährung und der Ablauf der dieser gleichgestellten
Fristen gehemmt (s§ 8 KiSch G.). Ebenso aber auch die Verjährung eines An-
spruchs gegen sie. Damit soll die Einklagung der Kriegsdienstpflichtigen zum
Zwecke der Unterbrechung einer Verjährung unnötig gemacht werden. Die Ein-
reichung der Klage selbst ist aber hierdurch nicht verboten. Sie kann erfolgen.
Nur einen Fortgang wird dieser Prozeß nicht haben. Vertragsmäßig vereinbarte
Fristen sind dadurch in keinem Falle getroffen. Hier muß die Klage erhoben,
oder das Recht in der sonst vorgesehenen Weise geltend gemacht werden. Andern-
falls erlischt es.
9. Nissen, LeipzB. 14 1611: Das Vorliegen eines Verhältnisses des § 2
steht der Anhängigmachung des Rechtsstreits nicht entgegen, die erhobene Klage
ist Klagerhebung i. S. der ZPO. mit allen Wirkungen, welche diese an eine
prozeßordnungsmäßig erhobene Klage knüpft. Aber der durch sie eingeleitete
Rechtsstreit wird sofort von der Unterbrechung betroffen, gleich als wäre die
maßgebliche Tatsache erst nach der Klage eingetreten. Er tritt ins Rechtsleben,
um sofort wieder sein rechtliches Dasein auf Zeit einzubüßen. Die prozessuale