Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

510 D. Finanzgesetze. 
zugunsten des Mannes eingetragen ist (vgl. § 14 des Reichsschuldbuchgesetzes, 
Art. 97 EcBB. und § 14 des preuß. Staatsschuldbuchgesetzes). Ferner kann 
sich die Darlehnskasse auf § 7 nicht berufen, wenn der Verpfänder im Konkurse 
ist und die eingetragene Schuldbuchforderung zur Konkursmasse gehört, gleichviel 
ob der Konkursvermerk im Schuldbuch eingetragen oder der Darlehnskasse die 
Eröffnung des Konkurses auf sonstige Weise bekannt geworden ist oder nicht 
(ogl. 5s 6, 7 KO.). 
2. Salomon-Bud 6 zu §7: Die Darlehnskasse erwirbt an den Schuld- 
verschreibungen mit der Aushändigung ein Pfandrecht nach §§ 1287, 1293 Be. 
Daher finden auf die Verwertung die Vorschriften Anwendung, die gelten 
würden, wenn von Anfang an Schuldverschreibungen verpfändet wären. 
§ 16a der Beleihungsbedingungen (Salomon-Bud 114). Im Falle 
der Verpfändung von Schuldbuchforderungen ist die Darlehnskasse, wenn der 
Schuldner mit der Rückzahlung des Darlehns (§ 2) oder mit der Enniichtung 
der Zinsen (§ 5) in Verzug gerät, berechtigt, von der Schuldbuchverwaltung die 
Ausreichung auf den Inhaber lautender Schuldverschreibungen gegen Löschung 
der Buchforderung oder eines entsprechenden Teiles dieser Forderung zu ver- 
lenger- Das Pfand haftet auch für die durch die Ausreichung entstehenden 
osten. 
Auf die Befriedigung der Darlehnskasse aus den von der Schuldbuch- 
verwaltung ausgereichten Schuldverschreibungen finden die Bestimmungen unter 
§ 3 Anwendung. 
Ist das Darlehen nebst Zinsen zurückgezahlt, so wird dem Schuldner gegen 
Rückgabe des quittierten Pfandscheines — oder nach dessen gerichtlicher Kraftlos- 
erklärung — die kassierte Verpfändungserklärung sowie eine an die Schuldbuch- 
verwaltung gerichtete Löschungsbewilligung gegen Quittung ausgehändigt. 
8. 
Zinsfuß. 
Den jeweiligen Zinsfuß setzt die Hauptverwaltung der Darlehnskassen ein- 
heitlich fest. Abweichungen davon sind nicht statthaft (§ 19 der Geschäfts- 
anweisung) s. hierzu D. N. IV 33. 
8 10. 
Vgl. hierzu die Beleihungsbedingungen, mitgeteilt zu 83 und 84. 
5 11. 
Salomon-Bud 4 zu § 11: Ist auf Grund der Verordnung des Bundes- 
rats vom 8. August 1914 (REl. 363) eine Geschäftsaufsicht zur Ab- 
wendung des Konkursverfahrens angeordnet, so wird die Darlehnskasse als 
Pfandgläubigerin von dem Verfahren nicht betroffen (vgl. § 9 Ziff. 3 der Ver- 
ordnung in Verbindung mit § 48 KO.). 
§ 12. 
Rechtsnatur der Darlehnsekassen. 
1. Salomon-Bud 2 zu § 12: JZede einzelne Darlehnskasse bildet ein 
selbständiges Rechtssubjekt, während in Osterreich nach der Kaiserlichen Verord- 
nung vom 19. September 1914 eine einheitliche Kriegsdarlehnskasse mit un- 
selbständigen Zweiganstalten errichtet ist. Die Hilfsstellen als solche (vgl. § 1
	        
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