512 D. Finanggesetze.
18.
Neunbetrag der Darlehnskassenscheine.
Bekanntmachung, betreffend die Ausstellung von Darlehus-
kassenscheinen auf Beträge von 2 und 1 Mark.
Vom 31. Angust 1914.
(RGBl. 393)
Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundes-
rats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-
Gesetzbl. S. 327) hat der Bundesrat beschlossen:
Die Reichsschuldenverwaltung wird ermächtigt, nach Anordnung
des Reichskanzlers außer den im § 18 Abs. 1 des Darlehnskassen-
gesetzes vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 340) vorgesehenen
Darlehnskassenscheinen auch solche auf Beträge von 2 und 1 Mark
auszustellen.
Geschäftsanweisungen
1. für die Darlehnskassen des Reiches
(mit Ausnahme derjenigen zu Berlin), Salomon-Bud 84 ff.
A. Allgemeine Bestimmungen.
§ 1. Die Verwaltung jeder Darlehnskasse wird in geschäftlicher Anlehnung
an die an ihrem Sitze befindliche Reichsbankhauptstelle oder Reichsbankstelle ge-
führt. Der Geschäftsbezirk und die Geschäftsräume der letzteren sind auch gleich
diejenigen der Darlehnskasse.
§ 2. Der Vorstand jeder Darlehnskasse besteht aus:
1. dem ersten Vorstandsbeamten der am Sitze der Darlehnskasse befindlichen
Reichsbankhauptstelle oder Reichsbankstelle, als Vorsitzenden,
2. einem Reichsbevollmächtigten,
3. mindestens zwei geeigneten Persönlichkeiten aus dem Handels= und Ge-
werbestande.
5 3. Der Vorsitzende leitet die gemeinsamen Beratungen, öffnet alle ein-
gehenden Schriftstücke und vollzieht gemeinsam mit dem Reichsbevollmächtigten
alle seitens der Darlehnskasse ausgestellten Urkunden sowie die ergehenden
wichtigeren Schreiben und Verfügungen in der Urschrift und in der Reinschrift.
Für den Fall der Behinderung des Vorsitzenden tritt an dessen Stelle als
Mitglied des Vorstandes ein anderer von der Reichsbankverwaltung zu bezeichnender
Reichsbankbeamter.
§ 4. Der Reichsbevollmächtigte, welchem sämtliche Eingänge zur Kenntnis
vorzulegen sind, hat diese weiter zu bearbeiten, soweit es nicht bereits seitens des
Vorsitzenden geschieht. Er vertritt den letzteren bei dessen Behinderung im Vor-
sitz und vollzieht mit ihm alle Urkunden und wichtigeren Schreiben und Ver-
fügungen. Ihm stehen die im § 16 des Reichsgesetzes bezeichneten besonderen
Befugnisse zu. Er hat auch das Recht, alle die Darlehnskassen betreffenden
Bücher und Konten sowie die Belege dafür jederzeit einzusehen und zu prüfen.
Der Reichsbevollmächtigte wird in Behinderungsfällen durch einen dazu von
der Reichsverwaltung ein für allemal bestimmten Beamten vertreten.
§ 5. Von den Mitgliedern aus dem Handels= und Gewerbestande nimmt
im wöchentlichen Wechsel je eines an den Sitzungen des Vorstandes teil. Sie
vertreten sich hierbei gegenseitig.