514 D. Finauigesete.
ein Dienststempel in den Schriftstücken der Darlehnskasse zu verwenden ist, hat
die Beidrückung des Dienstsiegels der Darlehnskasse stattzufinden.
§ 13. Die Urkunden der Darlehnskassen sind frei von Reichs= und Landes-
stempeln und anderen Abgaben.
Der Postverkehr mit dem Publikum ist portopflichtig, die sonstigen Post-
sendungen sind als Reichsdienstsache abzufertigen.
§ 14. Die Hauptoerwaltung der Darlehnskassen bestimmt, welche Formulare
und Utensilien von ihr gegen Erstattung der Kosten seitens der einzelnen Dar-
lehnskassen zu beziehen sind. Alle Ubrigen Formulare und Utensilien sowie die not-
wendigen Inventarien haben letztere sich selbst zu beschaffen.
§5 15. Über die Eröffnung jeder Darlehnskasse ist von deren Vorstand in
den zu amtlichem Nachrichten verwendeten Tagesblättern eine Bekanntmachung
nach dem Muster 5 der Anlage zu erlassen.
§ 16. Die Errichtung von Hilfsstellen darf nur mit Genehmigung der Haupt-
verwaltung der Darlehnskassen nach Maßgabe der als Anlage 6 hier beiliegenden
besonderen Geschäftsanweisung erfolgen.
§ 17. Im Falle der Schließung einer Darlehnskasse werden wegen der Ver-
wendung ihres Kafsenbestandes, ihrer Inventarien und Utensilien und wegen des
Verbleibs der Bücher, Belege und Akten die erforderlichen Anordnungen seitens
der Hauptverwaltung der Darlehnskassen getroffen.
B. Besondere Bestimmungen für das Darlehnsgeschäft.
§6 18. Das Darlehnsgeschäft vollzieht sich, soweit nicht nachstehend etwas
anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften und Grundsätzen, welche für den
Lombardverkehr der Reichsbank gelten. Der Vorstand hat sich mit diesen ver-
traut zu machen.
Zur Verwendung gelangen 2 Arten Pfandscheine, und zwar für Wertpapiere
und Waren und für Schuldbuchforderungen, welche die nach Anlagen 7 und 8
ersichtliche Gestaltung erhalten. Die Fassung der sonstigen, im Lombardverkehre
der Reichsbank üblichen Schriftstücke ist für die Zwecke der Darlehnskasse so zu
verändern, daß ihre Bestimmungen für letztere klar hervorgehen.
Mit den Finanzverwaltungen Preußens, Bayerns, Mecklenburg-Schwerins
und Hamburgs sind Vereinbarungen getroffen worden, wonach die Steuerstellen
bei der Einräumung von Kredit gegen Verpfändung von noch unversteuertem
Spiritus zur Erhaltung und Wiederaufhebung des Pfandbesitzes der Darlehns-
kassen an dem unter Steuerverschluß lagernden Spiritus in der gleichen Weise
mitzuwirken haben, wie dies im Lombardverkehr der Reichsbank geschieht.
Dasselbe geschieht unter Mitwirkung der Steuerstellen Preußens und Bayerns
bei der Beleihung des unter Steuerverschluß lagernden Zuckers.
§5 19. Den jeweiligen Zinsfuß für die Beleihungen der Darlehnskassen setzt
die Hauptverwaltung einheitlich fest. Abweichungen davon sind unstatthaft.
§ 20. [Die Beleihung ausländischer Wertpapiere ist nach § 4 des Reichs-
gesetzes betreffend die Gründung öffentlicher Darlehnskassen usw., unzulässig.)
An den Kreis der bei der Reichsbank beleihbaren Waren und inländischen
Wertpapiere und Waren, sowie an deren Klassifsizierung und Beleihungsgrenzen
sind die Darlehnskassen nicht gebunden.
Es sollen jedoch regelmäßig Wertpapiere nicht über ¾ ihres Börsen= oder
anderweitig ermittelten marktgängigen Preises, Schuldbuchforderungen nicht über
3¾ des Kurswertes der entsprechenden Schuldverschreibungen, Waren nicht über
die Hälfte, ausnahmsweise nicht über 2/ einer vorsichtigen Werttaxe beliehen
werden.