Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

Seschäftsanweifungen für die Darlehnskassen. 515 
Zur Ausnahme bedürfen die Darlehnskassen in jedem einzelnen Falle der 
Genehmigung der Hauptverwaltung. 
521. Als Warenunterpfand sind nur solche Boden-, Bergwerkserzeugnisse 
und Fabrikate anzunehmen, welche dem Verderben nicht ausgesetzt und von guter 
Beschaffenheit sind. Gegenstände, welche nicht in angemessener Weise verpackt 
oder gelagert oder sonst der Gefahr einer Beschädigung ausgesetzt sind, dürfen 
Überhaupt nicht, Fabrikate, welche bedeutenden Preisschwankungen unterliegen, nur 
mit großer Vorsicht und regelmäßig nur unter der Bürgschaft einer dritten, 
sicheren Person beliehen werden. 
Die Bürgschaft ist tunlichst durch Ausstellung eines Solasichtwechsels des 
Bürgen an die Order der Darlehnskasse zu leisten. Der Wechsel ist mit dem 
Unterpfande bei letzterer niederzulegen. 
§ 22. Die Warenunterpfänder müssen mindestens mit dem Taxwert gegen 
Feuersgefahr versichert werden, soweit nicht der Vorstand der Darlehnskasse in 
einzelnen Fällen darauf verzichtet. Die Versicherungsscheine sind der Darlehns= 
kasse zu übergeben. Für die rechtzeitige Erneuerung der Versicherung durch den 
Verpfänder hat die Darlehnskasse Sorge zu tragen. 
§ 23. Als Taxatoren und Redvisoren sind seitens der Darlehnskassen die von 
der Reichsbank als solche angestellten Personen zu berwenden. Sie sind von 
dem Reichsbevollmächtigten durch Handschlag dahin zu verpflichten, daß sie ihres 
Amtes in gleicher Weise, wie sie für die Geschäfte der Reichsbank gelobt, auch 
für diejenigen der Darlehnskassen walten wollen. Soweit Taxatoren und 
Revisoren der Reichsbank nicht vorhanden sind oder außer ihnen für die Zwecke 
der Darlehnskassen noch andere Personen dazu bestellt werden müssen, erfolgt 
deren Auswahl und Annahme durch die Vorstände der Darlehnskassen. Solche 
Taxatoren und Revisoren sind durch die Reichsbevollmächtigten zu sorgfältiger 
und gewissenhafter Handhabung ihrer Tätigkeit durch Handschlag an Eidesstatt 
zu verpflichten. 
Ihre Gebühren empfangen die Taxatoren und Revisoren in allen Fällen von 
den Darlehnskassen, nicht von den Darlehnssuchern, welche letztere den ersten die 
gezahlten Beträge zu erstatten haben. Die Taxatoren und Revisoren haben 
Sicherheit zu stellen und versehen ihr Amt nach den für die Taxatoren und 
Revisoren von der Reichsbank gegebenen Vorschriften, mit welchen sie sich 
erforderlichenfalls bekanntzumachen haben. 
5 24. Die Bestellung des Pfandrechts an den beliehenen Gegenständen 
erfolgt in den für den Lombardverkehr der Reichsbank vorgeschriebenen Formen. 
Die Bestimmung im § 4 Absatz 2 des Darlehnskassengesetzes bezweckt, eine in 
dieser Form vollzogene Verpfändung von Waren, Boden-, Bergwerks= und 
gewerblichen Erzeugnissen gegen etwaige aus § 1205 Be#. herzuleitende Be- 
mängelungen zu sichern. 
5 25. Alle Beleihungsanträge sind schriftlich einzureichen unter genauer 
Bezeichnung der zu verpfändenden Gegenstände und unter Beifügung der auf 
diese bezüglichen Urkunden (z. B. amtliche Wage-, Meßzeugnisse, Niederlags-, 
Feuerversicherungsscheine). Bei Beleihung von Schuldbuchforderungen sind Ein- 
tragungsanträge, Verpfändungserklärungen und Löschungsbewilligungen nach den 
Anlagen 9, 9 a und 9b abzufassen. 
§ 26. Ist der Darlehnsnehmer dem Vorstand als zuverlässig und verfügungs- 
fähig bekamm 1) und findet sich auch nichts gegen die angebotene Sicherheit zu 
1) D. N. 1V 33. Die Darlehnskassen gewähren Darlehne grundsätzlich nur an zuverlässige 
und kreditwürdige Inländer. Da die Darlehnskassen dazu berufen sind, den auf solider 
Grundlage stehenden Firmen über die ernsten und schweren Zeiten hinwegzuhelfen, sind 
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