510 D. Finanzgesetze.
zugunsten des Mannes eingetragen ist (vgl. § 14 des Reichsschuldbuchgesetzes,
Art. 97 EcBB. und § 14 des preuß. Staatsschuldbuchgesetzes). Ferner kann
sich die Darlehnskasse auf § 7 nicht berufen, wenn der Verpfänder im Konkurse
ist und die eingetragene Schuldbuchforderung zur Konkursmasse gehört, gleichviel
ob der Konkursvermerk im Schuldbuch eingetragen oder der Darlehnskasse die
Eröffnung des Konkurses auf sonstige Weise bekannt geworden ist oder nicht
(ogl. 5s 6, 7 KO.).
2. Salomon-Bud 6 zu §7: Die Darlehnskasse erwirbt an den Schuld-
verschreibungen mit der Aushändigung ein Pfandrecht nach §§ 1287, 1293 Be.
Daher finden auf die Verwertung die Vorschriften Anwendung, die gelten
würden, wenn von Anfang an Schuldverschreibungen verpfändet wären.
§ 16a der Beleihungsbedingungen (Salomon-Bud 114). Im Falle
der Verpfändung von Schuldbuchforderungen ist die Darlehnskasse, wenn der
Schuldner mit der Rückzahlung des Darlehns (§ 2) oder mit der Enniichtung
der Zinsen (§ 5) in Verzug gerät, berechtigt, von der Schuldbuchverwaltung die
Ausreichung auf den Inhaber lautender Schuldverschreibungen gegen Löschung
der Buchforderung oder eines entsprechenden Teiles dieser Forderung zu ver-
lenger- Das Pfand haftet auch für die durch die Ausreichung entstehenden
osten.
Auf die Befriedigung der Darlehnskasse aus den von der Schuldbuch-
verwaltung ausgereichten Schuldverschreibungen finden die Bestimmungen unter
§ 3 Anwendung.
Ist das Darlehen nebst Zinsen zurückgezahlt, so wird dem Schuldner gegen
Rückgabe des quittierten Pfandscheines — oder nach dessen gerichtlicher Kraftlos-
erklärung — die kassierte Verpfändungserklärung sowie eine an die Schuldbuch-
verwaltung gerichtete Löschungsbewilligung gegen Quittung ausgehändigt.
8.
Zinsfuß.
Den jeweiligen Zinsfuß setzt die Hauptverwaltung der Darlehnskassen ein-
heitlich fest. Abweichungen davon sind nicht statthaft (§ 19 der Geschäfts-
anweisung) s. hierzu D. N. IV 33.
8 10.
Vgl. hierzu die Beleihungsbedingungen, mitgeteilt zu 83 und 84.
5 11.
Salomon-Bud 4 zu § 11: Ist auf Grund der Verordnung des Bundes-
rats vom 8. August 1914 (REl. 363) eine Geschäftsaufsicht zur Ab-
wendung des Konkursverfahrens angeordnet, so wird die Darlehnskasse als
Pfandgläubigerin von dem Verfahren nicht betroffen (vgl. § 9 Ziff. 3 der Ver-
ordnung in Verbindung mit § 48 KO.).
§ 12.
Rechtsnatur der Darlehnsekassen.
1. Salomon-Bud 2 zu § 12: JZede einzelne Darlehnskasse bildet ein
selbständiges Rechtssubjekt, während in Osterreich nach der Kaiserlichen Verord-
nung vom 19. September 1914 eine einheitliche Kriegsdarlehnskasse mit un-
selbständigen Zweiganstalten errichtet ist. Die Hilfsstellen als solche (vgl. § 1