Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

518 D. Finanzgesetze. 
bewilligt, so wird das Weitere zwischen dem Vorstand der Darlehnskasse und 
dem Darlehnssucher unmittelbar erledigt. 
5 4. Die Hilfsstelle hat in Bezug auf bewilligte Darlehen und deren Unter- 
pfänder im Übrigen diejenige Tätigkeit auszuüben, die ihr von dem Vorstande 
der Darlehnskasse übertragen wird. 
§ 5. Für jedes bei der Hilfsstelle eingehende Darlehnsgesuch ist ein besonderes 
Heft anzulegen, in welches alle betreffenden Schriftstücke zu bringen sind und aus 
welchem die gesamte, von der Hilfsstelle geübte Tätigkeit ersichtlich sein muß. 
§ 6. Die der Hilfsstelle erwachsenden Kosten oder von ihr für die Darlehns= 
# gemachten Auslagen werden von letzterer bezahlt und als deren Unkosten 
ehandelt. 
Von der Darlehnskasse erhält die Hilfsstelle auch die benötigten Inventarien, 
Utensilien, Formulare und dergleichen überwiesen. 
§ 7. Den allgemeinen und besonderen Weisungen der zuständigen Darlehns= 
kasse hat jede Hilfsstelle Folge zu leisten. 
VII. Andere Maßnahmen zur Kreditbeschaffung. 
1. Sachkredit. 
a) Grundtkredit. 
Bekanntmachung, betressend die Befreinng von Hypotheken= 
pfandbriefen von der Reichsstempelabgabe. Vom 18. Sep- 
tember 1914. 
(RGBl. 411.) 
Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Er- 
maͤchtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 
4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327), wie folgt, beschlossen: 
Hypothekenpfandbriefe der in Nr. 3 des Tarifs zum Reichsstempel- 
gesetze bezeichneten Art bleiben von der daselbst angeordneten Reichs- 
stempelabgabe und der Abstempelung unter den nachfolgenden Bedin- 
gungen befreit: 
1. Die Pfandbriefe dürfen nur zur provisionsfreien Gewährung von 
nicht höher als mit 5 vom Hundert verzinslichen Darlehen gegen Ab- 
tretung oder Verpfändung erststelliger Hypotheken ausgereicht werden. 
Der Darlehnsnehmer darf sie lediglich zur Sicherheitsbestellung bei einer 
nach Maßgabe des Darlehnskassengesetzes vom 4. August 1914 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 340) errichteten Darlehnskasse benutzen. 
2. Der Aussteller der Pfandbriefe hat die unversteuert auszureichenden 
Stücke nach Reihe, Buchstaben, Nummer und Nennwert buchmäßig fest- 
zuhalten. Er haftet für die Reichsstempelabgabe von den unversteuert 
ausgereichten Stücken für den Fall eines späteren Eintritts der Stempel- 
pflicht. 
3. Die Pfandbriefe dürfen dem Darlehnsnehmer selbst nicht ausge- 
händigt werden, sondern sind für diesen der Darlehnskasse, für die sie 
als Sicherheit bestimmt sind, unmittelbar zu übersenden. Die Darlehns-
	        
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